Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.30/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_30/2009 /len

Urteil vom 5. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos.

Gegenstand
Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung,
vom 25. November 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die vom Beschwerdeführer
gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 12'288'414.90
nebst 5 % Zins seit 8. September 1993 mit Urteil vom 16. Juni 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden
appellierte, das mit Urteil vom 25. November 2008 Appellation und Klage abwies,
soweit es darauf eintrat;
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 27. November 2008 vorerst im
Dispositiv zugestellt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das
begründete Urteil später von Amtes wegen zugestellt werde, falls die Parteien
innerhalb der angesetzten Frist nicht auf eine Urteilsbegründung verzichteten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er namentlich behauptete, das Obergericht verweigere
ihm ein begründetes Urteil, und erklärte, dass er das Urteil des Obergerichts
vom 25. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechte;
dass das begründete Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 28. Januar
2009 zugestellt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er sich auf seine Eingabe vom 16. Januar 2009 bezog
sowie mitteilte, dass ihm nun das begründete Urteil des Obergerichts zugestellt
worden sei, und schliesslich anfügte, dass er als Ergänzung zu seinem Schreiben
vom 16. Januar 2009 eine Dokumentation zusende, "aus welcher diverse Details
und Vorwürfe daraushervorgehen und aus meiner Sicht dazu Stellung nehme";
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe vom 27.
Februar 2009 einreichte, in der er sich darüber beschwerte, dass das
Bundesgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe;
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers insoweit zulässig sind, als sie
innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG
eingereicht worden sind, die am 27. Februar 2009 abgelaufen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss,
weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Dokumentation in dieser
Hinsicht unbeachtlich ist (Urteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4);
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin