Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.355/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_355/2009

Urteil vom 5. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Moritz Gall.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Mai 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Werkvertrags mit Teilklage vom 27.
Oktober 2005 vom Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins
verlangte, und der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage beantragte sowie
Widerklage erhob mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr.
24'000.-- nebst Zins zu verurteilen;

dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Mai 2009 und Rektifikat
vom 15. Juli 2009 (betreffend die Zusammensetzung des Gerichts) das vom
Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter des Zivilgerichts erhobene
Ausstandsbegehren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Juli 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Zivilgerichts mit
"Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde" anzufechten;

dass die Erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das
Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass im Übrigen die Beschwerde auch darum unzulässig ist, weil der
Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Art. 75
Abs. 1 und Art. 113 BGG; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, § 5 Rz. 16);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin