Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.351/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_351/2009

Urteil vom 13. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Mai 2009.

In Erwägung,
dass Y.________ und Z.________ am 7. Juli 2008 beim Mietgericht des Bezirkes
Bülach gegen den Beschwerdeführer und A.________ Klage auf Zahlung von Fr.
15'231.55 nebst Zins erhoben;

dass das vom Beschwerdeführer und A.________ gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands von der Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Bülach mit
Verfügung vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde;

dass A.________ und der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim
Obergericht anfochten, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. März 2009
abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;

dass A.________ und der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um "Fristerstreckung wegen
Rechtsstillstands über Ostern" vom Präsidenten des Kassationsgerichts mit
Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§
189 GVG) abgewiesen wurde;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 in
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und § 290
ZPO) auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des
Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anfechten will;

dass sich das Kassationsgericht mit Eingabe vom 10. August 2009 zur Beschwerde
vernehmen liess;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig
unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen
Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E.
2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten -
das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen
würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Kassationsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin