Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.320/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_320/2009

Urteil vom 2. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
1. X.________,
Beschwerdeführer 1
2. FC A.________,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo
Pachmann,

gegen

1. FC B.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp J. Dickenmann,
2. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Beschwerdegegnerin
2,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör, Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, (Beschwerdeführer 1), geboren 1980, ist ein professioneller
Fussballspieler brasilianischer Nationalität. Er spielt derzeit beim FC
C.________, auf Grundlage eines Ausleihvertrags dieses Clubs mit dem spanischen
FC A.________ (Beschwerdeführer 2).
Der FC B.________ (Beschwerdegegner 1) ist ein ukrainischer Fussballverein. Er
ist Mitglied des ukrainischen Fussballverbands, der wiederum der Fédération
Internationale de Football Association (FIFA; Beschwerdegegnerin 2) mit Sitz in
Zürich angehört.
Der Beschwerdeführer 2 ist Mitglied des spanischen Fussballverbands, der
ebenfalls der FIFA angehört.
A.b Während der Fussballsaison 2003/2004 spielte der Beschwerdeführer 1 für den
italienischen FC D.________.
Am 20. Juni 2004 verpflichtete sich FC D.________ zum Transfer des Spielers an
den Beschwerdegegner 1 für einen Betrag von EUR 8 Mio.
Am 26. Juni 2004 schloss der Beschwerdegegner 1 mit dem Beschwerdeführer 1
einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 1. Juli 2009 ab. Die
Vereinbarung sah unter anderem Folgendes vor:
"2.2. Transfer of the Football Player to another club or a squad prior to
expiration of the contract is supposed only with the consent of the Club and
under condition of compensation the Club's expenses on the keeping and training
of the Football Player, cost of his rights, search of substitute and other
costs in full measure. The size of indemnity is defined under the agreement
between clubs. ...
3.3. During validity of the Contract, the Club undertakes:
- to follow the condition of payment to the Football Player according to the
present Contract;
...
- in the case the Club receives a transfer offer in amount of 25,000,000 EUR or
exceeding the some above the Club undertakes to arrange the transfer within the
agreed period.
...
4.1. Labor payment conditions of the Football Player are stipulated by the
Parties in Appendix 1 to the present Contract.
...

6.3 Prior to the contract term expiration, it may be terminated only on such
bases:
- the agreement of the parties;
- coming a court verdict into force by which the Football Player is sentenced
to imprisonment;
- under the initiative of the management of Club".
Nachtrag 1 zum Arbeitsvertrag hält Folgendes fest:
"Club pays to the Player as remuneration the following amounts, including taxes
and other obligatory payments: 96,925.00 (ninety six thousand nine hundred
twenty five) EUR [monthly]".
A.c Am 1. Juni 2007 unterbreitete der italienische FC E.________ dem
Beschwerdegegner 1 ein Transferangebot für den Beschwerdeführer 1 über USD 7
Mio. Dieses wurde vom Beschwerdegegner 1 abgelehnt.
A.d Am 2. Juli 2007 teilte der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 1
schriftlich mit, dass er seinen Arbeitsvertrag gemäss Art. 17 des
FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern ("Regulations for
the Status and Transfer of Players"; nachfolgend: FIFA-Transferreglement)
fristlos kündige. Er wies namentlich darauf hin, dass seine Kündigung innerhalb
von fünfzehn Tagen nach dem letzten Saisonspiel in der Ukraine sowie am Ende
der sogenannten Schutzzeit ("protected period") erfolgt sei.
Dabei ist unbestritten, dass der Spieler den Arbeitsvertrag verfrüht und weder
aus wichtigem Grund ("just cause") noch aus sportlich triftigen Gründen
("sporting just cause") auflöste.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 bestritt der Beschwerdegegner 1 die Zulässigkeit
der erfolgten Kündigung und erinnerte den Beschwerdeführer 1 an seine
arbeitsvertraglichen Pflichten.
Am 19. Juli 2007 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 einen neuen Vertrag mit
dem Beschwerdeführer 2 und verpflichtete sich für die nächsten drei
Spielsaisons bis 30. Juni 2010 gegen ein Monatsgehalt von EUR 10'000.--
(zahlbar 14 Mal pro Jahr), einen Einstiegsbonus ("sign-on fee") von EUR
860'000.-- pro Saison sowie nicht weiter definierte Spielboni. Im Weiteren
verpflichtete er sich für den Fall, dass er seinen Vertrag vorzeitig auflösen
würde, zur Zahlung von EUR 6 Mio.
A.e Mit Vereinbarung vom 17. Juli 2008 transferierte der Beschwerdeführer 2 den
Spieler für die Spielsaison 2008/2009 vorübergehend an den FC C.________. Der
Vertrag enthält eine Optionsklausel zugunsten vom FC C.________, die es diesem
Club bis 15. Mai 2009 ermöglichen sollte, einseitig einen definitiven Transfer
des Spielers zu bewirken. Für den Fall der Ausübung dieser Option ist eine
Entschädigung von EUR 13 - 15 Mio. zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen, je
nachdem ob der FC C.________ während der Saison 2008/2009 die UEFA Champions
League erreichen sollte sowie abhängig von der Höhe der vom TAS zugesprochenen
Entschädigung. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem italienischen
Club und dem Beschwerdeführer 1 wurde vorbehalten.
Am 22. Juli 2008 schloss der Beschwerdeführer 1 für den Zeitraum bis 20. Juni
2011 einen Arbeitsvertrag mit dem FC C.________ ab. Das feste Salär wurde auf
EUR 895'000.-- für die Saison 2008/2009 sowie je EUR 3'220'900.-- für die
Saisons 2009/2010 und 2010/2011 festgesetzt. Zusätzlich ist eine variable
Entschädigung vorgesehen, auf deren Einzelheiten sich die Parteien zu
verständigen haben.
A.f Am 12. August 2008 schloss der Beschwerdeführer 1 mit dem Beschwerdeführer
2 einen Arbeitsvertrag mit einer festen Vertragsdauer bis 30. Juni 2011 ab, der
die bestehende Vereinbarung vom 19. Juli 2007 ersetzte. Vorgesehen sind ein
Gehalt von EUR 10'000.-- (zahlbar 14 Mal pro Jahr), ein Einstiegsbonus
("sign-on fee") von EUR 2.18 Mio. pro Saison sowie nicht weiter definierte
Spielboni. Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet sich der
Spieler zur Zahlung von EUR 22.5 Mio., wobei dieser Betrag vom Fussballclub
einseitig und unter Erhöhung des Spielersalärs auf bis zu EUR 35 Mio. erhöht
werden kann.

B.
B.a Am 25. Juli 2007 leitete der Beschwerdegegner 1 bei der Kammer zur
Beilegung von Streitigkeiten ("Dispute Resolution Chamber") der FIFA ein
Verfahren gegen die Beschwerdeführer ein mit dem Antrag, diese seien
solidarisch zur Zahlung von EUR 25 Mio. zu verpflichten. Die Beschwerdeführer
schlossen auf Abweisung dieses Begehrens und auf Festsetzung der Entschädigung
auf EUR 3.2 Mio.
Mit Entscheid vom 2. November 2007 sprach die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten dem Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 17 des
FIFA-Transferreglements einen Betrag von EUR 6.8 Mio. zu, zuzüglich Verzugszins
zu 5 % nach Ablauf von 30 Tagen ab Entscheidfällung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdegegner 1 stehe eine Zahlung von
EUR 2.4 Mio. unter dem Titel des Restwerts des Arbeitsvertrags ("remaining
value of the player's employment contract") zu, nachdem der Beschwerdeführer 1
noch für zwei Jahre vertraglich gebunden gewesen wäre und sein Monatslohn
ungefähr EUR 100'000.-- betrug. Indem der Spieler den Arbeitsvertrag zwei Jahre
vor dem vorgesehenen Vertragsende aufgelöst habe, sei es dem Beschwerdegegner 1
verunmöglicht worden, die Vergütungen und Auslagen für den im Jahr 2004
erfolgten Transfer über den Zeitraum von fünf Jahren zu amortisieren. Die
Transfersumme von EUR 8 Mio., die der Beschwerdegegner 1 an den vormaligen Club
des Spielers bezahlte, sei zu zwei Fünfteln noch nicht amortisiert, weshalb dem
Beschwerdegegner 1 ein zusätzlicher Anspruch über EUR 3.2 Mio. zustehe. Unter
dem Titel "Besonderheit des Sports" ("specificity of sport") nach Art. 17 Abs.
1 des FIFA-Transferreglements seien dem Beschwerdegegner 1 weitere EUR 1.2 Mio.
zuzusprechen, weil dem Spieler ein grober Verstoss gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben vorzuwerfen sei, indem er den Arbeitsvertrag absichtlich und ohne
vorgängigen Hinweis verletzt habe, nachdem er kurz zuvor noch eine Erhöhung
seines Salärs akzeptiert habe.
B.b Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 legten gegen
den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten vom 2. November 2007
Berufung ein. Mit Schiedsentscheid vom 19. Mai 2009 hob das Tribunal Arbitral
du Sport (TAS) den Entscheid vom 2. November 2007 teilweise auf und
verpflichtete die Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung von EUR
11'858'934.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2007.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Juni 2009 beantragen die Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 19. Mai 2009
aufzuheben. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 dem
Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von EUR 2'363'760.--, eventualiter eine
Entschädigung von EUR 3'200'000.-- schulde. Sodann sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 nicht solidarisch für die
Entschädigung hafteten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das
TAS zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchen sie unter anderem
um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sowie das TAS schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2009 nahmen die Beschwerdeführer in einer Replik Stellung zu den
Beschwerdeantworten sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz.
Am 18. März 2010 reichten sie dem Bundesgericht in einer weiteren Eingabe einen
am 16. März 2010 in einer Streitsache zwischen Drittparteien ergangenen
Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein. Der
Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 äusserten sich dazu mit
Eingaben vom 1. April 2010. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom
21. April 2010 wiederum Stellung, worauf der Beschwerdegegner 1 und die
Beschwerdegegnerin 2 dem Bundesgericht ihrerseits am 3. bzw. 5. Mai 2010 ihre
Entgegnungen einreichten.

D.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter
den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Sowohl
die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 hatten im relevanten
Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Da die Parteien die
Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben,
gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Eine Ausnahme davon gilt, wie schon im
Rahmen der altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, soweit der Streit die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft (BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; 117
II 94 E. 4 S. 95 f.; Urteile 4A_428/2008 vom 31. März 2009 E. 2.4; 4A_224/2008
vom 10. Oktober 2008 E. 2.4).
Unzulässig sind demnach die von den Beschwerdeführern über die Aufhebung des
angefochtenen Schiedsentscheids hinaus gestellten Anträge, es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 1 eine
Entschädigung von EUR 2'363'760.--, eventualiter eine Entschädigung von EUR
3'200'000.-- schulde, und dass der Beschwerdeführer 2 nicht solidarisch für die
Entschädigung hafte. Soweit die Beschwerdeführer vom Bundesgericht einen
materiellen Entscheid begehren, ist auf die Anträge nicht einzutreten.

1.3 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II
380 E. 3b S. 382).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

1.5 Die Parteien verkennen diese Grundsätze teilweise.
1.5.1 Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 legen in
ihren Rechtsschriften den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer
Sicht dar und weichen darin in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne substantiiert
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Zudem bringen sie
teilweise neue Tatsachen und Beweismittel vor. So tragen die Beschwerdeführer
etwa vor, der Beschwerdeführer 1 werde nächste Saison beim Beschwerdeführer 2
spielen und reichen dazu eine Bestätigung des CEO des Beschwerdeführers 2 vom
16. Juni 2009 ein. Der Beschwerdegegner 1 schildert demgegenüber die
tatsächlichen Entwicklungen im Nachgang des Vertragsabschlusses zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und dem FC C.________ vom 17. Juli 2008 aus seiner Sicht und
behauptet unter anderem unter Hinweis auf neu eingereichte Zeitungsartikel, die
vereinbarte Option für eine Ablösesumme von EUR 13 - 15 Mio. sei vom FC
C.________ ausgeübt und der Spieler sei definitiv übernommen worden. Die
Beschwerdeführer gehen zudem in unzulässiger Weise über den verbindlich
festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Entscheids hinaus, wenn sie sich
vor Bundesgericht darauf berufen, die wirtschaftliche Lage erlaube es dem
Beschwerdeführer 1 nicht, den auferlegten Betrag zu bezahlen. Ihre Vorbringen
haben insoweit unbeachtet zu bleiben.
1.5.2 Die Beschwerdeführer üben teilweise appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, so etwa mit den Vorbringen, der Beschwerdegegner 1
habe durch die Vertragsauflösung keinen Schaden erlitten, das TAS habe im
Zusammenhang mit der Schadensberechnung eine unzutreffende Beweiswürdigung
vorgenommen oder es habe Art. 17 Abs. 1 des FIFA-Transferreglements unrichtig
ausgelegt. Damit, wie auch mit der Bestreitung der solidarischen Haftung des
Beschwerdeführers 2, verfehlen sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen im
Rahmen einer Schiedsbeschwerde (vgl. Art. 77 Abs. 3 IPRG).
1.5.3 Die Beschwerdeführer verlangen zu Unrecht unter Berufung auf Art. 6 und
13 EMRK, Art. 75 ZGB sowie Art. 29a BV eine Erweiterung der
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sie übersehen dabei, dass die
eingeschränkte Kognition nach Art. 77 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 190
Abs. 2 IPRG für sämtliche Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
gilt.
Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art.
190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend
aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine
Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (vgl.
Urteile 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.4.1; 4P.105/2006 vom 4. August
2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III
429 ff.), ist im Übrigen auf die verschiedentlich gerügte Verletzung
entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten. Zwar können die
aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze gegebenenfalls bei der
Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen
werden; angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG)
ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlich
vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.

2.
Die Beschwerdeführer rügen zu Unrecht unter Berufung auf Art. 6 EMRK eine
Verletzung des Anspruchs auf ein öffentliches Verfahren, da diese Bestimmung
nach zutreffendem Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf
Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar ist. Entgegen
der in der Beschwerde geäusserten Ansicht lässt sich daraus kein Anspruch auf
eine öffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens ableiten
(Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Schiedsbeschwerde ist
nach Art. 77 BGG erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist die Sache aufgrund der Akten spruchreif. Die Anordnung einer öffentlichen
mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie sie von den Beschwerdeführern
verlangt wird, ist nicht angezeigt. Der Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist daher abzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführer werfen dem TAS im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.

3.1 Sie bringen vor, die Parteien hätten durch Unterstellung ihres Vertrags
unter das FIFA-Transferreglement indirekt bestimmt, dass bei der Beurteilung
der Entschädigung das nationale Recht am Sitz der beiden Vertragspartner zu
berücksichtigen sei. Somit hätte das TAS das ukrainische und nur subsidiär das
schweizerische Recht berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführer seien stets
davon ausgegangen, dass das TAS gestützt auf das FIFA-Transferreglement das
ukrainische Recht mitberücksichtigen würde. Das TAS habe diese Rechtsnormen,
auf die das von den Parteien vereinbarte Transferreglement verweise, jedoch
nicht angewendet, worin eine Verletzung des Grundsatzes pacta sunt servanda
sowie von Art. 187 in Verbindung mit Art. 16 IPRG zu erblicken sei. Wende das
Gericht "völlig neue (da selbst kreierte), von den Parteien in keiner Weise zu
erwartende Rechtsnormen an", so die Beschwerdeführer, hätte ihnen zumindest das
rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Die Anwendung ukrainischen Rechts hätte
nach Ansicht der Beschwerdeführer zu einem anderen Ergebnis geführt, da dieses
keine Entschädigungspflicht gegenüber dem ehemaligen Fussballclub vorsehe, wenn
der Spieler den Vertrag kündige, bevor er einen Vertrag mit einem neuen Club
abschliesse.
Das TAS habe die vereinbarten Rechtsnormen nicht angewendet, sondern
willkürlich "sportspezifische" eigene Regeln über Entschädigungszahlungen
kreiert. Den Beschwerdeführern sei zu dieser "rechtswidrigen und überraschenden
Rechtsanwendung" keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

3.2 Die Beschwerdeführer zeigen mit ihren Vorbringen keine Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) auf. Sie
kritisieren in unzulässiger Weise die Rechtsanwendung durch das TAS, ohne
jedoch zu begründen, inwiefern es ihnen im Schiedsverfahren verunmöglicht
worden sein soll, ihren Standpunkt hinsichtlich des anwendbaren Rechts
darzulegen. Eine überraschende Rechtsanwendung, zu der die Beschwerdeführer
eigens hätten angehört werden müssen, ist nicht erkennbar; im Gegenteil mussten
die Parteien offensichtlich mit der Anwendung von Art. 17 des
FIFA-Transferreglements rechnen, stützte doch bereits die Kammer zur Beilegung
von Streitigkeiten der FIFA ihren Entscheid auf diese Bestimmung. Ebenso wenig
trifft zu, dass die Beschwerdeführer zur Frage des anwendbaren Rechts keine
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid haben sich die Beschwerdeführer im Schiedsverfahren nicht dazu
geäussert, inwiefern ukrainisches Recht anwendbar sein und einen Einfluss auf
die Berechnung der geschuldeten Entschädigung haben soll. Von einer
Gehörsverletzung kann keine Rede sein.
Die Beschwerdeführer übersehen im Übrigen, dass die Verletzung von Art. 16 bzw.
Art. 187 IPRG keinen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegrund
darstellt. Das TAS hat zudem den Grundsatz der Vertragstreue nicht verletzt,
wenn es davon ausgegangen ist, dass bei der Bemessung der Entschädigung nach
Art. 17 des FIFA-Transferreglements nationales Recht ("the law of the country
concerned") zu berücksichtigen sei, es jedoch gleichzeitig erwogen hat, diesem
Kriterium mangels entsprechender Vorbringen der Parteien keine Rechnung tragen
zu können.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des
Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) behaupten, verfehlen sie die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 IPRG). Abgesehen
davon stiesse der Vorwurf einer Umgehung ausländischer Vorschriften mit Ordre
public-Charakter auch deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführer im
Schiedsverfahren keine entsprechenden Behauptungen erhoben, sondern im
Gegenteil auf Argumente gestützt auf das ukrainische Recht überhaupt
verzichteten.
Unverständlich ist der vor Bundesgericht erstmals erhobene Vorwurf, das TAS
habe die Frage der Schiedsfähigkeit nicht geprüft; für die Beurteilung
arbeitsrechtlicher Streitigkeiten seien nach ukrainischem Recht zwingend die
ordentlichen Gerichte zuständig. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid der
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA selber beim TAS angefochten.
Die Berufung auf die fehlende Schiedsfähigkeit ist unter diesen Umständen
unzulässig (vgl. Urteil 4A_370/2007 vom 21. Februar 2008 E. 5.2.2).

4.
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht einen Verstoss gegen den
Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

4.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff. mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführer verkennen teilweise den Begriff des Ordre public sowie
die für entsprechende Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen (vgl.
BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Ihre Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken
allgemein gehaltene Ausführungen, denen sich keine hinreichend begründeten
Rügen entnehmen lassen. Zudem erschöpfen sich ihre Darlegungen teilweise in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).
Die Beschwerdeführer äussern sich etwa ausführlich zum Bosman-Urteil des EuGH
vom 15. Dezember 1995 (C-415/93 Union royale belge des sociétés de football
association gegen Jean-Marc Bosman, Slg. 1995 Seite I-04921) sowie zur
Entstehungsgeschichte und Auslegung des FIFA-Transferreglements. Ausgehend
davon unterbreiten sie dem Bundesgericht ihre Auffassung der nach Art. 17 des
FIFA-Transferreglements zulässigen Kündigungsgründe sowie der zutreffenden
Grundsätze der Schadensbemessung. Damit zeigen sie ebenso wenig einen Verstoss
gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) auf wie mit der
Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe durch die Vertragsauflösung keinen
Schaden erlitten bzw. das TAS habe den Wert des Spielers willkürlich bestimmt.
Appellatorisch ist zudem das Vorbringen, die Vorinstanz habe eine Transfersumme
als massgeblich erachtet, die nie bezahlt worden sei, da der FC C.________ die
vorgesehene Option nicht ausgeübt habe sowie die Behauptung, das TAS
berücksichtige die "Bruttoablösesumme" statt die "Nettoablösesumme".
Selbst wenn die Beschwerdeführer mit ihren nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereichten Eingaben vom 18. März 2010 sowie 21. April 2010 gehört werden
könnten, zeigen sie mit ihren Ausführungen zum Urteil des EuGH vom 16. März
2010 C-325/08 Olympique Lyonnais SASP gegen Olivier Bernard, Newcastle UFC
keinen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf, sondern üben
einmal mehr unzulässige Kritik an der Schadensberechnung des Schiedsgerichts.
Sie behaupten dabei einen Verstoss "gegen Grundprinzipien des europäischen
Wirtschaftsraums", legen jedoch weder dar, inwiefern eine Schadenersatzpflicht
infolge vertragswidrigen Wechsels eines Fussballspielers von einem ukrainischen
zu einem spanischen Fussballclub eine unzulässige Einschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nach Art. 45 der
konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union vom 13. Dezember 2007 (AEUV; ABl. Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47 ff.)
darstellen soll, noch zeigen sie einen Zusammenhang mit dem Ordre public nach
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auf.
Überdies verkennen die Beschwerdeführer, dass sich mit dem verschiedentlich
erhobenen Vorwurf der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften keine
Ordre public-Widrigkeit begründen lässt (vgl. BGE 132 III 389 E. 3.2 S. 397
f.), weshalb ihre Argumente der unzulässigen Wiedereinführung eines
wettbewerbswidrigen Transfersystems, der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
sowie weiterer Wettbewerbsverstösse ins Leere stossen. Abgesehen davon ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht erkennbar, inwiefern die freie
Berufswahl, der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
oder die Freizügigkeit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise eingeschränkt
sein sollen, wenn der Arbeitnehmer bei ungerechtfertigter Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet wird.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen unter Hinweis auf den Ordre public (Art. 190
Abs. 2 lit. e IPRG) vergeblich vor, der angefochtene Schiedsspruch leide
hinsichtlich der Bemessung der Entschädigungssumme an einem unauflöslichen
Widerspruch. Ein innerer Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt
entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht keine Verletzung des Ordre
public dar (Urteile 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 6.2.2; 4A_464/2009 vom
15. Februar 2010 E. 5.1).

4.4 Der unter Berufung auf Art. 27 ZGB erhobene Vorwurf der übermässigen
Bindung des Spielers überzeugt nicht.
Die Verletzung dieser Bestimmung bedeutet nicht ohne Weiteres einen Verstoss
gegen den Ordre public; vielmehr ist ein solcher nur im Falle einer
offensichtlichen und schwerwiegenden Grundrechtsverletzung denkbar (vgl.
Urteile 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010 E. 4.4.3.2; 4P.12/2000 vom 14. Juni 2000
E. 5b/aa mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine vertragliche
Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit nur dann als übermässig im Sinne von
Art. 27 Abs. 2 ZGB betrachtet wird, wenn sie den Verpflichteten der Willkür
eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem
Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz
gefährdet sind (BGE 123 III 337 E. 5 S. 345 f. mit Hinweisen).
Eine derartige vertragliche Beschränkung liegt im zu beurteilenden Fall nicht
vor. Der Beschwerdeführer 1 hat sich gegen ein hohes Salär für eine Dauer von
fünf Jahren zur Arbeitsleistung im Dienste des Beschwerdegegners 1
verpflichtet. Wie in der Beschwerdeantwort zu Recht eingewendet wird, ist eine
solche mehrjährige Bindung unter dem Gesichtswinkel des Persönlichkeitsschutzes
nicht unzulässig. Eine übermässige Bindung lässt sich auch nicht damit
begründen, dass der Beschwerdeführer 1 infolge Vertragsverletzung für den
eingetretenen Schaden aufzukommen hat, entspricht eine solche Sanktion doch
anerkannten Grundsätzen vertraglicher Haftung.

4.5 Unbegründet ist auch die Rüge, das TAS habe durch Zusprache von sogenannten
Punitive Damages, die mit einer angemessenen Entschädigung des Verletzten
nichts mehr zu tun hätten, gegen den Ordre public verstossen.
Dem angefochtenen Schiedsentscheid lässt sich entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass das TAS eine Verdoppelung des
Schadenersatzes vorgenommen hätte. Insbesondere hat es nicht eine "fiktive
Leistung" des Spielers während der zweijährigen Restlaufzeit des Vertrags
entschädigt und zusätzlich den Gegenwert der Ablösesumme zugesprochen, wie dies
in der Beschwerde vorgebracht wird, sondern die Transfersumme bei der
Beurteilung des Werts der entgangenen Dienstleistung mitberücksichtigt. Die
Rüge stösst bereits aus diesem Grund ins Leere.
Fehl geht auch der Vorwurf, einschlägig sei entgegen dem angefochtenen
Entscheid nicht Art. 337c Abs. 3 OR, sondern Art. 337d OR; die zusätzliche
Entschädigung von EUR 600'000.--, entsprechend sechs Monatslöhnen, die das TAS
dem Beschwerdegegner 1 zugesprochen hat, weil der Beschwerdeführer 1 seine
Arbeitsstelle nur wenige Wochen vor Beginn der Qualifikationsrunden der UEFA
Champions League verliess, sei im Schweizer Recht nicht vorgesehen und daher
rechtswidrig. Damit lässt sich ebenso wenig eine Ordre public-Widrigkeit
begründen wie mit dem Vorbringen, nach Art. 130 des ukrainischen Arbeitsrechts
hafte ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur für Schäden, die der Arbeitgeber
infolge unerlaubter Handlungen erlitten habe.
Mit den Vorbringen, die zugesprochene Entschädigung entspreche nicht dem
konkreten Schaden, den der Beschwerdegegner 1 allenfalls erlitten habe und sei
übermässig bzw. deren Berechnung sei widersprüchlich, kritisieren die
Beschwerdeführer einmal mehr in appellatorischer Weise die vorinstanzliche
Schadensberechnung. Entsprechendes gilt für den Einwand, das TAS habe
verschiedene Grundprinzipien des Schadenersatzrechts missachtet. Die
Beschwerdeführer verlangen mit ihren Ausführungen eine materielle Überprüfung
des angefochtenen Schiedsentscheids, ohne jedoch eines Missachtung eines dem
Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) zugehörenden fundamentalen
Rechtsgrundsatzes aufzuzeigen.

4.6 Unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Art und Weise,
wie das TAS die Entschädigung bestimme, führe zu einer Ungleichbehandlung von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber; dadurch werde mit der Kündigungsparität ein
wichtiges Grundprinzip des Schweizer Arbeitsrechts bzw. die
arbeitnehmerfreundliche Kündigungsmöglichkeit nach ukrainischem Arbeitsrecht
verletzt. Abgesehen davon, dass eine verpönte Ungleichbehandlung der Parteien
hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist, legen die
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Grundsatz der Kündigungsparität zum
Ordre public zählen soll.

4.7 Da im vorliegenden Schiedsverfahren die Zusprechung von Schadenersatz
infolge (unbestrittener) Verletzung eines Arbeitsvertrags und nicht eine
Vereinsstrafe oder sonstige Strafe zu beurteilen war, wie dies die
Beschwerdeführer behaupten, braucht auf ihre Ausführungen unter dem Titel
"Nulla Poena sine Lege" nicht weiter eingegangen zu werden.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt
(unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte).

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2
für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und
intern je zur Hälfte) mit je Fr. 40'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann