Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.342/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_342/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ Generalunternehmung AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,

gegen

Y._________ Bank SA/NV,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Urs Klöti und Oliver Friedmann.

Gegenstand
Garantievertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni
2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Generalunternehmung AG (Beschwerdeführerin) bezweckt die
Planung, Projektierung und Realisierung von Bauten aller Art als Total- und
Generalunternehmerin sowie die Erbringung der damit zusammenhängenden
Dienstleistungen.
Die Y.________ Bank SA/NV (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft
belgischen Rechts und bezweckt die Ausübung von Bankgeschäften.
A.b A.________ S.p.A., eine italienische Aktiengesellschaft, war als
Subunternehmerin der XX.________ Generalunternehmung AG beim Neubau
XYZ.________ in Bern für die Erstellung der Fassaden zuständig. Zur Sicherung
der Vertragspflichten versprach die A.________ S.p.A. eine Anzahlungs- sowie
eine Ausführungsgarantie, die in der Folge von der Beschwerdegegnerin zugunsten
der XX.________ Generalunternehmung AG ausgestellt wurden.
Das von der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2006 zuhanden der XX.________
Generalunternehmung AG ausgestellte und mit "Anzahlungsgarantie/
Vorauszahlungsgarantie" betitelte Dokument lautet wie folgt:
"Wird sind informiert worden, dass Sie am 20.12.2005 mit der Firma A.________
S.p.A. [...] einen Vertrag Nr. 8 über die BKP 215.2 Fassadenbau beim Bauprojekt
932017.-1, Neubau XYZ.________ zum Preis von Sfr. 2'959'000.00 [...]
abgeschlossen haben. Gemäss Vertrag werden Sie der Firma A.________ S.p.A.
[...] eine Anzahlung/Vorauszahlung in Höhe von Sfr. 1.183.600,00 [...] leisten.
Als Sicherheit für die Rückerstattung der Anzahlung im Falle der nicht
vertragsgemässen und fristgerechten Lieferung wurde die Stellung einer
Bankgarantie vereinbart.
Im Auftrag der Firma A.________ S.p.A. [...] verpflichten wir [...] uns hiermit
unwiderruflich, Ihnen auf Ihre erste Anforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit
und der Rechtswirksamkeit des eingangs erwähnten Vertrages und unter Verzicht
auf alle Einwendungen und Einreden aus demselben den
Anzahlungs-Vorauszahlungsbetrag von Sfr. 1.183.600,00 [...] beinhaltend
Kapital, Zinsen und Kosten, zurückzuerstatten, gegen Erhalt Ihrer schriftlichen
Zahlungsaufforderung und Bestätigung, wonach die Firma A.________ S.p.A. [...]
die bestellten Baumaterialien/Waren nicht oder nicht vertragsgemäss geliefert
und/oder eingebaut hat.
Unsere Garantie ist gültig bis der Gegenwert am Bauobjekt erreicht ist, jedoch
mindestens bis 31.05.06.
Aus Identifikationsgründen ist uns Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung durch
eine erstklassige Bank zuzuleiten mit der Bestätigung, dass sie rechtmässig
unterzeichnet ist.
Diese Garantie tritt erst in Kraft nach Eingang des Anzahlungsbetrages auf dem
Konto-Nr ________ bei der Y.________ Bank Sa Nv, Succursale in Italia.
Für diese Garantie gilt schweizerisches Recht."
Am 2. März 2006 stellte die Beschwerdegegnerin zuhanden der XX.________
Generalunternehmung AG ein mit "Ausführungsgarantie/Erfüllungsgarantie"
betiteltes Dokument aus, das wie folgt lautet:
"Wird sind informiert worden, dass Sie am 20.12.2005 mit der Firma A.________
S.p.A. [...] einen Vertrag Nr. 8 über die BKP 215.2 Fassadenbau beim Bauprojekt
932017.-1, Neubau XYZ.________ zum Preis von Sfr. 2'959'000.00 [...]
abgeschlossen haben. Als Sicherheit für die nicht vertragsgemässe und
fristgerechte Erfüllung des Werkvertrages wurde die Stellung einer Bankgarantie
vereinbart.
Im Auftrag der Firma A.________ S.p.A. [...] verpflichten wir [...] uns hiermit
unwiderruflich, Ihnen auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und
der Rechtswirkungen des eingangs erwähnten Vertrages und unter Verzicht auf
alle Einwendungen und Einreden aus demselben sowie unter Ausschluss jeglicher
verrechnungsweisen Tilgung, jeden Betrag bis Maximal Sfr. 295.900,00 [...]
zurückzuerstatten, gegen Erhalt Ihrer schriftlichen Zahlungsaufforderung und
Bestätigung, wonach die Firma A.________ S.p.A. [...] ihre vertraglichen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss und fristgerecht erfüllt hat.
Diese Garantie tritt in Kraft am Tag der Unterzeichnung des Werkvertrages und
ist gültig bis 4 Monate über das Datum der Abnahme des Werkvertrages, jedoch
mindestens bis 31.07.2007.
Aus Identifikationsgründen ist uns Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung durch
eine erstklassige Bank zuzuleiten mit der Bestätigung, dass sie rechtmässig
unterzeichnet ist.
Für diese Garantie gilt schweizerisches Recht."
Beide Verträge sehen einen Gerichtsstand in Zürich vor. Die Beschwerdegegnerin
stellte beide Sicherungsinstrumente aufgrund einer Dokumentation aus, die ihr
von der A.________ S.p.A. ausgehändigt worden war. Dabei handelte es sich im
Wesentlichen um ein nicht unterzeichnetes, mit 20. Dezember 2005 datiertes
Werkvertragsdokument mit der XX.________ Generalunternehmung AG und A.________
S.p.A. als Parteien. Das Dokument regelte Rechte und Pflichten betreffend
Fassadenbau beim Neubau XYZ.________ und nahm Bezug auf ein
Verhandlungsprotokoll und eine Auftragsbestätigung vom 28./30. November 2005.
Demgemäss wurde die A.________ S.p.A. als Subunternehmerin der Bau der Fassaden
übertragen. Der Pauschalpreis war auf Fr. 2'959'000.-- veranschlagt. Die
Montage sollte am 20. März 2006 beginnen, die Vollendung der Arbeiten war auf
den 14. Juli 2006 terminiert. Die Beschwerdegegnerin ging bei Ausstellung der
Sicherungsinstrumente davon aus, dass am 20. Dezember 2005 ein solcher
Werkvertrag gültig abgeschlossen worden war.
Am 21./30. Juni 2006 unterzeichneten die XX.________ Generalunternehmung AG und
A.________ S.p.A. einen Werkvertrag betreffend Fassadenbau beim Neubau
XYZ.________. Dieser Vertrag wich wie folgt von dem mit 20. Dezember 2005
datierten Dokument ab: Der Werklohn wurde um rund Fr. 100'000.-- erhöht, der
Leistungsumfang entsprechend erweitert und die Konventionalstrafe neu geregelt.
Der Zeitplan sah den Montagebeginn nunmehr für den 2. August 2006 und die
Vollendung der Arbeiten für den 28. Februar 2007 vor. Weitere Änderungen
betrafen den energietechnischen Massnahmennachweis, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den Zahlungsplan.
Am 31. März 2006 stellte die A.________ S.p.A. der XX.________
Generalunternehmung AG Rechnung für die Anzahlung. Davon - und somit auch von
der Höhe der Rechnung - hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis. Am 10.
Juli 2006 überwies die XX.________ Generalunternehmung AG Fr. 1'100'000.-- auf
ein Konto der A.________ S.p.A. bei der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom
14. November 2006 beanspruchte die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin
der XX.________ Generalunternehmung AG beide Sicherheiten und gab die im
Vertragstext verlangten Bestätigungen ab. Die Beschwerdegegnerin verweigerte
die Zahlungen.

B.
Am 17. Januar 2007 klagte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 1'395'900.--
plus Zins zu 5 % seit dem 17. November 2006. Das Handelsgericht wies die Klage
mit Urteil vom 2. Juni 2009 ab.
Das Handelsgericht erwog, dass die Anzahlungsgarantie mangels vollständiger
Leistung der Anzahlung durch die Beschwerdeführerin nie wirksam geworden sei.
Zudem erachtete es den Abruf sowohl der Anzahlungs- als auch der
Ausführungsgarantie als zweckwidrig.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
Juni 2009 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache
zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 1. September 2009 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so ist daher auf
Rügen, die mit diesem Rechtsmittel einer weiteren kantonalen Instanz hätten
vorgetragen werden können, mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Juni 2009 keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
erhoben. Sie kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit anfechten,
als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1
S. 93).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 132 II 257 E. 2.5
S. 262). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 133 III 545 E. 2.2 S. 550).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4). Im vorliegenden Verfahren ist zudem zu beachten, dass behauptete
Rechtsverletzungen, die zunächst mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten
vorgetragen werden können, jedoch nicht gerügt worden sind, wie etwa die
offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl.
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 1997, N. 43 ff. zu § 281 ZPO/ZH), mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser Betracht
bleiben müssen.

2.3 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin zum Teil. Sie weicht in
ihrer Beschwerdebegründung in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG geltend zu machen, soweit dies aufgrund ihres Verzichts auf eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig wäre. So bringt sie etwa vor, es sei
ergänzend festzustellen, dass es sich beim Konto, auf das XX.________
Generalunternehmung AG den Betrag von Fr. 1'100'000.-- einzahlte, um das
Konto-Nr. ________ lautend auf die A.________ S.p.A. handelte, was aus den
letzten sieben Ziffern der in der Klagebeilage 14 genannten Kontonummer
hervorgehe. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, nach ihren
Behauptungen habe die A.________ S.p.A. der XX.________ Generalunternehmung AG
den vertraglich vereinbarten Anzahlungsbetrag abzüglich der Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt, weil die A.________ S.p.A. damals noch nicht über eine
Mehrwertsteuernummer verfügt habe, was von der Beschwerdegegnerin nicht
bestritten worden sei. Diese Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die
Valutierungsklausel der Anzahlungsgarantie unzutreffend ausgelegt und damit
Art. 18 OR verletzt.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zweck der Valutierungsklausel,
wonach die Garantie erst nach Eingang des Anzahlungsbetrages beim
Garantieauftraggeber in Kraft tritt, beschränke sich darauf, das Risiko einer
unberechtigten Inanspruchnahme der Garantie zu vermindern. Sobald eine
Anzahlung geleistet worden sei, falle jedoch das spezifische Risiko der
unberechtigten Inanspruchnahme der Garantie im Umfang der geleisteten Anzahlung
weg. Das von der Vorinstanz angewendete Prinzip der Formstrenge rechtfertige
die von ihr vorgenommene Auslegung der fraglichen Valutierungsklausel nicht.

3.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die fragliche
Valutierungsklausel zutreffend nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, nachdem
kein übereinstimmender wirklicher Wille festgestellt werden konnte, und dabei
in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung erwogen, dass
nicht vom klaren Wortlaut abzuweichen sei, solange keine ernsthaften Gründe
dafür sprechen (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122; 128 III 265 E. 3a S. 267). Sie
hat zudem dem Wortlaut der Klausel aufgrund des aus der Unabhängigkeit der
Garantie vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis folgenden Grundsatzes der
Garantiestrenge eine besondere Bedeutung beigemessen.
Gemäss dem Wortlaut der Valutierungsklausel tritt die Anzahlungsgarantie erst
"nach Einzahlung des Anzahlungsbetrags" auf dem Konto der A.________ S.p.A. bei
der Beschwerdegegnerin in Kraft, wobei der Anzahlungsbetrag an zwei Textstellen
mit Fr. 1'183'000.-- umfangmässig umschrieben wird. Die Vorinstanz hat ohne
Verletzung von Bundesrecht dafür gehalten, dass die Bedingungsklausel
dahingehend zu verstehen sei, dass die Anzahlungsgarantie erst mit Überweisung
des gesamten Anzahlungsbetrags von Fr. 1'183'000.-- in Kraft trete.
Die Beschwerdeführerin vermag keinen Beleg für ihre Ansicht darzubringen, dass
die Valutierungsklausel bei einer Anzahlungsgarantie im Allgemeinen dahingehend
zu verstehen sei, dass sie stets im Umfang irgendeiner Zahlung wirksam würde,
auch wenn diese den vertraglich vorgesehenen Anzahlungsbetrag nicht erreicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Zweck der
Valutierungsklausel, nämlich den Garantieauftraggeber davor zu schützen, dass
der Begünstigte die Anzahlungsgarantie missbräuchlich in Anspruch nimmt, bevor
der Anzahlungsbetrag dem Garantieauftraggeber überwiesen wurde (Friedrich Graf
von Westphalen, in: Westphalen/Jud [Hrsg.], Die Bankgarantie im internationalen
Handelsverkehr, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2005, S. 123; Andreas Büsser, Einreden
und Einwendungen der Bank als Garantin gegenüber dem Zahlungsanspruch des
Begünstigten, 1997, Rz. 400, 1233), nicht übersehen, sondern bei deren
Auslegung mitberücksichtigt. Dieser Zweck ändert jedoch nichts daran, dass im
Sinne einer streng formalisierten Betrachtungsweise in Bezug auf die Erfüllung
der in der Garantie vorgesehenen Bedingungen vom Wortlaut der betreffenden
Klausel auszugehen ist (Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2). Die
Garantin, welche die Rückzahlung unabhängig von dem der Garantie zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis verspricht, muss ihre Zahlungspflicht aufgrund des
Vertragstexts möglichst wirksam prüfen können (vgl. Carlo Lombardini, Droit
bancaire suisse, 2. Aufl. 2008, S. 588 Rz. 44, S. 602 Rz. 104). Nimmt die
Garantiebank eine Bestimmung in eine Anzahlungsgarantie auf, wonach deren
Inanspruchnahme erst nach Eingang des Anzahlungsbetrags möglich ist, bringt sie
damit gegenüber dem Begünstigten zum Ausdruck, dass eine Zahlungsverpflichtung
nur dann entsteht, wenn die vorgesehene Anzahlung geleistet worden ist (vgl.
Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 3.3).
Nachdem die Anzahlungsgarantie im zu beurteilenden Fall erst "nach Einzahlung
des Anzahlungsbetrags", der sich nach der Garantievereinbarung auf Fr.
1'183'000.-- beläuft, auf dem Konto der A.________ S.p.A. in Kraft treten soll,
durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass ihre Garantieverpflichtung
erst mit Überweisung des Gesamtbetrags wirksam würde. Hätte die
Valutierungsklausel der Beschwerdeführerin ermöglichen sollen, die Höhe der
Anzahlungsgarantie je nach der Höhe ihrer Einzahlung selbst zu bestimmen, wäre
dies bei der Abfassung der Klausel deutlich zum Ausdruck zu bringen gewesen.
Mangels klarer Hinweise für eine solche Bedeutung der Bedingungsklausel ist
diese so zu verstehen, dass die Anzahlungsgarantie erst mit der Bezahlung des
Gesamtbetrags von Fr. 1'183'000.-- in Kraft tritt.

3.3 Der weiter erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, das Verhalten der
A.________ S.p.A. bei der Rechnungsstellung für die Anzahlung sei der
Beschwerdegegnerin zuzurechnen, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdegegnerin nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des
angefochtenen Entscheids (Art. 105 Abs. 1 BGG) von der Rechnungsstellung durch
die A.________ S.p.A. keine Kenntnis hatte, verkennt die Beschwerdeführerin,
dass die A.________ S.p.A. nicht Vertragspartei des Garantievertrags ist. Es
ist daher nicht einzusehen, weshalb der Einwand der Beschwerdegegnerin, die
Bedingung für ihr Zahlungsversprechen gemäss der Valutierungsklausel sei noch
nicht eingetreten, widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich sein soll.
Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie erwog, dass die
Anzahlungsgarantie nie wirksam geworden sei.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich ausführlich dazu, weshalb die
Anzahlungsgarantie nicht zweckwidrig abgerufen worden sei und beruft sich dabei
insbesondere auf den aus ihrer Sicht massgebenden Zweck dieser Garantie.
Nachdem sich ergeben hat, dass die Anzahlungsgarantie nicht wirksam geworden
ist, braucht auf diese Vorbringen nicht eingegangen zu werden.
Im Zusammenhang mit der Ausführungsgarantie, deren Abruf die Vorinstanz für
zweckwidrig erachtet hat, erhebt die Beschwerdeführerin keine eigenständigen
Rügen, sondern verweist zur Begründung auf ihre Vorbringen zur
Anzahlungsgarantie. Da diese Ausführungen eigens auf die Anzahlungsgarantie
zugeschnitten sind und mit deren Sicherungszweck der Rückzahlung der
geleisteten Anzahlung argumentiert wird, ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin damit ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) in Bezug
auf die Ausführungsgarantie genügt. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu
werden, da der Vorinstanz ohnehin keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen ist,
wenn sie den Abruf der Ausführungsgarantie für zweckwidrig erachtete und daher
die Klage der Beschwerdeführerin auch insoweit abwies.

4.2 Bei einer selbständigen Garantie hat der Garant seine Zahlungsverpflichtung
grundsätzlich ohne Rücksicht auf allfällige Auseinandersetzungen hinsichtlich
des Grundverhältnisses zu erfüllen, sofern die in der Garantie vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 III 321 E. 4a S. 322, 273 E. 3a/aa S.
275). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht der Zweck einer
selbständigen Garantie in der Deckung eines bestimmten Risikos. Die Garantie
wird im Hinblick auf einen bestimmten Vertrag ausgestellt. Der aus der Garantie
Begünstigte kann die Garantie daher nicht abrufen, um die Folgen der mangelnden
Ausführung eines anderen Vertrags als des Grundvertrags zu decken. Eine
Inanspruchnahme ausserhalb des abgesicherten Risikos ist unzulässig und die
Bank hat die Zahlung zu verweigern, sofern der zweckwidrige Abruf für die Bank
offensichtlich war (BGE 122 III 321 E. 4a S. 322 f.; Urteil 4C.12/2007 vom 26.
Juni 2007 E. 3.1).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Zweck der zu beurteilenden
Ausführungsgarantie in der Sicherung der im Werkvertrag vom 20. Dezember 2005
vorgesehenen Leistungen der A.________ S.p.A. besteht. Nach dem Wortlaut der
Garantie wurde diese als Sicherheit für die "nicht vertragsgemässe und
fristgerechte Erfüllung" dieses Werkvertrags vereinbart. Die Vorinstanz hat
ohne Verletzung von Bundesrecht ausgehend vom Grundsatz der Garantiestrenge
dafür gehalten, dass ein korrekter Abruf unter dem in der Garantie bezeichneten
Werkvertrag vom 20. Dezember 2005 und nicht dem Vertrag vom 30. Juni 2006 hätte
erfolgen müssen. Auch wenn beide Vereinbarungen den Fassadenbau beim Neubau
XYZ.________ zu Gegenstand hatten, wiesen sie entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin insgesamt wesentliche Unterschiede auf, indem im zweiten
Vertrag unter anderem der Werklohn in Erweiterung des Leistungsumfangs um Fr.
100'000.-- erhöht und die Vollendung der Arbeiten gut sieben Monate später
terminiert wurde. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht bemerkte, wäre es ohne
weiteres möglich gewesen, die Erstellung des Werks als solches, also ohne Bezug
auf bestimmte vertragliche Grundlagen, in zeitlicher, finanzieller oder
sonstiger Hinsicht, zum Gegenstand des Garantievertrags zu machen.
Der Vorinstanz kann keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie
der Beschwerdegegnerin, die für die nicht vertragsgemässe und fristgerechte
Erfüllung des Werkvertrags vom 20. Dezember 2005 garantierte, die
Zahlungsverweigerung wegen zweckwidrigen Abrufs der Ausführungsgarantie
zugestand, nachdem die Beschwerdeführerin die Garantie offensichtlich wegen
nicht fristgerechter bzw. unzureichender Ausführung eines anderen Vertrags
beanspruchte.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann