Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.301/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_301/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 2. März 2009.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Weinfelden die Klage aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit mit Urteil vom 13. Juni 2007 schützte und die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 150'000.--
nebst 4,5% Zins seit 27. April 1998 verpflichtete;

dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des
Kantons Thurgau anfochten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Offizialanwalt ersuchten;

dass der Präsident des Obergerichts mit Entscheid vom 2. März 2009 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt wegen
Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und die Beschwerdeführer zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- innerhalb von dreissig Tagen
verpflichtete, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten
werde, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht
anfochten;

dass sie aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen,
worauf sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren stellten;

dass sie aufgefordert wurden, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, worauf sie
mitteilten, dass sie den Betrag von Fr. 1'000.-- doch hätten beschaffen können,
und den Kostenvorschuss innerhalb der ein zweites Mal angesetzten Frist
bezahlten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass eine Gehörsverletzung nach der Praxis des Bundesgerichts nicht vorliegt,
wenn das kantonale Gericht ein angebotenes Beweismittel deshalb nicht
berücksichtigt, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert werden kann (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157);

dass im angefochtenen Entscheid wie bereits im erstinstanzlichen Urteil
massgebend auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren und die
Auszüge aus der Buchhaltung abgestellt wird, aus denen sich ergibt, dass die
X.________ AG nach der Abgabe der Rangrücktrittserklärung durch die
Beschwerdeführer bis zur Liquidation der Gesellschaft keine nennenswerte
Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat und keine Massnahmen zur Sanierung
eingeleitet worden sind und die Überschuldung der X.________ AG während des
ganzen Jahres 1998 fortbestanden hat;

dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der
kantonalen Gerichte bewirkt hat, dass C.________ im April 1998 der X.________
AG trotz offensichtlicher Überschuldung ein Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt
hat, welches diese gar nicht mehr zurückzahlen konnte;

dass auf dieser tatsächlichen Grundlage von den kantonalen Gerichten in
rechtlicher Hinsicht geschlossen wurde, dass die Beschwerdeführer ungeachtet
ihrer Rangrücktrittserklärung verpflichtet gewesen wären, dem Richter die
Überschuldung der X.________ AG anzuzeigen, und sie aufgrund von Art. 754 Abs.
1 OR gegenüber C.________ bzw. dessen Erben schadenersatzpflichtig sind, weil
sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind;

dass in der Beschwerdeschrift zwar geltend gemacht wird, verschiedene
Feststellungen im angefochtenen Entscheid seien willkürlich und es seien in
willkürlicher Weise Behauptungen und Beweisangebote der Beschwerdeführer
übergangen worden, dass sich diese Vorbringen indessen in blossen Behauptungen
erschöpfen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Abstellen auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren und die Auszüge aus der
Buchhaltung willkürlich sein soll und inwiefern bestimmte Beweisofferten in
willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung übergangen worden sind und damit
das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll;

dass die Beschwerdeführer auch in rechtlicher Hinsicht nicht im Detail auf die
Begründung im angefochtenen Urteil eingehen, sondern bloss allgemein behaupten,
es habe keine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR vorgelegen und sie
hätten keine aktienrechtlichen Bestimmungen verletzt;

dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin