Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.327/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_327/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 18. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) schloss bei der Y.________
Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) für ihr Personal eine
Unfallversicherung nach UVG, eine Unfallzusatz- und eine
Krankenlohnausfallversicherung nach VVG ab.
Am 29. Januar 2005 fiel A.________, einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin,
ein Kippfenster beim Öffnen auf den Kopf. In der Folge leistete die
Beschwerdegegnerin sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an A.________
Taggelder und übernahm Heilungskosten. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006
stellte sie die Leistungen per 31. August 2006 mangels natürlicher und
adäquater Kausalität ein.

B.
Mit Teilklage vom 9. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Amtsgericht Luzern-Land, die Beschwerdegegnerin habe ihr aus dem Taggeldvertrag
Police Nr. 12.323.482 ab 1. September 2006 bis 30. April 2007 ein
Krankentaggeld für die verunfallte A.________ von Fr. 27'583.15 zuzüglich 5 %
Zins ab 1. Januar 2007 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Der Anspruch auf
weitere Taggeldleistungen ab 1. Mai 2007 bleibe vorbehalten. Mit Klageänderung
vom 24. April 2008 verlangte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1.
September 2006 bis 22. August 2008 ein Krankentaggeld von Fr. 82'065.60
zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2007 (mittlerer Verfall). Das Amtsgericht
erwog, die Beschwerdeführerin stütze ihre Forderung auf eine privatrechtliche
Krankentaggeldversicherung. Bei der vorliegenden kollektiven
Taggeldversicherung, welche die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin
abgeschlossen habe, handle es sich nicht um eine Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung, weshalb nicht die Verfahrensvorschriften nach
Art. 85 Abs. 2 VAG, sondern die üblichen Regeln der Zivilprozessordnung zur
Anwendung kämen. Da A.________ ihre Krankentaggeldansprüche an die
Beschwerdeführerin abgetreten habe, sei diese aktivlegitimiert. Eine
Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin als Krankentaggeldversicherin sei im
Grundsatz unbestritten. Doch komme eine Vorleistung nur in Betracht, wenn
überhaupt eine Leistungspflicht bestehe. Diese sei gemäss Ziff. 96 der
allgemeinen Vertragsbedingungen der Police nur gegeben, wenn eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliege. In der Sache stellte das
Amtsgericht auf das im Rahmen des UVG-Verfahrens eingeholte interdisziplinäre
Gutachten des medizinischen Zentrums Römerhof vom 4. August 2006
(MZR-Gutachten) ab. Nach diesem Gutachten fehle es an der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit. Es sei gemäss Gutachten von einer aktuellen
Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf einer Serviceangestellten im
Ausmass von 20 % auszugehen. Die Prognose sei allerdings günstig und bei
geeigneter Behandlung könne innert sechs Monaten das volle Leistungsvermögen
wieder erreicht werden. Mit Urteil vom 20. August 2008 wies das Amtsgericht die
Klage ab.
Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des
Kantons Luzern, wobei sie an ihrem Antrag auf Bezahlung eines Krankentaggeldes
von Fr. 82'065.60 zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2007 (mittlerer Verfall)
für die Zeit vom 1. September 2006 bis 22. August 2008 festhielt. Das
Obergericht wies mit Urteil vom 18. Mai 2009 die Klage ebenfalls ab. Es verwarf
sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen das MZR-Gutachten erhobenen Einwände
betreffend Schlüssigkeit oder genügende Abklärungen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2009 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aus dem Taggeldvertrag Police Nr.
12.323.482 vom 1. September 2006 bis 22. August 2008 für A.________ aufgrund 50
%-iger Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld von Fr. 41'032.80 zu bezahlen
zuzüglich 5 % Zins seit 15. Januar 2008 (mittlerer Verfall). Eventualiter sei
unter grundsätzlicher Gutheissung des klägerischen Anspruchs die Beschwerde an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine "willkürliche Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen der Urteilsbegründung".

1.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe festgestellt, dass weder vor
Amtsgericht noch vor Obergericht neue Beschwerden konkret vorgetragen und
nachgewiesen worden seien. Ferner halte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin nicht explizit vortrage, dass mit dem neurologischen
Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 19. September 2008 neue oder
andere als die bereits im MZR-Gutachten beurteilten Beschwerden geltend gemacht
würden. Schliesslich komme die Vorinstanz zum Schluss, dass sich ein weiteres
Gutachten über die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. September 2006 bis. 22.
August 2008 erübrige, da die Beschwerdeführerin auch in der Appellation keine
neuen Beschwerden konkret behaupte und nachweise.
Diese Ausführungen und Begründungen der Vorinstanz seien falsch und
aktenwidrig. Vor Obergericht habe sie den Bericht des Universitätsspitals
Zürich, Neurologische Klinik, vom 19. September 2008 als Beweismittel
vorgelegt. In der Appellationsschrift habe sie festgehalten, dass die
Neurologen des Universitätsspitals Zürich aufgrund des chronischen übermässigen
Analgetika-Konsums einen hochgradigen Verdacht auf Analgetika-induzierte
Kopfschmerzen festgestellt hätten. Sie habe somit vor der Vorinstanz neue
Beschwerden konkret vorgetragen und nachgewiesen. Indem die Vorinstanz diese
neuen Beschwerden in ihrer Begründung schlicht ausblende, habe sie das
rechtliche Gehör krass verletzt. Gleichzeitig erblickt die Beschwerdeführerin
darin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

1.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach die Neurologen des Universitätsspitals Zürich
aufgrund des chronischen übermässigen Analgetika-Konsums einen hochgradigen
Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen festgestellt hätten,
keineswegs ausgeblendet, sondern berücksichtigt. So gibt sie die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Erwägung 3.6.1 ausführlich wieder und setzt sich mit
ihnen in den Erwägungen 3.6.2 und 3.6.3 auseinander. Die Vorinstanz beurteilte
die im Bericht des Universitätsspitals Zürich erwähnten Kopfschmerzen aber
nicht als neue Beschwerden, weil bereits im MZR-Gutachten unter anderem von
permanenten Kopfschmerzen ausgegangen worden war. Demnach liegt weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV noch eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.

2.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung vor. Aufgrund der aktuellen Einschätzung der Neurologen des
Universitätsspitals Zürich und der hausärztlichen Atteste von Dr. B.________
sei eine Erkrankung von A.________ mit einem Krankheitswert von über 50 %
ausreichend indiziert. Wären immer noch Zweifel angebracht gewesen, hätte ein
neues Gutachten erstellt werden müssen.

2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

2.2 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die
Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu
prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden
Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht
der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise
ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen
ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit
Hinweisen; Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 6.1). Privatgutachten gelten
als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f.; vgl. auch
BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82 f.).

2.3 Die Vorinstanz beurteilte das MZR-Gutachten als schlüssig und umfassend.
Sie vermochte mit überzeugender Begründung weder aufgrund der Atteste des
Hausarztes, Dr. B.________, noch aufgrund des im Appellationsverfahren
eingereichten Privatgutachtens der Neurologischen Klinik des
Universitätsspitals Zürich vom 19. September 2008 an der Schlüssigkeit oder
Vollständigkeit des MZR-Gutachtens zu zweifeln. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, zeigt keine Willkür auf:
Mit ihrem Einwand, der Inhalt des Berichts des Universitätsspitals Zürich sei
keiner objektiven Würdigung unterzogen worden, stellt sie eine blosse
Behauptung auf. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen, dass es im
Appellationsverfahren nicht darum ging, die Arbeitsunfähigkeit von A.________
erstmals anhand des Berichts des Universitätsspitals Zürich zu beurteilen,
sondern zu prüfen, ob aufgrund dieses Berichts Zweifel an der Schlüssigkeit des
MZR-Gutachtens angebracht waren. Die Vorinstanz hat auch nicht übergangen, dass
im besagten Bericht die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von A.________ mit
mindestens 50 % angegeben wird. Vielmehr begründete sie nachvollziehbar,
weshalb trotz dieser Angabe keine Zweifel an der Beurteilung des MZR-Gutachtens
angebracht sind. So sei im Bericht des Universitätsspitals Zürich die
Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund des Eindrucks anlässlich der Konsultation vom
19. September 2008 beurteilt worden. Das MZR-Gutachten sei von den
Berichterstattern nicht berücksichtigt worden. Diese führten aus, eine
detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen eines Gutachtens
erfolgen, was ebenfalls zeige, dass ihnen das MZR-Gutachten nicht bekannt
gewesen sei. Daher hätten sie auch nicht dargelegt, weshalb auf das
MZR-Gutachten nicht abgestellt werden könnte und weshalb sich die dort
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 20 % zwischenzeitlich erhöht
habe. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe das Argument,
dass Dr. B.________ A.________ auch noch lange nach der MZR-Begutachtung eine
100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, vollkommen unberücksichtigt
gelassen. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat das Zeugnis von
Dr. B.________ vom 6. November 2007 beachtet, jedoch festgestellt, dass dieses
keine neuen Beschwerden von A.________ ausweise. Es werde daher nicht
begründet, weshalb Dr. B.________ lange nach der MZR-Begutachtung eine volle
Arbeitsunfähigkeit festgestellt haben wolle. Auch in diesem Punkt zeigt die
Beschwerdeführerin keine Willkür auf. Es ist im Gegenteil nicht ersichtlich,
weshalb die Vorinstanz aufgrund der Hausarztatteste Zweifel an der
Schlüssigkeit des MZR-Gutachtens hätte haben sollen. Die Eintragungen von Dr.
B.________ auf dem Unfallschein erfolgten ohne Begründung. Im ärztlichen
Zeugnis vom 6. November 2007 wird auch nicht ausgeführt, dass und weshalb sich
die Arbeitsfähigkeit von A.________ wegen neu aufgetretener Beschwerden
verschlechtert hätte. Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis auf
das Bundesgerichtsurteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, in dessen Erwägung 2.3.2
betreffend Beweiswert von Hausarztzeugnissen ausgeführt wird, die potentiellen
Stärken der Berichte behandelnder Ärzte dürften nicht vergessen werden. Das
Bundesgericht hat in der gleichen Erwägung nämlich klargestellt, es gehe nicht
an, Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangten. Vorbehalten blieben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdränge, weil die behandelnden Ärzte
wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende -
Aspekte benannten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben seien. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz auch aufgrund der Hausarztatteste keine Veranlassung sah, an der
Schlüssigkeit des MZR-Gutachtens zu zweifeln und ein neues Gutachten in Auftrag
zu geben.

3.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer