Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.285/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_285/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

gegen

B.________ Versicherungen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel P. Candrian.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Vertragsänderungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 16. Dezember 2008.
Sachverhalt:

A.
Die B.________-Versicherungen (Versicherung) schloss mit A.________
(Versicherter) unter der Police Nr. 16.839.198 per 23. Mai 1997 für den
Personenwagen VW Golf 1800 Super G hinsichtlich der Risiken Haftpflicht, Kasko
und Unfall eine Motorfahrzeugversicherung "Strada" ab.

Auf Antrag des Versicherten vom 24. Januar 1998 nahm die Versicherung seinen
zweiten Personenwagen VW Golf 1600 New Orleans in die Versicherung unter der
Police Nr. 16.839.198 auf. Beide Fahrzeuge wurden mit der gleiche Wechselnummer
benutzt.

Gemäss einem Antrag des Versicherten vom 22. Juni 1999 wurde an Stelle des VW
Golf 1600 New Orleans der Personenwagen BMW 325i versichert. In diesem vom
Versicherten unterzeichneten Antrag gab er - wie bereits in den vorherigen
ebenfalls unterzeichneten Anträgen - wahrheitswidrig an, sein Vater,
C.________, sei der häufigste Fahrzeugführer.

Entsprechend einem Antrag des Versicherten vom 16. Februar 2000 erfasste die
Versicherung nur noch den Personenwagen BMW 325i und auf Antrag vom 27. April
2001 zusätzlich das Fahrzeug Opel Kadett 1300i GL, wobei erneut eine einzige
Wechselnummer verwendet wurde. Diese beiden Anträge sind elektronisch erzeugt
und vom Agenten der Versicherung, nicht aber vom Versicherten unterzeichnet
worden.

Am 21. Oktober 2001 verunfallte der Vater des Versicherten mit dem
Personenwagen BMW 325i. Beim Unfall wurde die Schwester des Versicherten als
Mitfahrerin verletzt. Zudem erlitten Dritte einen Sachschaden. Zur Deckung des
durch den Unfall verursachten Schadens leistete die Versicherung insgesamt Fr.
40'907.90.

Am 23. September 2002 kündigte der Versicherte der Versicherung die
Motorfahrzeugversicherung mit der Police Nr. 16.839.198.
Am 15. Februar 2005 schrieb die Versicherung dem Versicherten, in seinem
Versicherungsantrag vom 22. Juni 1999 habe er als häufigsten Fahrzeugführer
seinen Vater angegeben. Dieser habe jedoch anlässlich seiner Befragung am 9.
Februar 2005 ausgesagt, der BMW 325i sei von seinem Sohn gekauft und auch fast
ausschliesslich durch ihn gelenkt worden. Dies habe der Versicherte am 10.
Februar 2005 gegenüber der Versicherung bestätigt. Damit sei der Tatbestand der
falschen Antragsdeklaration erfüllt, weshalb die Versicherung gemäss Art. 6 VVG
per 22. Juni 1999 vom Vertrag unter Policen-Nr. 16.839.198 zurücktrete und alle
Aufwendungen ab diesem Datum zurückfordere. Sie habe für einen Marderschaden
vom 1. Juli 2001 Fr. 737.95 und im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Oktober
2001 Fr. 40'907.90 bezahlt. Darüber hinaus sei eine Bearbeitungsgebühr von Fr.
500.-- geschuldet, weshalb der Versicherte der Versicherung insgesamt Fr.
42'145.85 zu erstatten habe. Mit Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2005 liess die
Versicherung den Versicherten über diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 25.
Januar 2005 betreiben. Der Versicherte erhob Rechtsvorschlag.

B.
Am 18. November 2005 klagte die Versicherung (Klägerin) beim Bezirksgericht
Höfe gegen den Versicherten (Beklagter) auf Zahlung von Fr. 42'145.85 nebst
Zins zu 5 % seit 15. Februar 2005.

Das Bezirksgericht hiess die Klage am 25. Juni 2007 gut. In teilweiser
Gutheissung einer dagegen gerichteten Berufung des Beklagten verpflichtete das
Kantonsgericht Schwyz diesen mit Urteil vom 16. Dezember 2008, der Klägerin Fr.
41'007.90 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2005 zu bezahlen. Eine den
Kostenentscheid betreffende Anschlussberufung der Klägerin wies das
Kantonsgericht ab.

C.
Der Beklagte (Beschwerdeführer) erhob Beschwerde in Zivilsachen mit den
Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2008 sowie das Urteil
des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, das mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2009 abgewiesen wurde.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine
Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466
f.).

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz übt, ohne diesen
Anforderungen gerecht zu werden.

2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) hat der
Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges
schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen
Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder
bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des
Antragstellers weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich
vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer
ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 S.
513). Die Mitteilung der Gefahrentatsachen durch den Antragsteller unterliegt
den Formvorschriften von Art. 13 f. OR (BGE 52 II 297 E. 1). Der Antragsteller
soll damit vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit geschützt werden. Um
der Schriftform zu genügen, muss der Antragsteller die Deklaration
grundsätzlich eigenhändig unterschreiben (URS CH. NEF, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 29 zu Art. 4 VVG; ANDREA
KIEFER, Anzeigepflichtverletzung nach VVG de lege lata und de lege ferenda; in:
Festgabe für Anton K. Schnyder zum 50. Geburtstag, 2002, S. 131 ff., 136). Die
beim Vertragsschluss unterzeichnete Risikodeklaration bleibt - sofern sie
zeitlich nicht limitiert ist - bei Änderungen dieses Vertrages weiterhin gültig
(BGE 132 III 264 E. 2). Schliessen die Parteien dagegen einen neuen Vertrag ab,
so hat der Antragsteller grundsätzlich eine neue Risikodeklaration abzugeben
(vgl. BGE 132 III 264 E. 2.3 S. 267).

2.2 Vor dem Kantonsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der
Beschwerdegegnerin fünf Verträge mit je eigenen und vollständigen
Versicherungsanträgen abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Oktober
2001 sei der Versicherungsantrag vom 22. Juni 1999 bedeutungslos gewesen, weil
er durch den Antrag vom 27. April 2001 ersetzt worden sei. Dieser Antrag sei
jedoch vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden und könne ihm daher
nicht als Anzeigepflichtverletzung angelastet werden.

2.3 Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, nach Treu und Glauben seien die
Erklärungen der Parteien so zu verstehen, dass diese lediglich
Vertragsänderungen gewollt hätten. Als Eventualbegründung führte das
Kantonsgericht aus, selbst wenn fünf Versicherungsverträge vorliegen würden,
könne der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar
treffe zu, dass er die Risikodeklarationen der Anträge vom 16. Februar 2000 und
vom 27. April 2001 nicht unterzeichnet habe. Indessen habe er die
Versicherungspolice vom 1. Mai 2001 erhalten, die seinen Vater als häufigsten
Fahrzeugführer der Personenwagen BMW 325i und Opel Kadett 1300i GL aufführe.
Auch werde unter der Rubrik "Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 12"
vermerkt, stimme der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den
getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so habe der Versicherungsnehmer
binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen,
widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gelte. Da der Beschwerdeführer
keine Berichtigung verlangt habe, gelte der Inhalt dieser Versicherungspolice
als genehmigt und werde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass sein Vater
häufigster Fahrzeugführer der beiden erwähnten Personenwagen sei.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei zu Unrecht von blossen
Vertragsanpassungen ausgegangen. Bezüglich der Eventualbegründung macht er
geltend, das Kantonsgericht übersehe, dass bezüglich der Risikodeklaration die
Angaben im Antrag und nicht jene in der Police wesentlich seien. Fehle bei
einem Antrag, wie vorliegend, die Unterschrift, könne daraus keine
Anzeigepflichtverletzung resultieren, da die Risikodeklaration dem Versicherten
nicht anrechenbar sei.

2.5 Zutreffend ist, dass der Antragsteller seine Anzeige von Gefahrentatsachen
zur Erfüllung der Schriftform grundsätzlich zu unterschreiben hat und sich der
Versicherer daher in der Regel nicht mit einer mündlichen Beantwortung der
Fragen begnügen darf (E. 2.1 hiervor). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu
beachten, dass in den nicht unterzeichneten Anträgen vom 16. Februar 2000 und
27. April 2001 die Angaben über den häufigsten Fahrzeuglenker aus den
bisherigen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anträgen übernommen wurden, was
für ihn aufgrund der ihm zugestellten Police erkennbar war. Indem er keine
Berichtigung verlangte, hat er bei der Beschwerdegegnerin das berechtigte
Vertrauen erweckt, er sei mit der der weiteren Geltung der bisherigen Angaben
über den häufigsten Fahrzeuglenker einverstanden. Unter diesen Umständen ist
die spätere Berufung des Beschwerdeführers auf die fehlende Unterzeichnung der
letzten beiden Anträge als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren, zumal er die ersten drei Anträge mit denselben Angaben
unterzeichnete und damit insoweit der Schutzzweck der Schriftform gewahrt
wurde. Das Handelsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es
annahm, der Beschwerdeführer könne sich - selbst, wenn von fünf Verträgen
ausgegangen würde - nicht mit Erfolg auf die fehlende Unterzeichnung der letzen
beiden Anträge berufen. Demnach ist die Erwägung des Kantonsgerichts, wonach
von blossen Vertragsanpassungen auszugehen sei, nicht entscheiderheblich. Auf
die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb nicht
einzutreten.

3.
3.1 Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche
Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder
verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er
binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt (Art. 6 VVG in der bis Ende 2005 gültig
gewesenen Fassung). Dieses Rücktrittsrecht setzt eine Verletzung der
Anzeigepflicht gemäss Art. 4 VVG voraus (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.2 S. 513
f.). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist von vier Wochen zur Erklärung
des Vertragsrücktritts nach Art. 6 VVG zu laufen, sobald der Versicherer
zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf
eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die eine
Verletzung der Anzeigepflicht als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen
lassen, genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287 f.; Urteil 5C.50/2007 vom 2.
Oktober 2007 E. 2; mit Hinweisen). In der Lehre wird die Meinung vertreten, der
Versicherer sei nicht verpflichtet, bei einem allgemeinen Verdacht einer
Anzeigepflichtverletzung, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dazu sei
er nur gehalten, wenn sich Verdachtsgründe konkretisierten (NEF, a.a.O., N. 23
zu Art. 6 VVG).

3.2 Das Kantonsgericht bezog sich auf diese Lehrmeinung und erwog, entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers gehe es nicht an, einem zwanzigjährigen Neulenker
serbischer Herkunft ohne konkrete Hinweise eine Anzeigepflichtverletzung zu
unterstellen. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht verpflichtet gewesen,
entsprechende Abklärungen zu treffen. Sie habe vor der Befragung des Vaters des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2005 die Verletzung der Anzeigepflicht des
Beschwerdeführers nicht kennen können.

3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, die Beschwerdegegnerin habe seit dem ersten
Antrag vom 25. Mai 1997 Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung gehabt.
Damit übt er unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen, da er
nicht darlegt, inwiefern die abweichende Feststellung des Kantonsgerichts
unhaltbar sein soll (vgl. E. 1.2).

3.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Neulenker unter 20
Jahren erstmals ein Fahrzeug versichert und seinen Vater als häufigsten Lenker
deklariert. Bereits aufgrund dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin den
Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung haben und eine solche überprüfen
müssen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch erst nach Eintritt des Schadensfalls
vom 21. Oktober 2001 mit Leistungen ab einer bestimmten Höhe eine Überprüfung
der Angaben vorgenommen, mithin einzig aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen.
Würde dies zugelassen, könnte ein Versicherer auch bei Verdachtsgründen eine
Prüfung unterlassen und eine solche erst vornehmen, wenn ein wirtschaftlich
erheblicher Schaden entstehe, um sich dann mittels Geltendmachung einer
Anzeigepflichtverletzung von seiner Leistungspflicht zu befreien.

3.5 Der Umstand, dass ein junger Versicherter eine ältere Person als häufigsten
Fahrzeugführer angibt, mag generell den Verdacht einer möglichen
Anzeigepflichtverletzung wecken. Dieser Verdacht gründet jedoch auf einer
allgemeinen Vermutung. Dass im vorliegenden Fall konkrete Verdachtsgründe auf
eine Anzeigepflichtverletzung hätten schliessen lassen, ergibt sich nicht aus
dem vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt. Demnach hat es kein
Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die Beschwerdegegnerin hätte die
Anzeigepflichtverletzung nicht bereits vor der Befragung des Vaters des
Beschwerdeführers abklären und erkennen müssen.

4.
4.1 Gemäss der bis Ende 2005 gültigen Fassung von Art. 6 VVG war für das
Rücktrittsrecht des Versicherers bei einer Anzeigepflichtverletzung ein
Kausalzusammenhang zwischen der verschwiegenen Gefahrentatsache und dem Schaden
nicht erforderlich (BGE 92 II 342 E. 4; Urteil 5C.262/2006 vom 28. Mai 2008 E.
4.2, publ. in: SJ 2008 I S. 400 f.; mit weiteren Hinweisen). Dies wurde in der
Doktrin als zu hart kritisiert, weshalb der Gesetzgeber in der am 1. Januar
2006 in Kraft getretenen Fassung von Art. 6 VVG dem Versicherer bei einer
Anzeigepflichtverletzung des Versicherten nur dann Leistungsfreiheit gewährte,
wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder nicht richtig angezeigten
Gefahrentatsache und einem späteren Schaden besteht (vgl. Art. 6 Abs. 3 VVG;
Botschaft zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 9. Mai
2003, BBl. 2002 S. 3789 ff., 3805 f.).

4.2 Das Kantonsgericht ging davon aus, die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachte Anzeigepflichtverletzung sei nach dem alten bzw. nicht nach dem per 1.
Januar 2006 revidierten VVG zu beurteilen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf
die revidierte Version des Art. 6 VVG berufe, könne er daher nicht gehört
werden, denn nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 6 VVG sei ein
Kausalzusammenhang zwischen unrichtig angezeigter erheblicher Gefahrentatsache
und Leistungspflicht nicht erforderlich. Daran ändere nichts, dass das alte
Recht von einem Teil der Lehre scharf kritisiert worden sei.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, vorliegend sei kein Kausalzusammenhang
zwischen der behaupteten Anzeigepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden
gegeben, da der Unfall durch den als häufigsten Lenker genannten C.________
verursacht worden sei. Damit sei im Ergebnis äusserst stossend, wenn der
Beschwerdeführer aufgrund der unangemessenen formellen Strenge des
altrechtlichen und viel kritisierten Versicherungsvertragsgesetzes
rückerstattungspflichtig würde, währen dieselbe Strenge im Hinblick auf den
Rücktritt der Beschwerdegegnerin von den Vorinstanzen gerade nicht angewendet
worden sei.

4.4 Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das
Kantonsgericht habe zu Unrecht die altrechtliche Fassung von Art. 6 VVG
angewendet. Er bestreitet auch nicht, dass diese keinen Kausalzusammenhang
zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden verlangte.
Vielmehr geht er dem Sinne nach davon aus, die Berufung auf das alte Recht sei
rechtsmissbräuchlich, weil dieses in der Lehre als zu streng kritisiert und vom
Gesetzgeber deshalb geändert worden sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer
ausser Acht, dass der strafrechtliche Grundsatz der Anwendung des milderen
Rechts (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) im Zivilrecht nicht gilt. Nach diesem Recht
ist eine Norm grundsätzlich auch dann auf altrechtliche Tatbestände anzuwenden,
wenn eine nachträglich in Kraft getretene Regelung für eine Partei zu Lasten
der anderen eine günstigere Rechtsfolge vorsieht. Gründe für eine Abweichung
von dieser Regel sind nicht ersichtlich.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer