Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.299/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_299/2009

Urteil vom 8. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Wincasa AG.

Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. April 2009.

In Erwägung,
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 4. März 2009
feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend der 4.5
Zimmer Attikawohnung, samt Einstellplatz Nr. 12, Liegenschaft Y.________,
rechtmässig aufgelöst und die sofortige Ausweisung der Beschwerdeführer
zulässig sei, und die Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung innert 7 Tagen
seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten, das
mit Entscheid vom 24. April 2009 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
A.________ nicht eintrat und die Beschwerde des Beschwerdeführers B.________
abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2009 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom
24. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, und die Anträge stellten, diesen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133
III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits
festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift
voraussetzen würde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin