Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.33/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_33/2009

Urteil vom 4. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A. & Co.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig,

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 2. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die A. & Co.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in W.________ ist als
Kommanditaktiengesellschaft konstituiert und bezweckt den "Betrieb einer Bank,
insbesondere einer Vermögensverwaltungs-, Börsen- und Effektenbank". Präsident
des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und unbeschränkt haftender
Gesellschafter ist A.________.
Die B.________ AG (vormals "C. S.________ AG"; Beschwerdegegnerin) mit Sitz in
X.________ bezweckt die "Produktion und Vertrieb von sowie Handel mit
Fernsehprogrammen, anderen Medienprodukten sowie damit zusammenhängender
Software, Vermarktung von Werberechten (...), Organisation und Marketing von
sportlichen und kulturellen Anlässen sowie Beratung in den Bereichen Sport- und
Anlasssponsoring (...)". A.________ amtete bis zum 7. Mai 2003 als
Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. Juni 2002 wurde über die
Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, die C. M.________ GmbH & Co. KGaA
mit Sitz in Y.________, das Insolvenzverfahren eingeleitet, wobei
Eigenverwaltung des Vermögens angeordnet wurde. Mit Kaufvertrag vom 31. Oktober
2002 wurden die Aktien der Beschwerdegegnerin an die E.________ AG mit Sitz in
Z.________ veräussert. In der Folge machte die Beschwerdeführerin geltend, der
Vertragsabschluss vom 31. Oktober 2002 beruhe auf einem Mäklervertrag zwischen
der Beschwerdeführerin als Mäklerin und der Beschwerdegegnerin als
Auftraggeberin bzw. auf entsprechenden Bemühungen seitens der
Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin. Am 20. Dezember 2002 machte die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vermittlungsprovision
den Betrag von EUR 9'468'800.-- geltend. Gestützt auf eine Abtretungserklärung
vom 3. Dezember 2004 erhob die Beschwerdeführerin zudem gegenüber der
Beschwerdegegnerin persönliche Ansprüche A.________. Die Beschwerdegegnerin
bestritt jegliche Schuldpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin.

B.
Am 4. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug
Klage ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den
Betrag von EUR 9'468'800.-- evtl. CHF 13'919'136.-- zu bezahlen. Weiter sei von
ihrer Bereitschaft Vormerk zu nehmen, an die Beschwerdegegnerin gerichtete
Rechnungen der F.________, sowie von G.________, bis zum Maximalbetrag von EUR
1.5 Mio. (inkl. MWSt) zu eigenen Lasten zu begleichen oder, soweit von der
Beschwerdegegnerin bereits schon bezahlt, die Rechnungsbeträge an ihre
Klageforderung anrechnen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung
der Klage.
Mit Vorentscheid vom 24. Februar 2005 verwarf das Kantonsgericht die von der
Beschwerdegegnerin erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation. Mit
Urteil vom 11. Dezember 2006 wies es die Klage ab.
Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht
des Kantons Zug ein. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben, und
erneuerte im Wesentlichen ihr vor Kantonsgericht gestelltes Klagebegehren,
ergänzt mit einem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an jenes zur
Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung. Mit Urteil vom 2.
Dezember 2008 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat
und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage vom 4.
September 2003 gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das
Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE
134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396
E. 3.1 S. 399).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

1.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Aussagen von A.________ an der
erstinstanzlichen Verhandlung, insbesondere zur Telefonkonferenz vom 23. Mai
2002, zum Beweisergebnis, es sei erstellt, dass zwischen den Parteien kein
Mäklervertrag zufolge ausdrücklicher Willensäusserungen zustande gekommen sei.
Vor dem Hintergrund der Aussagen von A.________ und der Behauptungen der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Beschwerdeführerin verlangte Beweisabnahme an diesem Ergebnis etwas zu ändern
vermöchte. Den Abschluss eines Mäklervertrags konnte die Vorinstanz auch nicht
aus dem mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2002 der
Beschwerdegegnerin zugestellten Entwurf eines Mandatsvertrags und der daraufhin
von I.________ von der Beschwerdegegnerin ergangenen E-Mail vom 5. August 2002
ableiten. Ebenso stützte sie die Würdigung der Erstinstanz, dass auch an der
Verwaltungsratssitzung vom 4. September 2002 kein Mäklervertrag zustande
gekommen sei.

2.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die darauf gestützte Ablehnung,
weitere Beweise abzunehmen, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV).
2.2.1 Was das vorinstanzliche Beweisergebnis als solches angeht, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht klar und substantiiert auf, inwiefern dieses
willkürlich sein soll. Statt dessen unterbreitet sie dem Bundesgericht in
appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge und legt in weitschweifigen
Ausführungen unter freier Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalts dar, wie die Aussagen von A.________ ihrer Ansicht nach zu
würdigen wären. Sie scheint dabei zu verkennen, dass das Bundesgericht keine
letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen
Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Sie müsste in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz aufzeigen, dass dieselben geradezu willkürlich im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erwägung 1.3 vorne) wären, was sie jedoch nicht
tut. Mit ihren appellatorischen Vorbringen, die den vorstehend (Erwägung 1)
dargestellten Begründungsanforderungen nicht genügen, ist die
Beschwerdeführerin nicht zu hören.
2.2.2 Ebenso wenig begründet sie hinlänglich, inwiefern die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und
Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. BGE 124 I
241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen) schliesst eine vorweggenommene
Beweiswürdigung nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten
Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die
Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon
ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429).
Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie
willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine
prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts
krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern dies zutreffen
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen, was entsprechend
substantiierte Willkürrügen voraussetzt. Erweist sich die antizipierte
Beweiswürdigung als willkürfrei, liegt in ihr keinerlei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
Es gelingt der Beschwerdeführerin von vornherein nicht, die antizipierte
Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, indem sie einfach
behauptet, aus den Aussagen von A.________ ergebe sich bei zutreffender
Auslegung, dass er der Meinung gewesen sei, die Beschwerdegegnerin sei die
Honorarschuldnerin.
Sie macht sodann geltend, jedenfalls entfalle die Beschwerdegegnerin aufgrund
der Aussagen von A.________ nicht zwingend als Honorarschuldnerin. Bei diesem
Ergebnis hätte die Vorinstanz die weiter beantragten Beweise abnehmen müssen.
Im gleichen Sinn argumentiert sie betreffend die E-Mail vom 5. August 2002 und
die Verwaltungsratssitzung vom 4. September 2002. Nach ihrer Auffassung steht
weder anhand der E-Mail vom 5. August 2002 noch aufgrund der
Verwaltungsratssitzung vom 4. September 2002 fest, dass kein Mäklervertrag
aufgrund ausdrücklicher Willensäusserungen zustande gekommen sei. Da diese
Frage offen geblieben sei, hätten die von der Beschwerdeführerin angebotenen
Beweise abgenommen werden müssen. Auch mit diesen Ausführungen bringt die
Beschwerdeführerin wiederum lediglich ihre eigene Meinung zum Ausdruck, weist
die Argumentation der Vorinstanz aber nicht einmal ansatzweise als willkürlich
aus.
Die Vorinstanz erblickte in den Aussagen von A.________ nicht nur keinen Beweis
dafür, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen sei,
sondern umgekehrt den Beleg dafür, dass kein Mäklervertrag kraft ausdrücklicher
Willenserklärung abgeschlossen worden sei. Nachdem dieser Schluss mangels
hinlänglich begründeter Willkürrüge Bestand hat, durfte die Vorinstanz ohne
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichten. Dass sie in Willkür verfallen wäre, indem
sie annahm, weitere Beweiserhebungen vermöchten an der gewonnenen Überzeugung
nichts zu ändern, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Art auf.

3.
Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz auch einen konkludenten oder
stillschweigenden Vertragsabschluss für nicht nachgewiesen.

3.1 Sie führte aus, wenn der Mäkler die ausdrückliche Auftragserteilung nicht
beweisen könne, so könne er sich darauf berufen, er habe dem Auftraggeber seine
Vermittlerdienste angeboten und dieser habe sie angenommen. Der Abschluss des
Mäklervertrages sei dabei durch stillschweigende Annahme der Vermittlerdienste
eines Mäklers nach allgemeinen auftragsrechtlichen Grundsätzen möglich. Die den
Mandatskonsens bewirkende stillschweigende Annahme sei die wissentliche Duldung
oder die stillschweigende Genehmigung der Mäklertätigkeit. Nötig sei
jedenfalls, dass dem Auftraggeber nach den Umständen klar sein müsse, dass der
Mäkler für ihn tätig werden wolle und daher im Falle erfolgreicher Tätigkeit
von ihm Vergütung erwarte. Damit das Fehlen eines Widerspruchs seitens des
Auftraggebers als Wille zum Abschluss eines Mäklervertrags interpretiert werden
könne, sei ein Verhalten des Mäklers von genügender Bestimmtheit erforderlich.
Seine Tätigkeit müsse entweder durch ihre Dauer oder kraft ihrer Bedeutung
geeignet sein, eine Dienstofferte darzustellen.
Im konkreten Fall unterstützte sie die Beurteilung der Erstinstanz, die
ausführte, für die Zeit bis zur Unterbreitung des schriftlichen Mandatsentwurfs
seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2002 fehle es am
Nachweis eines hinreichend klaren Angebots der Beschwerdeführerin. Selbst wenn
ein solches erfolgt wäre, wäre es mit der E-Mail von I.________ vom 5. August
2002 endgültig und unmissverständlich abgelehnt worden. Zudem könne der an
A.________ gerichtete Auftrag, zur Finanzierung des geplanten
"Management-supported Buyout" einen geeigneten Finanzinvestor zu finden,
durchaus als Sonderaufgabe eines Verwaltungsratsmitgliedes der
Beschwerdegegnerin ausgestaltet gewesen sein, da sowohl in der Gesprächsnotiz
zur Besprechung, die einen Tag nach der Telefonkonferenz vom 23. Mai 2002
stattgefunden habe, als auch im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 12.
Juni 2002 jeweils von einem Auftrag an A.________ persönlich und nicht an die
Beschwerdeführerin die Rede sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin gar
nicht als Partei des abzuschliessenden Kaufvertrages in Frage gekommen sei und
es bei dessen tatsächlichem Abschluss denn auch nicht gewesen sei. Die nach dem
abschlägigen Bescheid der Beschwerdegegnerin ausgeführte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht zum Nutzen der Beschwerdegegnerin,
sondern zu jenem des Managements der Beschwerdegegnerin erfolgt, welches die
Loslösung der Beschwerdegegnerin von der insolventen C.________Gruppe
angestrebt habe. Später habe die Beschwerdeführerin auch die Interessen der vom
Management der Beschwerdegegnerin als Käufer bevorzugten Investorengruppe um
H.________ gewahrt. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdegegnerin gerade
nicht davon ausgehen müssen, dass die erwähnte Tätigkeit für sie erfolgt sei
und von ihr im Falle erfolgreichen Wirkens eine Vergütung erwartet werden
würde. Die Beschwerdeführerin habe somit den Nachweis eines hinreichend klaren
Angebotes, für die Beschwerdegegnerin als Mäklerin tätig werden zu wollen,
nicht erbracht.

3.2 Die Beschwerdeführerin unterzieht diese Erwägungen der Vorinstanz wiederum
bloss einer appellatorischen Kritik, indem sie ihnen ihre eigene Darstellung
der Geschehnisse und die eigene Interpretation der Abläufe und Urkunden
gegenüber stellt, teilweise unter Wiedergabe ihrer Ausführungen in den
kantonalen Rechtsschriften. Eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge ist
darin nicht zu erkennen. Dies namentlich auch, soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe den
Gehörsanspruch verletzt, indem sie das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung - wonach
die Beschwerdeführerin den Nachweis eines hinreichend klaren Angebotes, für die
Beschwerdegegnerin als Mäklerin tätig werden zu wollen, nicht erbracht habe -
als derart eindeutig betrachtete, dass sie aufgrund der gewonnenen Überzeugung
auf weitere Beweiserhebungen verzichten durfte. Darzutun wäre, dass die Ansicht
der Vorinstanz, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, offensichtlich unhaltbar sei. Solches zeigt die Beschwerdeführerin
aber in keiner Weise auf.

4.
4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht. Die Vorinstanz
habe sich mit den Aussagen von A.________ nicht im Einzelnen
auseinandergesetzt, sondern sich in einer Pauschalwürdigung ergangen. Sie
beschränke sich auf die Auffassung, dass sich infolge der gewonnen Überzeugung
weitere Beweiserhebungen erübrigten, ohne ein Wort darüber zu verlieren,
inwiefern die Tatsachenbehauptungen und Beweise, auf die nicht eingetreten
werde, nichts am vom Gericht erkannten Ergebnis zu ändern vermöchten.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass das Gericht
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, den
Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E.
3.2 S. 236, je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid ohne weiteres zu
genügen, da sich aus der Begründung ergibt, dass sich die Vorinstanz mit der
zentralen Frage, ob ein Vertragsschluss nachgewiesen sei, eingehend
auseinandergesetzt hat. Dabei reicht es aus, wenn sie darlegte, aus welchen
Gründen sie zum Schluss gelangte, dass aufgrund der Aussagen von A.________
erstellt sei, dass kein ausdrücklicher Vertragsschluss zustande gekommen sei
und weitere Beweiserhebungen an dieser gewonnenen Überzeugung nichts zu ändern
vermöchten. Sie musste nicht im Einzelnen erwähnen, welche Beweise die
Beschwerdeführerin noch beantragt hatte, und ausführen, weshalb ihre Erhebung
nichts an der gerichtlichen Erkenntnis zu ändern vermöchte.
Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich demnach als
unbegründet.

5.
Zusammenfassend sind die Beweiswürdigung und entsprechende Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den -
ausdrücklichen oder konkludenten - Abschluss eines Mäklervertrages zwischen den
Parteien zu beweisen, aufgrund der erhobenen Rügen nicht zu beanstanden und es
liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer