Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.300/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_300/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen.

Gegenstand
Arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 27. April 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegner) wurde von der X.________ AG (Beschwerdeführerin)
per 16. März 2001 als Verkaufsleiter und stellvertretender Geschäftsführer
angestellt. Anlässlich des wöchentlichen Rapports der Geschäftsleitung vom 18.
Oktober 2004 entzog ihm der CEO der Beschwerdeführerin die Befugnisse als
Geschäftsleitungsmitglied. Nach einer vorzeitig abgebrochenen Aussprache am 23.
Oktober 2004 erschien der Beschwerdegegner am folgenden Arbeitstag nicht mehr
zur Arbeit.

B.
Im März 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage
ein und forderte vom Beschwerdegegner Fr. 128'478.21 nebst Zins als
Entschädigung für das fristlose Verlassen des Arbeitsplatzes sowie als
Schadenersatz für weitere behauptete Vertragsverletzungen. Der Beschwerdegegner
machte mit Widerklage Lohnansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist von Fr. 20'967.-- nebst Zins geltend. Am 18. Mai 2007 wies das
Amtsgericht die Klage ab und hiess die Widerklage gut. Die Beschwerdeführerin
erhob dagegen Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragte
im Wesentlichen, den Entscheid des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage
gutzuheissen. Mit Urteil vom 27. April 2009 wies auch das Obergericht die Klage
ab und hiess die Widerklage gut.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, den Beschwerdegegner wegen fristlosen Verlassens der
Arbeitsstelle unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage zur Zahlung von Fr.
1'875.-- nebst Zins zu verpflichten, entsprechend einem Viertel eines
Monatslohns (Art. 337d Abs. 1 OR). Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

Erwägungen:

1.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig, wenn der Streitwert Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
erreicht. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid, so bestimmt
sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Da die Beschwerdeführerin vor der
Vorinstanz eine Forderung von knapp Fr. 130'000.-- einklagte und die Widerklage
Fr. 15'000.-- übersteigt, ist der notwendige Streitwert für die Beschwerde in
Zivilsachen sowohl für die Klage als auch für die Widerklage gegeben (Art. 53
Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen
aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S.
398).

3.
Die Vorinstanz gelangte mit der ersten Instanz in Würdigung der Beweise zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 16. [recte 18.] Oktober 2004 anlässlich
des wöchentlichen Rapports gegenüber dem Beschwerdegegner vor versammeltem Team
unbegründet schwere Vorwürfe erhoben. Die dem Beschwerdegegner angelasteten
Pflichtverletzungen hätten sich auch im Appellationsverfahren nicht bestätigt
bzw. seien von der Beschwerdeführerin nicht genügend substanziiert worden. Die
Vorinstanz liess offen, welche Partei das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst
hatte. Das ausgesprochene Misstrauen stelle einen wichtigen Grund im Sinne von
Art. 337 Abs. 2 OR für eine fristlose Vertragsauflösung dar. Selbst wenn der
Beschwerdegegner aus eigenem Entschluss der Arbeit ferngeblieben sein sollte,
habe er Anspruch auf Schadenersatz im Umfang des bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Lohns.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt. Trotz der klaren Beweislage habe sie offen gelassen, wer
das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe. Es sei jedoch bewiesen, dass der
Beschwerdegegner die Arbeitsstelle am 23. Oktober 2004 fristlos verlassen habe.

3.2 Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auf, weil der
Arbeitgeber einen wichtigen Grund gesetzt hat, kann er Schadenersatz nach Art.
337b Abs. 1 OR geltend machen. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
fristlos, obwohl kein wichtiger Grund gegeben ist, steht dem Arbeitnehmer
Schadenersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR zu. Wenn die Annahme der Vorinstanz
zutrifft, dass die Beschwerdeführerin den wichtigen Grund für die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdegegner setzte bzw. kein
wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung bestand, kann offen bleiben, wer
das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, da die Ansprüche des Beschwerdegegners in
beiden Fällen ausgewiesen wären, diejenigen der Beschwerdeführerin demgegenüber
unbegründet. Unter dieser Voraussetzung ist auf die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe einen wichtigen
Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Die
Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, die Vorinstanz habe zu
Unrecht nicht alle von ihr aufgestellten Behauptungen und eingereichten
Beweismittel berücksichtigt und damit ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt.
Diese Rügen sind zunächst zu behandeln.

4.
Die Vorinstanz hat eine von der Beschwerdeführerin als "Replik" bezeichnete
Eingabe vom 14. Oktober 2008 sowie damit und an der Appellationsverhandlung
eingereichte Urkunden (Beilagen 87 - 104 und Beilagen 105 - 122) teilweise aus
dem Recht gewiesen, da die Parteien einerseits nach § 255 des Gesetzes vom 27.
Juni 1994 über die Zivilprozessordnung (ZPO; SLR 260a) an der
Appellationsverhandlung mündlich zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung
nehmen können, was die Beschwerdeführerin gemacht habe. Deshalb sei die
"Replik" insoweit unbeachtlich, als darin zur Appellationsantwort Stellung
genommen werde. Anderseits seien neue Tatsachen und Beweisanträge mit der
Appellationsschrift vorzubringen und nachträgliche Vorbringen im Sinne von §
207 ZPO/LU so rasch als möglich mit gleichzeitiger Substanziierung des genauen
Zulassungsgrunds in das Verfahren einzubringen. Diesbezüglich genüge der
blosse, nicht näher substanziierte Hinweis der Beschwerdeführerin, die neuen
Tatsachen seien erst nach Einreichung der Appellationsbegründung bekannt
geworden, nur dort, wo dies offensichtlich sei und die entsprechende Urkunde
ohne Verzögerung aufgelegt worden sei. Dies treffe nur auf die Beilagen 87, 88,
101 (= 117) sowie 104 (= 120) zu; die übrigen Urkunden seien unbeachtlich.

4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Vorinstanz ab Einreichung der Replik knapp vier Monate gewartet habe, bis
sie die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Urkunden
unbeachtlich blieben. Diese "Verschleppung" sei mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben nicht vereinbar und stelle eine Verletzung des Anspruchs auf ein
gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) dar; sie verletze das Verbot der
formellen Rechtsverweigerung, wonach ordnungsgemäss eingereichte Begehren des
Rechtssuchenden regelkonform geprüft werden müssen. Die Vorinstanz habe zudem
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Beilagen 89 (=
105), 93 (= 109), 105 (= 121) und 106 (= 122) nicht beachtet habe.

4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag weder das "Schweigen"
der Vorinstanz noch der Umstand, dass die Replik dem Beschwerdegegner "zur
Orientierung" zugestellt wurde, das Vertrauen zu begründen, die Replik
inklusive Beweisurkunden würden zu den Akten genommen. Eine Verletzung des
Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren ist nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die
Beilagen 89 (= 105), 93 (= 109), 105 (= 121) und 106 (= 122), welche die
Vorinstanz aus dem Recht wies, zeigt die Beschwerdeführerin weder mit
Aktenhinweisen auf, dass sie bereits vor der Vorinstanz die Gründe für die
verspätete Einreichung der Beilagen mit der "Replik" bzw. an der
Appellationsverhandlung rechtsgenügend substanziiert hat, noch dass nach
verfassungskonform ausgelegtem kantonalem Recht Noven auch ohne eine derartige
Substanziierung zuzulassen wären. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz diese Urkunden nicht berücksichtigte. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB
liegt nicht vor. Inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt
sein sollte, legt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dar.

5.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweise
einseitig und selektiv bzw. willkürlich zu Gunsten des Beschwerdegegners
gewürdigt, was eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
darstelle. Die Vorinstanz habe ihr "verunmöglicht, nachzuweisen, dass der
Verdacht der Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten durch den
Beschwerdegegner zu Recht erhoben" worden sei, da sie ihrem Editionsantrag im
Zusammenhang mit der behaupteten Konkurrenztätigkeit vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht
stattgegeben und die Beilagen 60, 61 sowie 85 nicht in die Urteilsbegründung
miteinbezogen habe. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz überdies vor,
sie habe sich mit den Verdachtsmomenten hinsichtlich der Verletzung der Treue-
und Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdegegner, die Hintergrund des Vorwurfs
vom 18. Oktober 2004 gewesen seien und sich im Nachhinein bestätigt hätten,
nicht auseinander gesetzt. Dem angefochtenen Urteil sei nicht der geringste
Hinweis darauf oder auf die Beweisofferten zu entnehmen. Die Vorinstanz habe
sich zudem in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und § 61 ZPO
/LU) nicht mit den Einwendungen zur "Beweiswerthaltigkeit" der Aussagen der vor
erster Instanz im Zusammenhang mit dem Ablauf des wöchentlichen Rapports vom
18. Oktober 2004 angehörten Zeugin B.________ auseinander gesetzt, obwohl diese
nachgewiesenermassen Falschaussagen gemacht habe. Insgesamt könne von einem
wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR keine Rede sein; die Vorinstanz
habe ihr Ermessen überschritten bzw. zumindest missbraucht.

5.1 Ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
liegt vor, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, das
Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden (Art. 337 Abs. 2 OR).
Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht
an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem
in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 213 E. 3.1 S.
220).

5.2 Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den behaupteten
Pflichtverletzungen ausführlich auseinander gesetzt. Sie stellte fest, es lägen
keine Pflichtverletzungen vor bzw. diese seien nicht hinreichend substanziiert.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, dass die Annahme der
Vorinstanz, sie habe die Behauptung, der Beschwerdegegner habe vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit vorbereitet, nicht näher
substanziiert, nicht zutreffen würde. Damit konnte die Vorinstanz ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs von der beantragten Edition absehen und
musste sich mit den Beilagen 60, 61 sowie 85 zur behaupteten unberechtigten
Verwendung von Messdaten während des Arbeitsverhältnisses nicht näher
auseinander setzen, da diese ebenfalls die nicht hinreichend substanziierte
konkurrenzierende Tätigkeit betreffen. Davon abgesehen stützt sich die
Beschwerdeführerin auch insoweit zum Teil auf von der Vorinstanz nicht
zugelassene Beilagen (vgl. E. 4.2). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8
ZGB erweist sich als unbehelflich.

5.3 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich mit ihren
Einwendungen zur "Beweiswerthaltigkeit" der Aussagen der Zeugin B.________
nicht auseinander gesetzt, stösst ins Leere. Die Beschwerdeführerin schliesst
aus der Falschaussage der Zeugin auf deren Unglaubwürdigkeit. Die Vorinstanz
hielt diesbezüglich fest, das von der Beschwerdeführerin gegen B.________
eingeleitete Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage sei mit Entscheid des
Amtsstatthalteramts Luzern am 26. November 2007 eingestellt worden, da ihr
keine vorsätzliche Falschaussage habe nachgewiesen werden können. Die
Vorinstanz erwog, die irrtümliche Falschaussage von B.________ habe nur
untergeordnete Details eines einzelnen Vorgangs betroffen, weshalb daraus nicht
auf die generelle Unglaubwürdigkeit der übrigen Aussagen geschlossen werden
dürfe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin weitere
irrtümliche bzw. falsche Aussagen gemacht habe. Damit hat die Vorinstanz
begründet, weshalb sie die Aussagen von B.________ als glaubwürdig erachtete.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt
nicht vor.

5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss aus dem Schreiben des
Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2004, worin er auf die seitens der
Beschwerdeführerin "mündliche Kündigung vom 23. Oktober 2004" Bezug nimmt und
sich "trotz der am Ende unüberwindbaren Differenzen" für die "über alles
gesehen lehrreiche Zeit" herzlich bedankt und der Beschwerdeführerin "in
Zukunft alles Gute und viel Erfolg" wünscht, nicht zwingend auf die "Einsicht
des Beschwerdegegners" für "sein Fehlverhalten" geschlossen werden, da der
Beschwerdegegner auf die bestehenden Differenzen hinweist, mithin kein
Fehlverhalten eingesteht. Ebenso wenig muss aus dem Schreiben geschlossen
werden, dass kein Zerwürfnis mit dem CEO der Beschwerdeführerin bestanden hätte
oder dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen wäre.

5.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entzug der Kompetenzen vermöge keine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da die Suspendierung des
Beschwerdegegners als stellvertretender Geschäftsführer am 18. Oktober 2004 nur
vorübergehend bis zur Aussprache am 23. Oktober 2004 gegolten habe. Die Zeugen
B.________ und C.________ hätten diesbezüglich bestätigt, dass am 18. Oktober
2004 ein Gespräch auf den 23. Oktober 2004 zwischen dem CEO der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner vereinbart worden sei, "um die
vorübergehende Suspendierung als stellvertretender Geschäftsführer
auszudiskutieren". Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde
das Gespräch am 23. Oktober 2004 vorzeitig abgebrochen. Dass die behauptete
vorübergehende Suspendierung anlässlich dieses Gesprächs aufgehoben oder ein
neues Gespräch anberaumt wurde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie
kann daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von
B.________ nicht mit denjenigen von C.________ abgeglichen. Aus letzteren gehe
hervor, dass einzelne Vorwürfe mehrfach Gegenstand früherer Rapporte gewesen
seien und von einer Überrumpelung des Beschwerdegegners am 18. Oktober 2004
keine Rede sein könne. Ob der Beschwerdegegner überrumpelt wurde, war für die
Vorinstanz nicht ausschlaggebend, da sie insbesondere in der Erhebung der
unbegründet schweren Vorwürfe und dem am 16. [recte 18.] Oktober 2004
ausgesprochenen Misstrauen einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2
OR erblickte. Bundesrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 4C.179
/1993 vom 17. Mai 1994). Selbst wenn es zutrifft, dass dem Beschwerdegegner ein
Teil der Vorwürfe bereits vor dem 18. Oktober 2004 bekannt waren, kann die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.7 Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, der Beschwerdegegner habe die
fristlose Auflösung nicht umgehend am 18. Oktober 2004 ausgesprochen, sondern
bis zum 23. Oktober 2004 zugewartet. Damit habe er sein fristloses
Kündigungsrecht verwirkt. Die Vorinstanz stellte nicht fest, wann die Kündigung
ausgesprochen wurde. Der wichtige Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses wurde aber am 18. Oktober 2004 gesetzt. Zur Arbeit
erschien der Beschwerdegegner ab dem 25. Oktober 2004 nicht mehr. Eine
Aussprache war indessen auf den 23. Oktober 2004 anberaumt. Wenn der
Beschwerdegegner diese abgewartet hat und erst nach der vorzeitig abgebrochenen
Aussprache nicht mehr zur Arbeit erschien, kann von einer Verwirkung des
Kündigungsrechts keine Rede sein.

5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt und ihr
Ermessen nicht überschritten, indem sie feststellte, die Beschwerdeführerin
habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gesetzt.

6.
Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB verletzt,
indem sie durch eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts
gewisse Vorgänge ohne rechtsgenügliche Beweise zu Gunsten des Beschwerdegegners
als erwiesen erachtet habe, wie zum Beispiel die Unzumutbarkeit der Fortsetzung
des Arbeitsvertrags für den Beschwerdegegner, geht an der Sache vorbei. Wo der
Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht
geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602).

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann