Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.330/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_330/2009

Urteil vom 3. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Treis und Dr. Michael Widmer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Schutzverweigerung einer internationalen Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 25. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf eine Basiseintragung der X.________, (Beschwerdeführerin) mit
Priorität in den Benelux-Staaten vom 7. September 2005 wurde die Wortbildmarke
IR 866'199 MAGNUM (fig.) unter anderem mit Schutzanspruch für die Schweiz im
internationalen Register eingetragen. Die Eintragung der Marke wurde dem
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Beschwerdegegner) am 17.
November 2005 mitgeteilt. Die Marke hat folgendes Erscheinungsbild mit dem
Farbanspruch "Gold":

Sie ist für folgende Waren registriert:
Klasse 29
Lait et produits laitiers.
Klasse 30
Cacao; pâtisseries et confiseries, desserts; glace de consommation; glaces à
l'eau; produits de confiserie congelés; glaces comestibles; préparations
destinées à la confection des produits précités, non comprises dans d'autres
classes.
Klasse 32
Boissons non-alcooliques; sirops et autres préparations pour faire des
boissons.

B.
B.a Mit "Notification de refus provisoire partiel (sur motifs absolus)" vom 15.
November 2006 verweigerte das IGE der Marke den Schutz für die Klassen 29 und
32. Das IGE machte geltend, das Zeichen MAGNUM (fig.) sei für die Waren dieser
Klassen beschreibend. Darunter werde mindestens im französischen Sprachraum
eine grosse Flasche verstanden, die den Inhalt von zwei gewöhnlichen Flaschen
fasst. Die Verkehrskreise verstünden die internationale Registrierung als
Hinweis auf die Produktaufmachung und nicht auf einen Hersteller. Aufgrund des
beschreibenden Sinngehalts fehle dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft,
weshalb die Bezeichnung auch weiterhin der Konkurrenz offen stehen müsse,
welche diese Bezeichnung sonst nicht mehr benutzen dürfe. Die nur geringfügige
grafische Gestaltung des Schriftzugs sei nicht geeignet, der internationalen
Registrierung die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen. Demgegenüber
genehmigte das IGE die Eintragung für die Produkte der Klasse 30.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 verweigerte das IGE der Marke den Schutz für
die Klassen 29 und 32 definitiv.
B.b Mit Urteil vom 25. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von der
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des IGE vom 18. März 2008 erhobene
Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 sei
aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr.
866'199 in der Schweiz den Schutz für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen
29 und 32 zu gewähren.
Sowohl das IGE als auch die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG
die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat
das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und
damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da sie
den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen für die Klassen 29 und 32 nicht
erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die internationale
Registrierung Nr. 866'199 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90
BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde eingehalten.
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten, soweit zulässige Rügen (Art. 95 BGG) erhoben und
rechtsgenügend begründet (Art. 42 und Art. 106 BGG) sind.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Marke IR Nr.
866'199 für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 32 bundesrechtswidrig
als Gemeingut qualifiziert.

2.1 Die Vorinstanz führte zunächst unter Hinweis auf gängige deutsche,
französische bzw. italienische Wörterbücher aus, dass der Begriff "Magnum" in
allen drei grossen Landessprachen in erster Linie dazu verwendet werde,
Flaschen alkoholischen Inhalts mit einem über dem Gewöhnlichen liegenden
Fassungsvermögen zu bezeichnen. Es sei indessen aufgrund der Wörterbucheinträge
davon auszugehen, dass jedenfalls die französisch- und italienischsprachigen
Durchschnittskonsumenten das Zeichen MAGNUM (fig.) auch in Bezug auf
nichtalkoholische Getränke der Klasse 32 nicht als Fantasienamen oder als
Hinweis auf einen grossartigen Geschmack deuteten. Vielmehr werde der
unbestrittene Bezug zwischen (alkoholischen) Getränken und dem übergrossen
Fassungsvermögen der Flaschen auf nichtalkoholische Getränke übertragen und
damit "Magnum" als Hinweis auf das übergrosse Behältnis und die darin erhaltene
grössere Menge aufgefasst. Gerade diese Hinweisfunktion werde durch die
entsprechenden Lexikaeinträge bestätigt.
Den Umstand, dass der Begriff "Magnum" in Bezug auf Milch und Milchprodukte
bislang ungebräuchlich ist, hat die Vorinstanz als nicht entscheidend erachtet.
Dieser werde jedenfalls im Zusammenhang mit Getränken als Hinweis auf eine
übergrosse Flasche und auf die grössere in ihr enthaltene Menge verstanden,
auch wenn die Bezeichnung "Magnum" bisher nicht üblich sei. Der Umstand, dass
Milch in der Schweiz nicht in Mehrwegglasflaschen vertrieben werde, stehe dem
Charakter von "Magnum" als Hinweis auf die Flaschengrösse nicht entgegen.
Entscheidend sei, dass Milchflaschen entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin gebraucht würden, und zwar bei weitem nicht nur als
Babyflaschen. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Konsumenten in der
Schweiz bei der Wahrnehmung des Wortes "Magnum" im Zusammenhang mit Milch von
einer übergrossen Flasche mit entsprechend grösserer Menge Milch als Inhalt
ausgehen. Entsprechend sei der internationalen Registrierung MAGNUM (fig.) auch
in Bezug auf die Warenklasse 29 der Schutz für die Schweiz grundsätzlich zu
versagen. Ein beschreibender Charakter des Zeichens sei auch in Bezug auf die
beanspruchten produits laitiers der Klasse 29 anzunehmen. Auch Milchprodukte
(Joghurt, Molke oder Rahm) könnten nämlich in Flaschen vertrieben werden. Es
liege daher nahe, dass der Konsument die Bezeichnung MAGNUM (fig.) auch
diesbezüglich als Hinweis auf die Flaschengrösse und die darin enthaltene Menge
verstehe. Da ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig
sei, wenn es für bestimmte Produkte ausgeschlossen sei, die unter den
entsprechenden Oberbegriff fallen, müsse im Begriff "Magnum" auch für diese
Produkte ein grundsätzlich nicht markenschutzfähiger Hinweis auf die
Ausstattung und Form der Ware erblickt werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, "Magnum" sei nur für
Champagner und Wein beschreibend. Zwar würden bestimmte aussergewöhnlich grosse
Champagner- und Weinflaschen mit diesem Begriff bezeichnet. Dies betreffe
jedoch ausschliesslich Gefässe für alkoholische Getränke. Für die in den
Klassen 29 und 32 beanspruchten Waren "Milch und Milchprodukte" sowie für
"nicht-alkoholische Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken" sei die Anmeldemarke demgegenüber nicht beschreibend und damit
auch nicht freihaltebedürftig. Weder für Wasser (oder andere nicht-alkoholische
Getränke) noch für Milch oder Milchprodukte werde der Begriff "Magnum"
tatsächlich verwendet. Insbesondere verstünden weder französischsprachige noch
andere Abnehmer in der Schweiz die Bezeichnung "Magnum" als Hinweis auf die
Flaschengrösse für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 32.
Dies werde unter anderem durch den Eintrag im Duden belegt. Ein beschreibender
Charakter bestehe nur für besondere Sekt- und Champagnerflaschen, allenfalls
für besondere Weinflaschen und Patronenkaliber. Daran änderten auch die von der
Vorinstanz aufgeführten Eintragungen in französischen und italienischen
Wörterbüchern nichts. Die Eintragung "Par ext.: Magnum d'eau minérale" werde
nicht als eigenständige Grössenbezeichnung für Flaschen verstanden. Es würde
nach Ansicht der Beschwerdeführerin denn auch niemandem in den Sinn kommen, in
einem Geschäft eine "magnum d'eau minérale" bzw. eine Mineralwasserflasche
"Magnum" zu verlangen. Der Begriff werde im Zusammenhang mit anderen Waren als
Wein und Champagner schlicht nicht verwendet, was auch durch die Recherche der
Vorinstanz belegt sei, wonach weder Coop, Migros, Denner oder Aldi in ihrem
Online-Sortiment Produkte der Warenklasse 32 mit dem Zusatz "Magnum Flasche"
oder "Bouteille Magnum" führten. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass
die Markenämter in Italien und Frankreich die Marke eingetragen hätten.
Ausserdem anerkenne sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz, dass
die Bezeichnung "Magnum" für Waren der Klasse 29 absolut unüblich sei. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht denkbar, dass Konsumenten einen
seit jeher ausschliesslich für Champagner- und Weinflaschen üblichen Begriff
plötzlich auf Milch und Milchprodukte übertragen würden. Eine Champagner Magnum
Flasche werde in der Regel nur an grossen, besonderen festlichen Anlässen
getrunken. Eine solche Flasche sei ungewöhnlich feierlich, weshalb die
relevanten Verkehrskreise den Ausdruck "Magnum" keineswegs von Champagner auf
Wasser oder gar Milch oder Milchprodukte übertragen würden. "Magnum" werde im
Zusammenhang mit Waren der Klassen 29 und 32 nicht als Hinweis auf die Grösse
einer Flasche verstanden, sondern als Fantasiebezeichnung und Hinweis auf
besonders grossen Geschmack.
2.3
2.3.1 Sowohl Art. 5 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken (MMA; SR 0.232.112.3; revidiert in Stockholm am 14.
Juli 1967) als auch Art. 5 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Protokolls vom 27.
Juni 1989 zum MMA (MMP; SR 0.232.112.4) verweisen bezüglich der zulässigen
Gründe für eine Schutzverweigerung auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(PVÜ; SR 0.232.04). Nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVÜ ist eine
Schutzverweigerung unter anderem in Fällen statthaft, in denen die Marke jeder
Unterscheidungskraft entbehrt bzw. als Gemeingut anzusehen ist. Diese
zwischenstaatliche Regelung entspricht den in Art. 2 MSchG (SR 232.11)
vorgesehenen Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen, die zum Gemeingut
gehören (lit. a), vom Markenschutz ausgeschlossen sind (BGE 135 III 359 E.
2.5.1 S. 365; 128 III 454 E. 2 S. 457; je mit Hinweisen).
2.3.2 Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere
Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die
Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende
Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt,
dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 131 III 495 E. 5 S.
503; 129 III 225 E. 5.1 S. 228; 128 III 447 E. 1.5 S. 451; je mit Hinweisen).
Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren
beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem
Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten
Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder
Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird
(Urteile 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2; 4A_265/2007 vom 26. September
2007 E. 2.1; 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2, in: sic! 2005 S. 649 ff.; je mit
Hinweisen).
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind auch Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung
unzulässig, wenn sie Elemente aufnehmen, die bei diesen Waren allgemein üblich
sind oder damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird (BGE 116 II
609 E. 2b S. 611; 106 II 245 E. 2a S. 246 f.). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Waren, die aus einer Flüssigkeit bestehen, zusammen mit der Verpackung
notwendigerweise ein Ganzes bilden, zumal sie ohne Verpackung gar nicht in
Verkehr gebracht werden könnten (BGE 106 II 245 E. 2a S. 246; 103 Ib 268 E. 3a
S. 274). Zu unterscheiden ist, ob eine Marke auf die grafische und farblichen
Gestaltung oder auf die Art oder Form der Verpackung hinweist. Trifft Letzteres
zu, ist ein Zeichen in der Regel als Gemeingut anzusehen, da nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls technisch einfache und billige
Verpackungen freizuhalten sind und die Marktteilnehmer durch das Markenrecht
nicht daran gehindert werden sollten, auf die Vorteile der Verpackung
hinzuweisen (BGE 116 II 609 E. 2d S. 612 f.; 103 Ib 268 E. 3b S. 274; vgl. auch
EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 313 ff.).
2.3.3 "Magnum" ist ein lateinisches Adjektiv und bedeutet "gross". Unabhängig
von der Frage, ob den relevanten Verkehrskreisen diese Bedeutung allgemein
bekannt ist, hat das Wort Eingang in die deutsche, französische und
italienische Sprache gefunden. Es steht zunächst für Champagner- und
Weinflaschen mit einem den üblichen Flascheninhalt übersteigenden
Fassungsvermögen. Auch die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht nicht in
Frage, dass die Bezeichnung "Magnum" für alkoholische Getränke wie Champagner
oder Wein beschreibend wäre, weil der Durchschnittskonsument "Magnum"
unmittelbar mit 1,5- bzw. 1,75-Liter-Flaschen, gefüllt mit alkoholischen
Getränken, in Verbindung bringt.
2.3.4 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf verschiedene Wörterbücher
aufgezeigt, dass das Wort "Magnum" über die erwähnte Bedeutung hinaus im
Französischen und im Italienischen auch grosse Flaschen nichtalkoholischen
Inhalts bezeichnet: "Magnum d'eau minérale" (Nouveau Petit Robert 2009),
"Bouteille de 1,5 ou de 2 litres d'eau minérale, de jus de fruits, etc." (Petit
Larousse 2009), "Botiglia della capacità di 1,5 litri" (DEVOTO/OLI, Dizionario
della lingua italiana, Florenz 2004). Sie hat gestützt darauf ohne Verletzung
von Bundesrecht geschlossen, der unbestrittene Bezug zwischen alkoholischen
Getränken und dem übergrossen Fassungsvermögen der Flasche werde auf
nichtalkoholische Getränke übertragen und damit "Magnum" als Hinweis auf das
übergrosse Behältnis und die darin enthaltene Menge aufgefasst. Daran vermag
auch die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, "Magnum"
werde im Zusammenhang mit alkoholfreien Getränken nicht als Hinweis auf die
Flaschengrösse, sondern als Fantasiebezeichnung und Hinweis auf besonders
grossen Geschmack verstanden. Auch der Umstand, dass weder Coop, Migros, Denner
noch Aldi in ihrem Online-Sortiment Produkte der Warenklasse 32 mit dem Zusatz
"Magnum Flasche" oder "Bouteille Magnum" führen, fällt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht. Massgebend ist vielmehr, dass
nichtalkoholische Getränke oft in Gebinden angeboten werden, die mehr als einen
Liter fassen. Besonders grosse Flaschen sind etwa für Mineralwasser und
Süssgetränke allgemein üblich, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede
stellt. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Umstand, dass eine
Angabe wenig gebräuchlich ist, deren beschreibenden Charakter noch nicht
ausschliesst. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den
Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als
Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware
aufgefasst wird.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf verschiedene Wörterbucheinträge
überzeugend aufgezeigt, dass jedenfalls der französisch- und
italienischsprechende Durchschnittskonsument den Begriff "Magnum" auch im
Zusammenhang mit nichtalkoholischen Getränken als Hinweis auf das übergrosse
Fassungsvermögen der Flasche und die darin enthaltene grössere Menge auffasst.
Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf verschiedene weitere
Begriffe für Spezialgrössen von Weinflaschen (wie "Jeroboam", "Methusalem",
"Imperiale", "Goliath", "Salomon", "Melchior", "Primat" oder "Adelaide")
nichts, die bei den Abnehmern von nichtalkoholischen Getränken weniger bekannt
und vorliegend auch nicht zu beurteilen sind. Da die besondere Grösse der
Flasche ein allgemein übliches Merkmal solcher Produkte darstellt und nicht
etwa eine blosse grafische und farbliche Gestaltung der Verpackung zur
Diskussion steht, die angesichts der Vielfalt denkbarer
Gestaltungsmöglichkeiten frei gewählt werden könnte, wird "Magnum" als Hinweis
auf die Art oder Form der Verpackung im Sinne von "grosse Flasche" und damit
letztlich als Aussage zur Menge der gekennzeichneten Ware aufgefasst. Die
Vorinstanz hat das strittige Zeichen demnach für die Waren der Klasse 32
zutreffend als beschreibend erachtet und nach Art. 2 lit. a MSchG dem Gemeingut
zugeordnet.
2.3.5 Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 29 (lait et produits
laitiers). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird Milch nicht nur in
Kartonverpackungen verkauft, sondern gleich wie Wasser und andere alkoholfreie
Getränke auch in Flaschen angeboten, die mehr als einen Liter fassen. Auch wenn
für die Waren der Klasse 29 die Verwendung des Begriffs "Magnum" nicht eigens
nachgewiesen werden konnte, sind übergrosse Flaschen auch für diese Produkte
durchaus üblich und ist angesichts der allgemeinen Bedeutung als "grosse
Flasche" bzw. "Bouteille de 1,5 ou de 2 litres" oder "Botiglia della capacità
di 1,5 litri" auch hier davon auszugehen, dass "Magnum" von den beteiligten
Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über die Menge der damit
gekennzeichneten Ware aufgefasst wird. Die Vorinstanz hat daher kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie im Anmeldezeichen auch für die Produkte der
Klasse 29 einen grundsätzlich nicht markenfähigen Hinweis auf die Ausstattung
und Form der Ware erblickte.
2.3.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die grafische
Darstellung sowie der Farbanspruch nicht geeignet, dem Zeichen MAGNUM (fig.)
Unterscheidungskraft zu verleihen. Nachdem sich erwiesen hat, dass das
Wortelement dem Gemeingut angehört und von den massgebenden Verkehrskreisen im
Zusammenhang mit den beantragten Waren als Hinweis auf die Menge bzw. die
Grösse der Verpackung verstanden wird, hat die Vorinstanz im Hinblick auf die
Unterscheidungskraft der strittigen Wortbildmarke zu Recht erhöhte
Anforderungen an die grafische Gestaltung gestellt. Die gewählte Schrift
erscheint als durchaus gewöhnlich und die als Grossbuchstaben gehaltenen
Anfangs- und Endbuchstaben "M", die jeweils ein Häkchen nach aussen aufweisen,
beeinflussen den Gesamteindruck nicht derart, dass das Zeichen damit
unterscheidungskräftig würde (vgl. BGE 104 Ib 65 E. 2 S. 66 f.; MARBACH,
a.a.O., Rz. 274 ff.). Weder die Form des Schriftzugs noch der Farbanspruch
"Gold" verleihen dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft;
vielmehr prägt das gemeinfreie Wortelement den Gesamteindruck des Zeichens.
2.3.7 Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie dem Zeichen IR
866'199 MAGNUM (fig.) mangels Unterscheidungskraft den Markenschutz
verweigerte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt weder ein
Grenzfall vor, noch lässt sich aus dem blossen Umstand, dass das Zeichen in
verschiedenen Ländern als Marke eingetragen wurde, etwas zu ihren Gunsten
ableiten (vgl. BGE 4A_587/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1; BGE 129 III 225 E. 5.5
S. 229).

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann