Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.305/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_305/2009

Urteil vom 5. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,

gegen

A.F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner.

Gegenstand
Vollstreckbarerklärung eines Urteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Zivil- und Strafgericht,
vom 17. März 2009.
Sachverhalt:

A.
Über ein Call-Center trat die Y.________ AG, heute X.________ AG,
(Beschwerdeführerin, Beklagte) mit Sitz in Appenzell im Jahr 2002 an die
Ehefrau von A.F.________ (Beschwerdegegner, Kläger), wohnhaft in Lohmar,
Deutschland, heran. Sie konnte das Ehepaar F.________ überzeugen, in der
Schweiz Kapital anzulegen. Im Juni 2005 kündigte das Ehepaar sämtliche
abgeschlossenen Vereinbarungen und verlangte Schadenersatz.
Am 30. Mai 2007 fällte das Landgericht Bonn folgendes Urteil:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39'100.00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2005 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den
Versicherungsverträgen Nr. 50275024 und 50273468 der B.________
Personenversicherung, Zürich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1'592.68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2006 zu
zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzliche 212.24 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober
2006 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von jährlich 3
Prozentpunkten hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 38'000.00 Euro seit dem
23. August 2002 bis zum 10. Juni 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
5. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen."
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Köln Berufung
ein, welche dieses am 3. September 2007 abwies. Die Revision an den
Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen. Mit
Beschluss vom 13. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die von der
Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 2080180 des Betreibungsamtes Appenzell vom 28. Februar
2008 betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin über Fr. 82'360.01
nebst Zins zu 8.32 % seit dem 19. Januar 2008. Grundlage des Zahlungsbefehls
bildeten das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 2007 und
ein Umrechnungskurs von 1 Euro = Fr. 1.60.
Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags stellte der Beschwerdegegner beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Appenzell Innerrhoden ein Gesuch um definitive
Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 4. Juli 2008 erteilte der
Bezirksgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung und erklärte das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 2007 für vollstreckbar.
Gegen die Vollstreckbarerklärung erhob die Beschwerdeführerin beim
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden den Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ. Diesen
wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. März 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2009 aufzuheben und
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 2007 als in der Schweiz nicht
vollstreckbar zu erklären. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Das Kantonsgericht reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren zur Vollstreckung eines
ausländischen Urteils in Zivilsachen. Solche Entscheide unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Es gilt demnach
auch für sie das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG. Vorliegend
übersteigt der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.--. Der angefochtene
Entscheid geht zudem von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) aus und
schliesst das kantonale Verfahren ab. Er stellt einen anfechtbaren Endentscheid
dar (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der
Vorinstanz unterlegen und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde eingehalten. Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 2007 erging in einem Vertragsstaat
(Deutschland) des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11). Seine Anerkennung und Vollstreckung in der
Schweiz wird daher durch dieses Übereinkommen geregelt (Art. 26 und 31 LugÜ).
Die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangenen Entscheidungen,
die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat
vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar
erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Der Antrag kann nur aus einem der in
den Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe abgelehnt werden (Art. 34 Abs. 2
LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 LugÜ).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verstoss gegen den schweizerischen Ordre
public zunächst, dass das Landgericht Bonn seine Zuständigkeit gestützt auf
Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (unerlaubte Handlung) in willkürlicher Anwendung dieser
Bestimmung bejaht habe.

3.1 Art. 28 Abs. 4 LugÜ sieht vor, dass die Zuständigkeit der Gerichte des
Ursprungsstaats, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, nicht
nachgeprüft werden darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1 LugÜ gehören.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn
sei aufgrund einer Bestimmung der Absätze 1 oder 2 von Art. 28 LugÜ zu
überprüfen. Der vorliegend angerufene Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, der gemäss
Beschwerdeführerin krass verletzt worden sein soll, fällt nicht unter die in
Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ aufgeführten Bestimmungen. Es greift somit das
Prinzip des Nachprüfungsverbots hinsichtlich der Zuständigkeit des
Ursprungsstaats nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ.
Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, dass nur die einfache
falsche Anwendung der Zuständigkeitsordnung unter Art. 28 Abs. 4 LugÜ falle.
Die willkürliche Annahme eines Gerichtsstandes nach dem LugÜ dagegen,
namentlich durch rein nationale Auslegung der staatsvertraglichen
Rechtsbegriffe und vollständige Missachtung der vertragsautonomen Auslegung,
könne ein Vollstreckungshindernis darstellen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zusatz in Art. 28 Abs. 4 LugÜ, wonach die
Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von
Art. 27 Ziffer 1 LugÜ gehören, macht deutlich, dass selbst bei krassen
Verstössen die Zuständigkeit des Erstrichters nicht unter Berufung auf den
Ordre public nachgeprüft werden darf (Donzallaz Yves, La Convention de Lugano,
Volume II, 1997, N. 3154; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2.
Aufl. 2004, N. 3 zu Art. 35 EuGVO; Kropholler Jan, Europäisches
Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, N. 3 zu Art. 35 EuGVO; Walter Gerhard,
Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, S. 440; Walther
Fridolin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen,
Bern 2008, N. 2 zu Art. 28 LugÜ). Bei dieser Regelung handelt es sich - im
Vergleich zu den bilateralen Vollstreckungsabkommen - um die eigentliche
Novität des LugÜ. Die Vertragsstaaten gingen davon aus, dass sie sich
hinsichtlich der richtigen Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsordnung
gegenseitig vertrauen können (Walther, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 28 LugÜ). Das
Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit festzuhalten, dass dem Gericht im
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ selbst bei
krassen Verstössen verwehrt ist, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu
überprüfen (Urteil 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3. a/bb). Die Vorinstanz hat
dies ihrem Entscheid zutreffend zugrunde gelegt. Es nützt der
Beschwerdeführerin demnach nichts, wenn sie eine angeblich qualifiziert falsche
Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ durch Ausserachtlassung der gebotenen
vertragsautonomen Auslegung geltend macht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen
können im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht gehört werden.

3.2 Unter Berufung auf BGE 123 III 374 behauptet die Beschwerdeführerin, das
Prinzip des Nachprüfungsverbots der Zuständigkeit des Erstrichters kenne
weitere Ausnahmen als diejenigen nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 28 LugÜ.
Der Einwand beruht auf einer ungenauen Lektüre dieses Bundesgerichtsentscheids.
Das Bundesgericht führte in BGE 123 III 374 E. 2a S. 378 zwar aus, dass sich
Ausnahmen vom Überprüfungsverbot der internationalen Zuständigkeit insbesondere
aus Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ ergeben. Mit "insbesondere" öffnete das
Bundesgericht aber nicht Raum für etwelche weitere Ausnahmen, sondern für die
anschliessend im Entscheid erwähnten Hinweise auf den - damals noch geltenden -
Vorbehalt nach Art. 1a des Protokolls Nr. 1 und den übergangsrechtlichen Fall
nach Art. 54 Abs. 2 LugÜ. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus BGE 123 III
374 nichts für ihren Standpunkt, bei willkürlicher Anwendung der
Zuständigkeitsvorschriften greife das Überprüfungsverbot nicht, ableiten. Die
in Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ genannten Ausnahmen sind - abgesehen von den
Übergangsfällen nach Art. 54 Abs. 2 LugÜ - abschliessend (Kropholler, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 35 EuGVO; Walter, a.a.O., S. 441; Walther, a.a.O., N. 6 zu Art. 28
LugÜ).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verstoss gegen den formellen Ordre public im
Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ, dass am Oberlandesgericht eine befangene
Richterin mitgewirkt habe. Oberlandesrichterin C.________ schrieb am 18. Juli
2007 den Parteien: "In dem Rechtsstreit Y.________ AG gegen F.________ habe ich
beim Aktenstudium festgestellt, dass mir die Zedentin Frau F.________ bekannt
ist. Wir sind beide Mitglieder des Chors D.________ in E.________ und begegnen
uns in der Regel einmal wöchentlich bei den Chorproben. Darüber hinaus bestehen
keine näheren Beziehungen. Insbesondere habe ich von Frau F.________ keine
Informationen über das vorliegende Verfahren erhalten. Der Kläger ist mir
persönlich unbekannt. Ich fühle mich unbefangen. Etwaige Bedenken gegen meine
Mitwirkung im Berufungsverfahren bitte ich bis zum 3.8.2007 mitzuteilen." Die
Beschwerdeführerin erhob keine Einwände.
Erst mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhob sie den
Vorwurf der Befangenheit von Oberlandesrichterin C.________. Die
Beschwerdeführerin liess laut ihren Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde
die Befangenheit der Vorsitzenden nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts
nochmals prüfen. Sie habe feststellen müssen, dass Oberlandesrichterin
C.________ eine erheblich engere Bindung zu Frau F.________ habe, als im
Schreiben vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden sei. Die beiden würden in der
gleichen Stimmgruppe (Sopran) singen. Beim Chor D.________ handle es sich um
ein semiprofessionelles Unternehmen, welches häufig auftrete. Das
Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.

4.1 Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts
kann als Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public der Anerkennung
einer Entscheidung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1 LugÜ entgegenstehen. Ein
Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt aber nach
schweizerischem Verständnis nur vor bei einer Verletzung von fundamentalen und
allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum
Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die
Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung
schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 126 III
249 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, wo die Tragweite des
Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als
bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (BGE 126 III 327 E. 2b). Zu den
fundamentalen Verfahrensgrundsätzen gehört insbesondere der Anspruch auf
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts (Donzallaz, a.a.O., N. 2844;
Geimer/Schütze, a.a.O., N. 25 zu Art. 34 EuGVO; Walther, a.a.O., N. 22 zu Art.
27 LugÜ; vgl. BGE 93 I 265 E. 4a S. 272).
Die Beschwerdeführerin kann demzufolge im Verfahren der Vollstreckbarerklärung
geltend machen, im erststaatlichen Verfahren sei ihr Anspruch auf
Unparteilichkeit des Gerichts verletzt worden. Dass sie dabei die Befangenheit
einer Richterin des Oberlandesgerichts, mithin des Rechtsmittelgerichts,
behauptet, spielt keine Rolle, da die Vollstreckbarerklärung des Urteils des
Landgerichts Bonn auch dann verweigert werden müsste, wenn das
Rechtsmittelgericht nicht unabhängig und unparteilich war.

4.2 Die Rüge ist indessen unbegründet. Die Vorinstanz hielt dafür, die
Beschwerdeführerin habe ihr Recht zur Ablehnung von Oberlandesrichterin
C.________ verwirkt, da sie die Internet-Recherchen zur Zusammensetzung des
Chors D.________ schon aufgrund des Briefs von Oberlandesrichterin C.________
vom 18. Juli 2007 hätte tätigen können. Dem ist beizupflichten. Treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich handelt die Partei, welche Ablehnungsgründe gleichsam in
"Reserve" hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem
Prozessverlust nachzuschieben. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich
nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seine spätere Anrufung (BGE
134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f. mit Hinweisen).
Die Tatsache, dass Oberlandesrichterin C.________ im gleichen Chor wie Frau
F.________ singt, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Sie hätte ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt, im Internet Recherchen zu diesem Chor,
namentlich zu dessen Zusammensetzung und Konzerttätigkeit, vorzunehmen, wie sie
dies denn auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts getan hat. Ihre
Behauptung, dass ihr von dritter Seite zugetragen worden sei,
Oberlandesrichterin C.________ habe in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2007 nicht
die ganze Wahrheit offen gelegt, woraufhin sie erst Anlass gehabt habe, die
Internet-Recherchen vorzunehmen, ist neu (Art. 99 Abs. 1 BGG) und findet im
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG) keine
Stütze. Darauf kann nicht abgestellt werden. Auszugehen ist davon, dass
Oberlandesrichterin C.________ den Parteien die wesentliche Mitteilung machte,
dass sie im gleichen Chor wie Frau F.________ singe und in der Regel einmal in
der Woche Proben stattfinden würden. Diese Mitteilung war weder unwahr noch
musste sie ausführlicher sein, da es aufgrund der Angaben ein Leichtes war, im
Internet über den Chor D.________ weitere Informationen zu erhalten, wenn dies
für nötig befunden wurde. Die Beschwerdeführerin muss sich daher entgegenhalten
lassen, dass sie die angerufenen Umstände (gleiche Stimmgruppe, Auftritte des
Chores D.________) ohne weiteres hätte zur Kenntnis nehmen können, um
rechtzeitig im hängigen Verfahren vor Oberlandesgericht einen allfälligen
Ablehnungsgrund geltend zu machen. Indem sie damit bis nach dessen Abschluss
zuwartete, verwirkte sie die Möglichkeit zur Ablehnung von Oberlandesrichterin
C.________.

4.3 Ohnehin wäre aber auch die Eventualbegründung der Vorinstanz zutreffend,
dass die vorgebrachten Umstände keinen Grund zur Ablehnung von
Oberlandesrichterin C.________ gebildet hätten. Allein die Tatsache, dass eine
Richterin mit der Ehefrau einer Partei im gleichen Chor und der gleichen
Stimmgruppe singt und dieser Chor häufige Auftritte hat, indiziert noch keine
Befangenheit der Richterin. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der
Zugehörigkeit zum gleichen Chor tatsächlich eine engere persönliche Beziehung
zwischen der Oberlandesrichterin C.________ und der Ehefrau des
Beschwerdegegners bestand, die objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken
würde, sind nicht dargetan.

5.
Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz nicht auf "die detaillierten
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art und Umfang der Tätigkeit des Chors"
eingegangen sei. Die entsprechenden Vorbringen seien relevant, da es nicht
bloss um die gemeinsame formale Vereinszugehörigkeit gehe, sondern um die
effektive, gelebte Beziehungsnähe.
Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf,
dass sie im kantonalen Verfahren über die formale Zugehörigkeit zum gleichen
Chor und zur gleichen Stimmgruppe sowie der angeblich häufigen Auftritte des
Chores hinaus Umstände dargelegt hätte, die auf eine effektive, gelebte
Beziehungsnähe zwischen Frau F.________ und Oberlandesrichterin C.________
hätten schliessen lassen müssen. Der Vorinstanz kann daher auch nicht
vorgeworfen werden, sich mit entscheidrelevanten Vorbringen nicht
auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt zu haben.

6.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer