Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.357/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_357/2009

Urteil vom 16. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 8. Juli 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2008 beim
Betreibungsamt Höfe Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin einleitete für eine
Forderung von insgesamt Fr. 552'710.75 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr.
89368);
dass der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsvorschlags bzw. rechtzeitiger
Bezahlung der Forderung per 7. November 2008 der Konkurs angedroht wurde;
dass die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 vor dem Einzelrichter des
Bezirks Höfe nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der vom
Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung klagte und u.a. beantragte,
die Betreibung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2
SchKG vorläufig einzustellen;
dass der Einzelrichter letzterem Antrag mit Verfügung vom 5. März 2009
entsprach;
dass das Kantonsgericht Schwyz einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und die
angefochtene Verfügung bestätigte, da es die Klage aufgrund der sich ihm
bietenden Sicht der Dinge als sehr wahrscheinlich unbegründet betrachtete und
deshalb die vorläufige Einstellung der Betreibung nicht beanstandete;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen
erhob mit dem Antrag, der Beschluss "sei aufzuheben und durch das Bundesgericht
zu beurteilen";
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein
Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache
stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E.
1.3, 489 E. 3.1);
dass der Antrag des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt;

dass in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur
gerügt werden kann, dieser verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG);
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen
kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Rügen enthält, die diesen
Anforderungen genügen, dies namentlich auch soweit darin geltend gemacht wird,
die Klage der Beschwerdegegnerin sei verspätet erhoben worden, zumal eine
solche nach Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit erhoben werden kann;
dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer