Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.289/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_289/2009

Verfügung vom 5. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder.

Gegenstand
Aktienkaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 21. April 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2009 mit Schreiben vom 11. September
2009 unter Bezugnahme auf einen Vergleich vom 4. bzw. 9. September 2009
zurückgezogen hat;

dass in diesem Schreiben vorgebracht wurde, dass der Beschwerdegegner gemäss
dem Vergleich auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
verzichtet habe;

dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. September 2009 aufgefordert
wurde, bis zum 28. September 2009 eine allfällige Stellungnahme zum Schreiben
des Beschwerdeführers vom 11. September 2009 einzureichen;

dass der Beschwerdegegner innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme
eingereicht hat, womit davon auszugehen ist, dass er entsprechend dem
Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. September 2009 auf eine
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3
BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin