Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.284/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_284/2009

Urteil vom 24. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,

gegen

Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.,
Freiherr-von-Langen-Strasse 13, DE-48231 Warendorf, Deutschland,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Netzle.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Ordre public,

Beschwerde sowie Revisionsgesuch gegen den Schiedsentscheid des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 30. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. mit Sitz in Warendorf/DE
(Beschwerdegegnerin) ist der nationale Reitsportverband Deutschlands.
X.________, Deutschland, (Beschwerdeführer) ist ein erfahrener internationaler
Springreiter. Er ist Mitglied der Beschwerdegegnerin und vertrat das deutsche
Nationalteam an den Olympischen Sommerspielen 2008 in China.
Die Fédération Equestre Internationale (FEI) ist der Weltverband für den
Reitsport mit Sitz in Lausanne.
A.b Der Beschwerdeführer war bereits Mitglied der deutschen
Springreitermannschaft, welche die Goldmedaille an den Olympischen
Sommerspielen 2004 in Griechenland gewann. Die Medaille wurde aberkannt,
nachdem das Pferd von A.________ positiv auf eine verbotene Substanz getestet
worden war.
A.c Sämtliche Pferdewettkämpfe der Olympischen Sommerspiele 2008 fanden
zwischen dem 8. und dem 21. August 2008 in Hongkong statt. Der Beschwerdeführer
nahm am olympischen Springreitturnier mit dem Pferd AX.________ teil.
Am 9. und 17. August 2008 füllte die zuständige Veterinärkommission ein
Medikationsformular 3 (Genehmigung für den Gebrauch von Medikamenten, die nicht
gemäss FEI-Richtlinien verboten sind) sowie ein Medikationsformular 1
(Genehmigung für Notfallbehandlungen, d.h. Medikation mit verbotenen
Substanzen) aus. Auf beiden Dokumenten wurde das Pferd AX.________ für
wettkampftauglich erklärt. Ein Antrag zuhanden der zuständigen Stelle für den
Gebrauch von Capsaicin wurde nicht eingereicht und es wurde für diese Substanz
kein Medikationsformular ausgefüllt.
Am 17. August 2008 wurde das Pferd AX.________ getestet. Auf dem
FEI-Medikations-Kontrollformular wurde nicht vermerkt, dass eine auf Capsaicin
basierende Substanz beim Tier verwendet worden wäre. Die Analyse der A-Proben
vom 18. August 2008 ergab, dass sowohl im Blut als auch im Urin des Pferds
AX.________ die verbotene Substanz Capsaicin nachgewiesen wurde. Mit
Faxschreiben vom 20. August 2008 wurde X.________ darüber informiert und mit
sofortiger Wirkung provisorisch suspendiert.
Am 22. August 2008 wurde anhand der B-Proben des Pferds eine weitere Analyse
durchgeführt, die den Nachweis von Capsaicin bestätigte.
In einer Pressemitteilung vom 24. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer,
dass das Pferd AX.________ seit der Teilnahme an einer Reitveranstaltung in
Cannes im Juni 2008 unter chronischen Rückenschmerzen leide. Seither habe er
daher zur Behandlung täglich die Salbe "Equi-block" verwendet. Dieses Produkt
enthält unbestrittenermassen Capsaicin.

B.
B.a Mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 stellte das FEI-Tribunal eine Verletzung
der anwendbaren Doping- und Medikationsregeln (FEI Equine Anti-Doping and
Medication Control Rules, EADMC Rules) fest und verhängte eine 120-tägige
Sperre des Beschwerdeführers, wirksam ab 21. August 2008, sowie eine Busse von
Fr. 2'000.--. Es erwog, dass Capsaicin entweder als Dopingmittel zu
qualifizieren sei, sofern es zur Sensibilitätssteigerung eingesetzt werde (sog.
Hypersensibilisierung), indem die Vorderbeine des Pferds damit eingerieben
werden (was beim Tier zu einer übermässigen Schmerzempfindlichkeit beim
Berühren der Stangen und damit zu höheren Anstrengungen beim Springen führt),
oder als verbotene Substanz der "Medication Class A". Es befand, dass kein
Beweis für eine Sensibilitätssteigerung der Beine des Tiers vorliege und daher
lediglich eine verbotene Medikation in Form eines "Medication Class
A"-Verstosses nachgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer nahm nach Ablauf der Sperre am 19. Dezember 2008 seine
Wettkampftätigkeit wieder auf.
B.b Am 13. November 2008 erhob die Beschwerdegegnerin beim Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) einen Appeal gegen den Entscheid des FEI-Tribunals vom 22. Oktober
2008 und beantragte eine Sperre von mindestens acht Monaten seit dem 21. August
2008. Der Beschwerdeführer appellierte ebenfalls und beantragte im Wesentlichen
eine Reduktion der Dauer der Sperre auf drei Monate.
Mit Schiedsentscheid vom 30. April 2009 hiess das TAS den Appeal der
Beschwerdegegnerin gut und sprach gegen den Beschwerdeführer eine Sperre von
acht Monaten, d.h. vom 21. August 2008 bis 20. April 2009, aus. Gleichzeitig
wurden dem Beschwerdeführer sämtliche während dieses Zeitabschnitts erzielten
Resultate (unter Verlust von Medaillen, Punkten und Preisen) aberkannt. Den
Appeal des Beschwerdeführers wies das TAS ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie Revisionsgesuch beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des TAS vom 30. April
2009 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie des
Revisionsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien
bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art.
54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77
Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt weder ihren Sitz bzw. Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen
des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen
diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist
die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist
unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
zudem nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.4 Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Ausführungen eine
ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der er den Ablauf der Ereignisse
sowie des Verfahrens aus seiner Sicht darlegt. Darin weicht er in verschiedenen
Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert
diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu
machen. So trägt er unter anderem vor, es seien an den olympischen
Reiterspielen 2008 - im Gegensatz zu anderen Turnieren - systematische
Kontrollen der Beine der Pferde durchgeführt worden, ohne dass auch nur
geringste Anzeichen von Sensibilitätssteigerungen erkannt worden wären und es
könne infolge einer Thermographie der Beine des Pferds AX.________ sowie des
Kontrollergebnisses des Amts für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Recklinghausen ausgeschlossen werden, dass eine Hypersensibilisierung
stattgefunden habe. Seine Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.
Unbeachtlich sind auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer neu eingereichten
Beweismittel.
Der Beschwerdeführer geht auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung in
unzulässiger Weise über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid hinaus. So macht er etwa geltend, die FEI habe in zwei anderen Fällen
(betreffend die Reiter B.________ sowie C.________), die sich ebenfalls an den
Olympischen Spielen 2008 mit derselben Substanz ereignet hätten, auf die
Verfolgung als Dopingfall verzichtet, woraus er ein widersprüchliches Verhalten
der FEI und eine Missachtung des Rechtsmissbrauchsverbots ableiten will. Diese
Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weshalb die
darauf gestützte Rüge ins Leere stösst. Daran vermag auch der lediglich
pauschal erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung nichts zu ändern, der die
Anforderungen an eine hinreichende Rüge (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) verfehlt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Ordre public nach Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG.

3.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b
S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots
darin, dass die Vorinstanz nicht erkannt habe, dass die Beschwerdegegnerin
keinerlei rechtliches Interesse an der Beschwerde an das TAS gehabt habe. Die
Beschwerdegegnerin habe an ihm ein Exempel statuieren wollen und habe die
Schädigungsabsicht im Hearing beim TAS ausdrücklich bestätigt. Da es nicht
Sache des nationalen Verbands sei, anstelle des internationalen Verbands für
die Sanktionierung von Verstössen gegen internationale Regeln zu sorgen,
erweise sich die Strafaktion der Beschwerdegegnerin als unnütze Rechtsausübung
nach Art. 2 ZGB. Das Beschwerderecht eines nationalen Verbands an das TAS finde
seine Grenzen im Rechtsmissbrauch bzw. dem materiellen Ordre public. Das
fehlende rechtliche Interesse ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin die Reiter immer noch nach ihren eigenen, nationalen Regeln
sanktioniere; zudem habe sie den Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des
Schiedsverfahrens für zwei Jahre aus dem Nationalkader ausgeschlossen.
Schliesslich stehe der Sanktionsanspruch bei internationalen Wettkämpfen
aufgrund ihrer Statuten der FEI zu. Diesem für den Kampf gegen Doping im
öffentlichen Interesse bestehenden Sanktionsanspruch sei mit dem Urteil des
FEI-Tribunals Rechnung getragen worden, wie auch die FEI durch den Verzicht auf
eine eigene Berufung erkannt habe. Es sei nicht Sache des nationalen Verbands,
die - aus seiner Sicht - richtige Anwendung der Sanktionsbestimmungen des
internationalen Verbands sicherzustellen. Weil das Urteil der Vorinstanz allein
aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Beschwerde der Beschwerdegegnerin zustande
gekommen sei, verstosse es gegen den Ordre public und sei daher aufzuheben.

3.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des
Beschwerderechts ausführlich auseinandergesetzt, weshalb sich der gleichzeitig
erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d
IPRG) des Beschwerdeführers vorab als offensichtlich unbegründet erweist. Der
Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Artikel 12.2.2 der EADMC
Rules eine Beschwerdemöglichkeit des nationalen Verbands vorsieht. Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdegegnerin als nationaler Verband
Deutschlands sowie als Mitglied der FEI angesichts der Aberkennung von
Goldmedaillen an gleich zwei aufeinander folgenden Olympischen Spielen und dem
entsprechend negativen Bild in der Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran
haben könne, der Verhinderung und Ahndung von Dopingvergehen ein besonderes
Augenmerk zu schenken. Darin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
keine Missachtung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu erkennen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die für das Bundesgericht
verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen des
angefochtenen Entscheids nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin
von ihrem Beschwerderecht einzig in der Absicht Gebrauch gemacht hätte, dem
Beschwerdeführer zu schaden. Der Vorwurf der unnützen Rechtsausübung ist
haltlos. Der Vorinstanz ist kein Verstoss gegen den Ordre public vorzuwerfen.

3.4 An diesem Ergebnis ändern auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines
Revisionsgesuchs vorgetragenen Ausführungen nichts, es seien in der
Zwischenzeit Tatsachen bekannt geworden, die mit grösster Wahrscheinlichkeit zu
einer anderen Beurteilung betreffend Beschwerdelegitimation und Rechtmässigkeit
der Beschwerde geführt hätten.
Zwar stellt das Bundesrecht den Parteien eines internationalen
Schiedsgerichtsverfahrens nach der Rechtsprechung das ausserordentliche
Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für welches die Zuständigkeit des
Bundesgerichts gegeben ist (BGE 134 III 286 E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen).
Demnach kann nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (BGE 134 III 286 E. 2.1 S. 287). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden,
dass die nunmehr unter Verweis auf einen Bericht der NZZ vom 6. Mai 2009 sowie
eine Pressemitteilung der FEI vom 28. Mai 2009 vorgebrachten Umstände zu einer
anderen Einschätzung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdegegnerin durch
die Vorinstanz geführt hätten.
Zunächst gibt der Beschwerdeführer den eingereichten Zeitungsartikel
unzutreffend wieder, wenn er vorträgt, die darin beschriebene unerlaubte
Behandlung beim Pferd des Springreiters D.________ anlässlich der Olympischen
Spiele 2008 sei mit Wissen des deutschen Mannschaftstierarztes E.________
vorgenommen worden, zumal gemäss dem Pressebericht die Tierpflegerin die
Behandlung ohne Rücksprache vorgenommen hatte, noch ehe die erforderliche
Freigabe der Injektion erfolgt sei. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar,
inwiefern die Aussage von E.________ vor der Vorinstanz entscheidrelevant war
und der ergangene Schiedsspruch im Lichte der neu vorgebrachten Tatsachen
anders ausgefallen wäre. Abgesehen davon lässt auch ein Verstoss der
Meldepflicht des Mannschaftstierarztes sowie das angebliche Mitwissen eines
deutschen Verbandsfunktionärs den Appeal der Beschwerdegegnerin nicht als
rechtsmissbräuchlich erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin aufgrund des
negativen Bilds in der Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran haben
könne, Dopingvergehen konsequent zu ahnden, durch die nunmehr im Rahmen der
Revision vorgebrachten Umstände eher noch bekräftigt. Das Revisionsgesuch ist
demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zu Unrecht geltend, die Vorinstanz habe
die Unklarheitenregel und damit den Ordre public missachtet, indem sie bei zwei
gleichwertigen Auslegungen (d.h. einem Dopingverstoss sowie einem Verstoss
gegen "Medication Class A") die für den Beschwerdeführer ungünstigere, nämlich
Doping, gewählt habe.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht hat die Vorinstanz den
Grundsatz von Treu und Glauben nicht missachtet, wenn sie beim Nachweis einer
Substanz, die sowohl unter "Medication Class A" als auch unter Doping fällt,
nicht einfach auf die mildere Sanktion abstellte. Ein derartiger Automatismus
zugunsten des für den Sportler günstigeren Tatbestands sowie der milderen
Strafe lässt sich aus dem genannten Grundsatz nicht ableiten. Unabhängig von
der Frage, inwiefern eine Missachtung der Unklarheitenregel überhaupt nach Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG gerügt werden kann, geht aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht hervor, welche von der Vorinstanz angewendete
Bestimmung unklar und zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt worden sein
soll. Die Vorinstanz hat ihm vielmehr die Beweislast dafür auferlegt, dass der
Wirkstoff Capsaicin im konkreten Fall nicht an den Gliedmassen des Pferds
AX.________, sondern in zulässiger Weise verwendet worden ist. Wenn der
Beschwerdeführer diese Beweislastverteilung und damit die Folgen der
Beweislosigkeit für die unbedenklichere Verwendungsart des Wirkstoffs in Frage
stellt, macht er keine Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben
geltend, sondern übt lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public ist nicht dargetan.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sämtliche Beweise
(inklusive die Aussagen der FEI-Experten) und seine Gegenbeweise missachtet
(vgl. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), obwohl diese geeignet gewesen seien zu
erstellen, dass die Beine des Pferds nicht hypersensibilisiert worden seien.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen keine Gehörsverletzung auf,
sondern kritisiert unter Verweis auf einzelne Aussagen zweier Experten das
Beweisergebnis der Vorinstanz, was nicht zulässig ist. Die Vorinstanz hat
gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Experten erwogen, dass die Substanz
Capsaicin schwer nachzuweisen sei, weil sie kaum Spuren auf der Haut
hinterlasse und im Blut des Pferds nach einigen Stunden überhaupt nicht mehr
feststellbar sei. Die Vorinstanz hat die Aussagen der vom Beschwerdeführer
erwähnten - wie auch weiterer - Experten sehr wohl gewürdigt, jedoch
festgestellt, dass bezüglich des Wirkstoffs Capsaicin unterschiedliche
Ansichten bestünden. Eine Gehörsverletzung ist im Zusammenhang mit der
erwähnten Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht dargetan. Beim Vorwurf,
der Vorinstanz sei damit ein offensichtliches Versehen unterlaufen, handelt es
sich nicht um einen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässigen Rügegrund (vgl. auch
Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG
ausschliesst). Dass das Schiedsgericht eine wesentliche Behauptung des
Beschwerdeführers aufgrund eines Versehens nicht zur Kenntnis genommen hätte
(vgl. BGE 127 III 576 E. 2e-f S. 579 f.) ist nicht dargetan.
Entsprechendes gilt für die als aktenwidrig gerügte Feststellung im
angefochtenen Entscheid, die fragliche Substanz hinterlasse - insbesondere bei
dunklen Pferden - kaum Spuren auf der Haut. Abgesehen davon ist nicht
ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern die
Farbe des Pferdes für den angefochtenen Schiedsspruch von Bedeutung war. Der
Vorwurf der Gehörsverletzung stösst auch hier ins Leere.

6.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine schwere
Persönlichkeitsverletzung wegen der erfolgten Sperre. Aus den von der
Vorinstanz angewendeten Regeln (EADMC Rules sowie FEI Equine Prohibited List)
resultiere eine übermässige Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB, weshalb der
darauf gestützte Schiedsspruch der Vorinstanz gegen den Ordre public (Art. 190
Abs. 2 lit. e IPRG) verstosse.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind allgemein und lassen über weite
Strecken keinen Zusammenhang mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen
Entscheids erkennen. Er verkennt die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wenn
er unabhängig von der konkret ausgesprochenen achtmonatigen Spielsperre das
Anti-Doping- sowie Medikationskontrollsystem der FEI kritisiert und vorbringt,
die darin vorgesehenen Sperren bis zu vier Jahren führten zu einem faktischen
Berufsverbot.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
entsprechende Behauptungen bereits prozesskonform im vorinstanzlichen Verfahren
vorgetragen hätte (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und sich seine Ausführungen
weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen,
ist ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte infolge der
ausgesprochenen Sperre nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde mit
Schiedsspruch vom 30. April 2009 rückwirkend für acht Monate gesperrt, wobei er
seine Wettkampftätigkeit bereits am 19. Dezember 2008 wieder aufgenommen hatte
und die von der Vorinstanz rückwirkend verhängte Sperre am 20. April 2009
abgelaufen war. Die Einschränkung der Ausübung seiner sportlichen Aktivitäten
infolge des angefochtenen Entscheids war damit entgegen seinen Vorbringen eher
gering im Vergleich zu anderen im Bereich des Sports verhängten Dopingsperren
und die Sanktion, die auf einen Verstoss gegen die massgebenden
Dopingbestimmungen der FEI zurückgeht, ist mit dem Ordre public (Art. 190 Abs.
2 lit. e IPRG) keineswegs unvereinbar (vgl. etwa die Urteile 4P.64/2001 vom 11.
Juni 2001 E. 2d/bb, nicht publ. in: BGE 127 III 429; 5P.83/1999 vom 31. März
1999 E. 3c).

7.
Die Beschwerde und das Revisionsgesuch sind abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann