Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.298/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_298/2009

Urteil vom 11. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ ag,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild.

Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 5. Mai 2009.
In Erwägung,
dass A.________, (Beschwerdeführer) und die in D.________ domizilierte
X.________ ag (Beschwerdegegnerin) am 6. September 2007 ein vom 10. September
2007 bis zum 31. Oktober 2007 befristetes Arbeitsverhältnis eingingen;
dass der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 10. Oktober 2007 die "fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund" erklärte;
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin
auf Zahlung von Fr. 5'416.05 für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 10. bis 31.
Oktober 2007 klagte, wobei er im Laufe des Verfahrens weitere
Forderungsbegehren über Fr. 21'972.15 sowie Fr. 629.35 und diverse
Feststellungsbegehren stellte;
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 15. Dezember
2008 zur Zahlung von Fr. 622.90 zuzüglich Zins verpflichtete, die Klage des
Beschwerdeführers im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat, und dem
Beschwerdeführer die Prozesskosten auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zug die gegen diesen Entscheid erhobene
Berufung mit Urteil vom 5. Mai 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juni 2009
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Mai 2009 mit
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu
wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Kantonsgericht des Kantons Zug vom 15. Dezember 2008
richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;
dass gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Mai 2009 die
Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, weshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 5, 8 und 9 BV
erwähnt, jedoch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht neue Dokumente einreicht und mit
seinen Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom
vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne
rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 bzw. nach Art.
105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seiner
Arbeitgeberin mehrmals beleidigt worden, als nicht erwiesen erachtet hat, und
sich entgegen seiner Ansicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sein
Faxschreiben vom 10. Oktober 2007 unwidersprochen liess, auch nach Treu und
Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) nicht ableiten lässt, die Beschwerdegegnerin habe
den in diesem "Bestätigungsschreiben" aufgeführten Sachverhalt als zutreffend
anerkannt;
dass von einer Missachtung von Beweisen bzw. einer Verletzung von Art. 8 ZGB
nicht die Rede sein kann und der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen
Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe den geschilderten Sachverhalt in dem
der Parteienbefragung vorangehenden Schriftenwechsel nicht bestritten, weshalb
dieser gemäss kantonaler Zivilprozessordnung als zugestanden gelte, keine
Verletzung von Bundesrecht aufzeigt;
dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie erwog, nicht nur eine
gerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausserordentliche
Kündigung nach Art. 337 OR führe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE
120 II 243 E. 3b S. 245; 117 II 270 E. 3b S. 271 f.), und sich der
Beschwerdeführer daher zu Unrecht darauf beruft, seine Kündigung wäre als
nichtig zu betrachten und hätte mit Rechten und Pflichten fortgedauert, wenn
die behaupteten Beleidigungen nicht ausgesprochen worden wären;
dass die Vorinstanz zutreffend dafür gehalten hat, dass der Beschwerdeführer
keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR nachgewiesen hat, wobei auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG);
dass die Voraussetzungen einer auf Art. 2 ZGB gestützten Vertrauenshaftung für
den angeblichen Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zur
Klageerhebung offensichtlich nicht erfüllt sind, sondern die Vorinstanz die
verspätete Auszahlung des Lohns vielmehr ohne Verletzung von Bundesrecht als
nicht ursächlich für die Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers erachtet hat
und zudem nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an
das Beweismass gestellt hätte;
dass die Vorinstanz zutreffend von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden
Streitwert ausgegangen ist, was die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art.
343 Abs. 3 OR ausschloss, und der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur
Streitwertberechnung keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag;
dass der Beschwerdeführer ausgehend von seinen beiden Forderungen über Fr.
5'416.05 sowie Fr. 21'972.15 selbst von einem Streitwert von Fr. 27'388.20
ausgeht und nicht dargetan ist, dass die Vorinstanzen bei der Bestimmung des
Werts seiner Feststellungsbegehren ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt
hätten;
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auferlegung der Prozesskosten mit
seinen Vorbringen nicht als willkürlich auszuweisen vermag;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann