Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.310/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_310/2009

Urteil vom 29. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank.

Gegenstand
Gesellschaftsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 1. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer
je eines Grundstücks in D.________. Sie schlossen am 16. August 2004 eine
Vereinbarung zur Gemeinsamen "Erschliessung und Erstellung von Parkplätzen
gemäss der Projektierung Variante C". In Ziff. 3 der Vereinbarung war unter
Anderem festgehalten, der Beschwerdeführer trage die Kosten der gesamten
Asphaltierung sowie der Erstellung der Parkplätze mit Randsteinen. Um eine
Baubewilligung zu erhalten, waren am Projekt Abänderungen nötig, die bei der
Realisierung zu Mehrkosten geführt hätten, namentlich für einen Car-Port, der
im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen war. Zwischen den Parteien entstand
Streit, wer die zusätzlichen Kosten zu tragen hatte. Im Februar 2008 reichte
der Beschwerdeführer Klage ein und beantragte im Wesentlichen, den
Beschwerdegegner zur gemeinsamen Realisierung des abgeänderten und am 29.
Februar 2005 bewilligten Bauprojekts und zur Übernahme der Fr. 62'488.60
(entsprechend dem vom Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16.
August 2004 zu tragenden Anteil) übersteigenden Baukosten von Fr. 55'373.35 zu
verpflichten. Die Beträge errechnete der Beschwerdeführer gestützt auf Offerten
für das gesamte Projekt von Fr. 117'861.95.

B.
Am 19. August 2008 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab. Gleich
entschied auf Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 1. Mai 2009 das
Obergericht des Kantons Luzern. Mit Beschwerde in Zivilsachen hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen im kantonalen Verfahren gestellten
Begehren fest. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten und diese eventuell abzuweisen, beides unter Kostenfolge. Das
Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung zwischen den Parteien sei eine einfache
Gesellschaft entstanden, deren Zweck in der gemeinsamen Realisierung von
Parkplätzen liege, und zwar im Umfang gemäss den an den Entscheid des
Gemeinderates vom 28. September 2005 angepassten Plänen. Dass der Vereinbarung
vom 16. August 2004 weiterhin Geltung zukam, sei unbestritten gewesen, da sich
auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 30.
Januar 2006 auf diese Vereinbarung berufen habe. Der Beschwerdegegner habe
überdies telefonisch mitgeteilt, dass sich das Problem des Car-Ports nicht
stellen werde, da er eine Ausnahmebewilligung beantragen werde. Darauf habe der
Beschwerdeführer vertraut. Umstritten sei zwischen den Parteien einzig, wie die
Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 auszulegen sei.

1.1 Die Parteien haben sich unstreitig bezüglich des ursprünglichen Projekts C
zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und sich in Ziff. 3 der
Vereinbarung vom 16. August 2004 über die Tragung der Kosten geeinigt. Das
geplante Projekt wurde indessen nicht bewilligt, sondern es waren Änderungen
notwendig. Aus den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten
Schreiben ergibt sich, dass beide Parteien davon ausgingen, die Vereinbarung
vom 16. August 2004 gelte auch für das abgeänderte Projekt. Allerdings
schliessen beide Parteien daraus, die jeweils andere habe für die durch das
abgeänderte Projekt bedingten Mehrkosten aufzukommen.

1.2 Die Vereinbarung vom 16. August 2004 regelt die Durchführung
einschliesslich der Kostentragung für ein bestimmtes Projekt. Die Pflicht, ein
davon namentlich mit Bezug auf die Kosten abweichendes Projekt durchzuführen
und die entsprechenden Mehrkosten zu tragen, kann daraus nach Treu und Glauben
nicht abgeleitet werden. Selbst wenn beide Parteien tatsächlich davon
ausgegangen sein sollten, die Vereinbarung gelte auch für das abgeänderte
Projekt, lässt sich aus der Vereinbarung sowie den im angefochtenen Entscheid
festgestellten Umständen nicht eindeutig ableiten, wer die Mehrkosten zu tragen
hat. Da der Car-Port bei Abschluss der Vereinbarung nicht zur Debatte stand,
kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Car-Port bei den vom
Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten nicht erwähnt wird, nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

1.3 Da sich aus der ursprünglichen Vereinbarung keine Pflicht zur Durchführung
eines kostenintensiveren Projekts ergibt, wäre diesbezüglich eine neue Einigung
zwischen den Parteien notwendig, damit die Beteiligung am abgeänderten Projekt
verlangt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben und seine
Vorbringen in der Beschwerdeschrift sprechen zwar in der Tat dafür, dass beide
Parteien grundsätzlich auch das abgeänderte Projekt realisieren wollten,
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Mehrkosten vermieden oder von
Gegenpartei übernommen werden. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers
besteht indessen einerseits keine Aussicht auf eine Ausnahmebewilligung für das
Projekt ohne Car-Port. Andererseits ist keine Partei bereit, die zusätzlichen
Kosten für den Car-Port zu übernehmen. Es sind keine Umstände festgestellt, aus
denen eine Partei nach Treu und Glauben hätte schliessen dürfen, die andere
übernehme die Kosten. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen beide
Parteien das neue Projekt weiterverfolgen wollten (Vermeidung der Zusatzkosten
oder Übernahme derselben durch die Gegenpartei), nicht gegeben. Es fehlt an
einem Konsens über die Weiterverfolgung des abgeänderten Projekts. Daher kann
keine Partei dessen Durchführung verlangen. Kann das ursprüngliche Projekt
mangels Bewilligung nicht vollendet werden und kommt bezüglich der Ausführung
des abgeänderten Projektes keine Einigung zu Stande, bleibt nur die Auflösung
der Gesellschaft (vgl. BGE 110 II 287 E. 2c S. 292).

1.4 Aus der Tatsache, dass eine detaillierte Festsetzung von Art und Umfang der
Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich ist (FELLMANN/
MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 63 ff. zu Art. 351 OR mit Hinweisen) und das
Gesetz in Art. 531 Abs. 2 OR den Umfang der zu leistenden Beiträge regelt,
falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Beide Parteien waren zur Weiterführung des Projekts
nur bereit, sofern sie die Kosten des Car-Ports nicht zu tragen hatten. Damit
fehlt es an der Einigung über einen für beide Parteien wesentlichen
Vertragspunkt. Eine Verwirklichung des abgeänderten Projekts unter
Mehrkostenbeteiligung des Beschwerdegegners kann diesem nicht aufgezwungen
werden.

2.
Damit hat das Obergericht die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung
(der Beschwerdeführer reichert seine Ausführungen mit Tatsachen an, die nicht
festgestellt sind, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er sie
prozesskonform in das kantonale Verfahren eingeführt hat) überhaupt darauf
einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak