Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.338/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_338/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann,

gegen

Sparkasse X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafner.

Gegenstand
Revision (Forderung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 8. Oktober 2008 und den Entscheid des Kassationsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) unterzeichnete als Darlehensnehmer am 7. Dezember
1994 und am 8. Dezember 1995 zwei Darlehensverträge über Beträge von DM
3'000'000.-- beziehungsweise DM 1'000'000.--. Als Verwendungszweck wurde
festgehalten, die Mittel würden der Y.________ Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zur dauerhaften Kapitalstärkung als Gesellschafterdarlehen zur
Verfügung gestellt. Die darlehensgebende Sparkasse kündigte diese Darlehen am
12. Oktober 1998 beziehungsweise am 13. Oktober 2000.

B.
Mit Klage vom 17. Dezember 2003 verlangte die Sparkasse X.________
(Beschwerdegegnerin) als Gesamtrechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin vom
Beschwerdeführer EUR 1'504'868.75 sowie EUR 508'735.41 jeweils nebst Zins als
Rückzahlung der Darlehen samt Vertrags- und Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer
stellte sich auf den Standpunkt, die Darlehensverträge seien lediglich
simuliert gewesen und eventuell durch Schuldübernahme oder Schulderlass getilgt
worden. Subeventuell brachte er eine Gegenforderung aus Verantwortung wegen
faktischer Organstellung im Zusammenhang mit dem Konkurs der GmbH, zu deren
Kapitalstärkung die Darlehen gemäss Darlehensvertrag hätten dienen sollen, zur
Verrechnung. Am 15. März 2005 sprach das Kreisgericht Gaster-See der
Beschwerdegegnerin EUR 1'503'330.80 sowie EUR 508'735.40 je nebst Zins zu. Da
die Einschreibegebühr nicht fristgemäss geleistet wurde, trat das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen auf die gegen diesen Entscheid erhobene
kantonale Berufung nicht ein. Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des
Kantonsgericht ergriff der Beschwerdeführer nicht.

C.
Zwischen dem 23. Oktober 2006 und dem 8. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer
dem Kreisgericht drei Revisionsgesuche ein, welche dieses in einem Verfahren
vereinigte. Am 18. Oktober 2007 wies das Kreisgericht alle drei
Revisionsgesuche ab. Die gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung wies das
Kantonsgericht am 8. Oktober 2008 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 13.
Mai 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
sowohl den Entscheid des Obergerichts als auch denjenigen des
Kassationsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit diesen Instanzen zu neuer
Beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kassationsgericht
verweist auf seinen Entscheid, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die dem Bundesgericht unterbreiteten Rückweisungsanträge genügen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei denjenigen Revisionsgründen, welche
das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen,
nicht selbst beurteilen könnte (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), was voraussetzt, dass notwendige
Tatsachenfeststellungen fehlen, die das Bundesgericht nicht selbst vornehmen
kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bereits unter diesem Gesichtspunkt weist die
Beschwerde formelle Mängel auf. Darauf braucht indessen nicht näher eingegangen
zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

1.1 In der Beschwerde in Zivilsachen wendet sich der Beschwerdeführer sowohl
gegen den Entscheid des Kantons- als auch des Kassationsgerichts sowie gegen
das ursprüngliche Urteil des Kreisgerichts vom 15. März 2005. Er macht geltend,
das Urteil vom 15. März 2005 sei nicht korrekt verkündet worden und daher noch
nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Revisionsgesuche mangels
Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides nicht hätte eingetreten werden
dürfen. Überdies habe das Kreisgericht im Urteil vom 15. März 2005 das
ausländische Recht nicht hinreichend angewendet.
1.1.1 Nach Art. 247 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember
1990 (sGS 961.2, ZPO/SG) kann die Revision verlangen, wer erhebliche, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder entscheidende Beweismittel trotz
zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht hat vorbringen können.
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sind ausschliesslich die gestützt
auf diese Bestimmung vom Beschwerdeführer eingeleiteten drei kantonalen
Revisionsverfahren. Rügen betreffend das ursprüngliche Urteil des Kreisgerichts
sind daher nicht zulässig. Mit der Revision wegen neuer Tatsachen und
Beweismittel soll zudem nicht eine allenfalls unzulängliche Rechtsanwendung,
sondern eine unzulängliche Urteilsgrundlage korrigiert werden (vgl. Claudio
Soliva, Das Rechtsmittel der Revision im bündnerischen Zivilprozess, 1959, S.
38 f.). Kritik an der Rechtsanwendung im ursprünglichen Urteil ist im
Revisionsverfahren wegen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich fehl am
Platz. Es besteht daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Anlass, weniger strenge Anforderungen an die Revision zu stellen, weil im
Berufungsverfahren zufolge Fristversäumnis ein Nichteintretensentscheid
erfolgte. Es ist nicht Zweck der Revision, Fristversäumnisse im kantonalen
Berufungsverfahren zu kompensieren.
1.1.2 Dass das ursprüngliche Urteil nicht korrekt eröffnet wurde, hätte der
Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht im kantonalen verfahren rechtzeitig
behaupten müssen, soweit er vor Bundesgericht daraus etwas zu seinen Gunsten
ableiten wollte. Der in der Beschwerdebegründung gestellte Antrag, die Sache an
das Kreisgericht zur korrekten Verkündung zurückzuweisen, erweist sich
allerdings ohnehin als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), da der
Beschwerdeführer nicht darlegt und aus den angefochtenen Entscheiden auch nicht
hervorgeht, dass im kantonalen Verfahren ein entsprechendes Begehren gestellt
worden wäre.

1.2 Bezüglich der Entscheide des Kantons- und des Kassationsgerichts rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf Revision, den er direkt aus Art. 29
Abs. 2 BV ableitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit Hinweisen). Zudem beruft
er sich auf Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung und der Anwendung der
kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend die Revision. Für derartige Rügen
von Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S.
254 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft daher nur diejenigen
Revisionsgründe, bezüglich derer der Beschwerdeführer hinreichend begründete
Rügen erhebt.
1.2.1 Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann sowohl die Verletzung des
kantonalen Rechts als auch die willkürliche oder aktenwidrige Feststellung von
Tatsachen gerügt werden (Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG). Das Kassationsgericht hält
diesbezüglich fest, zum kantonalen Recht gehörten auch die
bundesverfassungsrechtlich oder staatsvertraglich gewährleisteten
Verfahrensgarantien, da diese in der (umfassenderen und verfassungskonformen)
ZPO/SG mitenthalten seien. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die
Verletzungen von kantonalem Recht und von verfassungsrechtlichen oder
staatsvertraglichen Verfahrensgarantien. Derartige Rügen konnte er dem
Kantonsgericht unterbreiten. Mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG)
beziehungsweise Ausschöpfung des Instanzenzuges (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527
mit Hinweisen) sind die gegen den Entscheid des Kantonsgericht erhobenen Rügen
unzulässig. Allerdings würde auch deren Berücksichtigung nichts am Ergebnis
ändern.
1.2.2 Soweit die kantonalen Instanzen für einen Revisionsgrund mehrere
Revisionsvoraussetzungen als nicht gegeben erachteten, müsste der
Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen, dass bezüglich aller Voraussetzungen
Recht verletzt wurde, da die Beschwerde sonst auf einen blossen Streit über
Entscheidgründe hinausliefe, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (BGE 133
IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit
Hinweisen). Gerade zum Revisionsgrund 4, einem Urteil des Landgerichts
Mannheims und den im Beweisverfahren zu diesem Urteil gemachten Aussagen von 8
Zeugen sowie dem bestätigenden Entscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat
bereits das Kantonsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht
präzisiert, worin genau der Revisionsgrund liege. Mit dieser Begründung hat
sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Kassationsgerichts in der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht hinreichend auseinandergesetzt, so dass
der kantonale Entscheid mit dieser Begründung jedenfalls für diesen
Revisionsgrund bestehen bleibt.

2.
Aber auch abgesehen von ihren formellen Mängeln erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet.

2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, damit ein Beweismittel, namentlich
ein Zeuge, als bekannt gelte, genüge es nicht, dass ein Zeuge namentlich
bekannt sei. Zusätzlich müsse erkennbar sein, dass diese Person eine relevante
Aussage machen könne und wie diese ausfallen werde. Im in Deutschland geführten
Verfahren hätten Organe der Beschwerdegegnerin ausgesagt. Der Beschwerdeführer
habe im Rahmen der sorgfältigen Prozessführung davon ausgehen können, dass
diese in der Regel zu Gunsten der Gesellschaft, in der sie Organstellung
bekleideten, aussagen, die Aussage verweigern oder Erinnerungslücken
vorschützen würden. Es könne ihm nicht als prozessuales Versäumnis angelastet
werden, dass er diese Personen nicht als Zeugen benannt habe. Wenn sich
nachträglich herausstelle, dass sie bereit seien, gegen die Beschwerdegegnerin
auszusagen, sei der Inhalt dieser Aussagen für ihn neu und könne daher einen
Revisionsgrund darstellen, auch wenn ihm die Zeugen namentlich bekannt gewesen
seien.
2.1.1 Aus der Tatsache, dass eine Person Organ einer Prozesspartei ist, kann
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie werde bewusst falsch aussagen. Wie
sie sich als Zeuge verhalten und wie ihre Aussage vom Gericht gewürdigt wird,
bleibt offen. Verzichtet eine Partei aus taktischen Überlegungen, namentlich
wegen des Risikos für sie ungünstiger Aussagen, auf die Anrufung eines Zeugen,
kann sie keinen Revisionsgrund daraus ableiten, dass sich ihr taktisches Kalkül
im Nachhinein als unzutreffend erweist.
2.1.2 Zwar können auch im Vorprozess bereits bekannte Beweismittel zur Revision
verhelfen, sofern deren Beweiswert objektiv nicht erkannt werden konnte, etwa
ein im Prozess bereits angerufener Zeuge, von dem niemand annimmt, er könne
auch über andere prozessrelevante Tatsachen Auskunft geben, und der daher nicht
dazu angerufen wird. Davon ist aber die fahrlässige und somit selbst
verschuldete Fehleinschätzung des Beweiswertes eines Beweismittels zu
unterscheiden, namentlich wenn ein Beweismittel nicht angerufen wird, aus der
Befürchtung, es könnte nachteilige Tatsachen an den Tag bringen (Balz Rust, Die
Revision im Zürcher Zivilprozess, 1981, S. 129 inkl. Fn. 87).
2.1.3 Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, es sei für den
Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Verfahren erkennbar gewesen, dass
die im Revisionsverfahren beantragten Zeugen über Insiderwissen verfügten. Sie
gingen mithin davon aus, der Beschwerdeführer habe wissen können, dass die
Zeugen prozessrelevante Aussagen machen konnten. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies zwar, zeigt aber nicht auf, dass die Auffassung der kantonalen
Instanzen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend wäre oder sonst
Recht verletzt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Seine Ausführungen, es könne von ihm
nicht verlangt werden, im Rahmen eines Suchbeweises alle theoretisch möglichen
Zeugen (also sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin) anzurufen, gehen an
der Sache vorbei.

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die in Deutschland ergangenen
Urteile müssten zumindest zum Nachweis des deutschen Rechts, welcher gemäss
kantonalem Recht den Parteien obliege, als zulässiges neues Beweismittel
berücksichtigt werden. Auch soweit es um den Nachweis ausländischen Rechts
geht, kann mit der Revision gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel nicht
die Anwendung des Rechts im Einzelfall überprüft werden. Aus der Tatsache, dass
die deutschen Gerichte anders entschieden haben als das Kreisgericht, kann
nicht abgeleitet werden, das Kreisgericht sei von rechtlich unzutreffenden
Grundlagen ausgegangen. Im in Deutschland geführten Verfahren waren andere
Forderungen zu beurteilen, und den entscheidenden Gerichten standen nach den
Vorbringen des Beschwerdeführers selbst erhebliche Beweismittel zur Verfügung,
die im kreisgerichtlichen Verfahren nicht angeboten worden waren.

2.3 Bezüglich der Frist zur Einreichung der Revisionsgesuche macht der
Beschwerdeführer geltend, wenn mehrere neue Tatsachen einen äusseren und
inneren Zusammenhang aufwiesen und deshalb zusammen beurteilt werden sollten,
könne die Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs erst mit Bekanntwerden des
letzten zusammenhängenden Novums zu laufen beginnen. Sicherheit, ob die im
Prozess in Deutschland gemachten Zeugenaussagen den Ausgang des wieder
aufzunehmenden Verfahrens beeinflussen könnten, habe der Beschwerdeführer erst
gehabt, als sämtliche Zeugenaussagen im Prozess vor dem Landgericht Mannheim
vorlagen und beurteilt waren.
2.3.1 Die Revision kann nur gestützt auf erhebliche Noven verlangt werden. Ist
eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet, die Urteilsgrundlage zu
beeinflussen, besteht kein Anlass zuzuwarten, ob allenfalls weitere für den zu
beurteilenden Fall relevante Noven auftauchen. Der Gesamtwürdigung der
Zeugenaussagen durch das Gericht in Mannheim kommt keine Bedeutung zu, da das
Kreisgericht an diese Beurteilung nicht gebunden wäre.
2.3.2 Indem die kantonalen Instanzen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
folgten, haben sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
entgegen seiner Auffassung nicht verletzt. Den Begründungsanforderungen ist
Genüge getan, wenn für den Beschwerdeführer ersichtlich war, weshalb sein
Standpunkt verworfen wurde, so dass er den ihm ungünstigen Entscheid
sachgerecht anfechten konnte (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
2.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Kassationsgericht komme bezüglich
des kantonalen Rechts die volle Kognition zu. Damit lasse sich der Vorwurf an
den Beschwerdeführer, er übe appellatorische Kritik, wenn er auf eine
eigenständige neue Beurteilung ziele, nicht vereinbaren. Das Kassationsgericht
hat die Kritik des Beschwerdeführers indessen nur als appellatorisch
bezeichnet, soweit er sich von den Erwägungen des Kantonsgerichts entfernte,
ohne fallbezogene und konkrete Ausführungen zu machen. Damit schränkte es nicht
den Umfang seiner Kognition bezüglich der prozesskonform erhobenen Rügen ein,
sondern wies lediglich Vorbringen zurück, welche den Anforderungen des im
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Rügeprinzips (vgl. Art. 241 Abs.
2 ZPO/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons Gallen, 1999, N. 1a zu Art. 239 und N. 2b zu Art. 241 ZPO/SG) nicht
genügten.

2.4 Der Beschwerdeführer berief sich im kantonalen Verfahren auf ein Novum, mit
welchem er die faktische Fremdbestimmung der GmbH durch die Beschwerdegegnerin
zu beweisen suchte. Eine derartige Fremdbestimmung hatte er im ursprünglichen
Verfahren bereits behauptet und Beweismittel dafür angeboten, allerdings im
Zusammenhang mit der Verrechnungsforderung aus Verantwortlichkeit. Das
Kreisgericht hatte auf die Abnahme der Beweise verzichtet, da der Schaden nicht
hinreichend substantiiert sei. Das Kreisgericht hielt die Frage der
Fremdbestimmung offensichtlich nur im Zusammenhang mit der
Schadenersatzforderung für massgeblich, nicht dagegen für die Simulation.
Sollte diese Auffassung nicht zutreffen und wäre die Frage der Fremdbestimmung
von Amtes wegen im Zusammenhang mit der Simulation zu prüfen gewesen, hätte der
Beschwerdeführer mit kantonaler Berufung die Abnahme der angebotenen Beweise
verlangen müssen. Ein allfälliger Fehlentscheid gründet nicht in der
unzulänglichen Urteilsgrundlage, sondern in der Beurteilung der Relevanz des
Beweisthemas für die Frage der Simulation. Diese Frage kann der
Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Revision nachträglich aufwerfen, nur weil
zusätzliche Beweismittel auftauchen. Die Frage der Beweisrelevanz wird von der
Art und Anzahl der Beweismittel nicht beeinflusst. Die Revision wegen neuer
Tatsachen und Beweismitteln dient, wie dargelegt, nicht der Überprüfung der
Rechtsanwendung, sondern der tatsächlichen Entscheidgrundlagen.

3.
Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, der mit
seiner appellatorischen Kritik auch im Übrigen die Begründungsanforderungen
verfehlt. Soweit nach dem Gesagten überhaupt auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, ist sie daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak