I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.316/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_316/2009 Urteil vom 26. Juni 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Schiedsgerichtsurteil; Gerichtskosten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. Mai 2009. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schiedsentscheid vom 18. August 2008 verpflichtete wurde, die nach einem Kapitalvorgang von Fr. 1'660'000.00 auf der Liegenschaft GB Zürich Nr. xxx lastenden Schuldbriefe (2 x 100'000.00 und 2 x 175'000.00) gemäss Vereinbarung vom 20.02.2008 Ziffer 5 und 6 zu erstellen und bei Notar C.________ zu hinterlegen; dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 12. Februar 2009 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 12. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2009 anzufechten, und dessen Aufhebung beantragte; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juni 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin