Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.307/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_307/2009

Urteil vom 6. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Mai 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 beim Bezirkgericht Zürich Klage
gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 35'000.-- nebst Zins erhob;

dass das Bezirksgericht in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH (Kautionspflicht
wegen Nichtbezahlens von Gerichtskosten) dem Beschwerdeführer mit
Zirkulationsbeschluss vom 29. September 2008 eine Frist von zehn Tagen zur
Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10'000.-- ansetzte, mit der Androhung,
dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diesen Beschluss
eingereichten Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. November 2008
abwies, soweit es auf ihn eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich gelangte, welches das Rechtsmittel mit Zirkulationsbeschluss
vom 19. Mai 2009 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten Entscheide mit
Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen Entscheide richtet, die nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sind
(Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig
unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen
Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E.
2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten -
das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen
würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin