Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.316/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_316/2009

Urteil vom 26. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schiedsgerichtsurteil; Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 12. Mai 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schiedsentscheid vom 18. August 2008
verpflichtete wurde, die nach einem Kapitalvorgang von Fr. 1'660'000.00 auf der
Liegenschaft GB Zürich Nr. xxx lastenden Schuldbriefe (2 x 100'000.00 und 2 x
175'000.00) gemäss Vereinbarung vom 20.02.2008 Ziffer 5 und 6 zu erstellen und
bei Notar C.________ zu hinterlegen;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 12. Februar 2009 mit
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 12. Mai 2009 auf
die Nichtigkeitsbeschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Juni 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 12.
Mai 2009 anzufechten, und dessen Aufhebung beantragte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin