Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.302/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_302/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2009.

In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen mit
Verfügung vom 2. März 2009 den Beschwerdeführern befahl, die 4 1/
2-Zimmerwohnung und die Garagenplätze Nr. 10 + 41 der Liegenschaft X.________
bis spätestens 10. März 2009 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierten,
das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. März 2009 abwies und die Verfügung
der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. März
2009 bestätigte;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten, das
mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eintrat, wobei es die Auszugsfrist neu auf Montag, 15. Juni 2009, 12.00 Uhr
mittags, ansetzte;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2009 beim Bundesgericht
ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellten und ankündeten,
dass sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift
einreichen würden;
dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Juni 2009
superprovisorisch gewährt wurde;
dass die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 die Abweisung des
Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009, innerhalb der
Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, eine Rechtsschrift einreichten, in
der sie erklärten, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit
Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG), welche die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin