Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.322/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_322/2009

Urteil vom 16. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse X+Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Pfeifer und Advokatin Gili Fridland.

Gegenstand
Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 21. April 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seit 1978 Mitglied und seit 1985 Präsident des
Vorstands der Verbandsausgleichskasse X.________ war;
dass die Beschwerdegegnerin aus dem Zusammenschluss der beiden Ausgleichskassen
X.________ und Y.________ entstand und sie die Verbandsausgleichskasse der
Z.________ Schweiz ist;
dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1992 Präsident der Beschwerdegegnerin
war und mit Beschluss vom 27. März 2006 durch den Vorstand der Z.________
Schweiz abgewählt wurde;
dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis bestanden, und von dieser Fr.
92'666.75 nebst Zins verlangte;
dass das Bezirksgericht Arlesheim auf seine Klage nicht eintrat, mit der
Begründung, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, weshalb der Friedensrichter
hätte angerufen werden müssen;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation des Beschwerdeführers
am 21. April 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
beantragt, gerichtlich festzustellen, er habe vom 1. Januar 2006 bis zum 31.
Dezember 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin
gestanden, und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses auf
die Klage eintrete;
dass das erstmals vor Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren neu und
damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), der Rückweisungsantrag aber genügt,
da das Bundesgericht mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz nicht in der Sache selbst entscheiden könnte und eine Rückweisung
notwendig würde, um die Forderung materiell zu prüfen (BGE 133 III 489 E. 3.1
mit Hinweisen);
dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn Arbeit gegen Entgelt in einem
Dauerschuldverhältnis geschuldet ist, die in einer fremden Arbeitsorganisation
und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird (vgl. Urteil 4C.276/
2006 vom 25. Januar 2007 E. 4 mit Hinweis);
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss kam, die
materiellen Merkmale eines Arbeitsvertrags wie Weisungsgebundenheit,
Unterordnung, Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrolle, Pflicht zum
regelmässigen Erscheinen und Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung seien nicht
gegeben, und es bestehe somit kein Arbeitsverhältnis;
dass die der rechtlichen Qualifikation als Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
sind (Art. 105 Abs. 1 BGG);
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG), was vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.);
dass das Bundesgericht einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, und es nicht genügt, wenn
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen);
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die
einschlägigen Gesetzesartikel und Bestimmungen des Kassenreglements der
Beschwerdegegnerin zu zitieren, um daraus von der Vorinstanz abweichende
Schlüsse zu ziehen und der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, da sie sich mit seiner Argumentation nicht
auseinandergesetzt habe;
dass aus den Bestimmungen im Gesetz und Kassenreglement allenfalls geschlossen
werden kann, wie die Arbeitsabläufe und Arbeitsaufteilung bei der
Beschwerdegegnerin hätten aussehen sollen, nicht aber, wie sie tatsächlich
gehandhabt wurden;
dass Letzteres für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, massgebend
ist, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Vorinstanz auf die
Würdigung der diesbezüglichen Beweise konzentrierte;
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzte, wenn sie sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den gesetzlichen Bestimmungen und dem Kassenreglement einlässlich
auseinander setzte (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer Aufgaben des Arbeitsausschusses aufzählt, daraus
ableiten will, er sei für die Beschwerdegegnerin operativ tätig gewesen und in
der Nichtberücksichtigung gewisser Aufgaben durch die Vorinstanz eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt;
dass die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer sei für die Beschwerdegegnerin nicht operativ tätig gewesen;
dass sich der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung im angefochtenen
Entscheid nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht aufzeigt, inwiefern
diese offensichtlich unhaltbar sein soll, sondern davon abweichende
Behauptungen aufstellt und pauschal behauptet, die angehörten Auskunftspersonen
und Zeugen hätten sich abgesprochen und zufolge der Verbindungen zur
Beschwerdegegnerin könne nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden;
dass der Beschwerdeführer damit den Begründungsanforderungen an eine
Sachverhaltsrüge nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf das Kassenreglement
vorbringt, er sei als Mitglied und Präsident des Arbeitsausschusses
Weisungsempfänger gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass der
Arbeitsausschuss lediglich eine Finanzkompetenz bis zu Fr. 50'000.-- gehabt
habe und für höhere Ausgaben die Bewilligung des Kassenvorstands einzuholen
gewesen sei;
dass aus der Tatsache, dass der Kassenvorstand hierarisch höher gestellt war
als der Beschwerdeführer als Präsident, nicht geschlossen werden kann, es
bestehe ein für ein Arbeitsverhältnis charakteristisches
Subordinationsverhältnis, da diesbezüglich massgebend ist, ob der
Beschwerdeführer Weisungen erhielt, die den Gang der Arbeit bestimmten (STREIFF
/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, N. 6 zu Art. 319 OR);
dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, ihm seien bezüglich der Art
der Erbringung seiner Arbeitsleistung Vorschriften gemacht worden;
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Liegenschaftsgeschäfte
würden zu den im Arbeitsausschuss zu behandelnden Geschäfte gehören und dem
Bundesgericht als Beweis einen Mietvertrag einreicht;
dass der Beschwerdeführer nicht mit Aktenhinweisen darlegt, den Mietvertrag im
vorinstanzlichen Verfahren eingebracht zu haben (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S.
485 f.);
dass neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was der
Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb der Mietvertrag nicht zu
berücksichtigen ist;
dass der Beschwerdeführer zudem aus Traktandum 3 des Protokolls der Sitzung des
Arbeitsausschusses vom 12. November 2004 ableiten will, die
Liegenschaftsgeschäfte hätten zu den vom Arbeitsausschuss zu behandelnden
Geschäfte gehört und der Vorinstanz auch diesbezüglich eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs vorwirft;
dass in der zitierten Passage lediglich festgehalten wird, die Kassenleitung
informiere über frei werdende Büroräume einer Liegenschaft, die für eine
Weitervermietung zur Verfügung stünden, und biete bei einer Vermietung ihre
Hilfe an;
dass daraus nicht geschlossen werden muss, die Liegenschaftsgeschäfte seien im
Arbeitsausschuss zu behandeln gewesen und selbst wenn dies der Fall gewesen
wäre, dies nicht zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet;
dass sich der Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht hinreichend mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und vom tatsächlich festgestellten
Sachverhalt abweicht, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu
erheben;
dass gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz annahm, es liege
kein Arbeitsverhältnis vor;
dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit
angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
überhaupt darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1), wobei der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann