Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.283/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_283/2009

Urteil vom 11. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenrente,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2009.
Sachverhalt:

A.
X.________ AG (Beschwerdeführerin) schloss mit Y.________ (Beschwerdegegner)
zwei Versicherungsverträge im Bereich der Krankenvorsorge ab, die eine
allfällige dauernde Erwerbsunfähigkeit des selbständig erwerbenden
Beschwerdegegners decken sollten. Für die ersten 730 Tage des Erwerbsausfalls
sollte die Kollektivtaggeldversicherung greifen, hernach die
Einzelkrankenversicherung, die eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit
entsprechende Invalidenrente von Fr. 50'000.-- pro Jahr vorsah. Im November
1996 wurde der Beschwerdegegner krank.

B.
Der Beschwerdegegner reichte beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage ein und
forderte von der Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen von Fr. 420'308.20
nebst Zins mit der Begründung, die Invalidenrente sei seit Ablauf der
Wartefrist von 730 Tagen, d.h. seit dem 5. November 1998 geschuldet. Das
Bezirksgericht schützte die Klage im Umfang von Fr. 402'500.-- nebst Zins. Das
Obergericht des Kantons Thurgau erachtete die vor dem 29. März 2003 fällig
gewordenen Invalidenrenten als verjährt, hiess die von der Beschwerdeführerin
erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. Februar 2009 teilweise gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 200'000.-- nebst
Zins zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 7.
September 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine
medizinische Expertise vom 12. Juli 2009 ein. Sie macht geltend, die Vorinstanz
habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, wie weit eine Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners gegeben sei.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Er stellt zudem den prozessualen Antrag, das Gutachten vom 12.
Juli 2009 sowie den von der Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz
eingereichten Ermittlungsbericht eines von ihr angestellten Privatdetektivs
sowie eine DVD, worauf der Beschwerdegegner bei Verrichtungen in seinem Lokal
zu sehen ist, aus dem Recht zu weisen.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die
Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Streitig sind im zu beurteilenden Fall Leistungen aus einer Zusatzversicherung
zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen
gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR
221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher
Natur, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (BGE
133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Der angefochtene Entscheid hat mithin eine
Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen
einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75
BGG), mit dem die Begehren der Beschwerdeführerin teilweise abgewiesen worden
sind (Art. 76 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG ist erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig, so dass auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Soweit in einer Beschwerde Willkür in der
Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem
Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der
Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls
näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133
III 393 E. 3 S. 395).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr müsse die von ihr geforderte Abklärung
des Erwerbsunfähigkeitsgrads ermöglicht werden. Sie will mit dem nachträglich
eingereichten medizinischen Gutachten vom 12. Juli 2009 die von ihr gehegten
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners als glaubhaft
ausweisen. Der Grad der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners war indessen
bereits vor der ersten Instanz strittig. Davon, dass erst der angefochtene
Entscheid Anlass zur Einreichung des Gutachtens gab, kann keine Rede sein; es
ist somit neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon ist dieses
Gutachten nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereicht
worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

3.2 Auch soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, die IV-Stelle selbst
habe gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen missbräuchlichen
Bezugs einer IV-Rente eingeleitet, und sei mithin auch der Meinung, die
tatsächlich geleistete Arbeit weiche erheblich vom attestierten IV-Grad ab,
legt sie nicht dar, eine entsprechende Behauptung im kantonalen Verfahren
prozesskonform aufgestellt zu haben. Entsprechendes geht auch nicht aus dem
angefochtenen Entscheid hervor. Damit ist ihr Vorbringen neu und unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).

4.
Die Vorinstanz stellte für den massgebenden Grad der Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdegegners auf die Berechnungen der IV-Stelle ab und sprach dem
Beschwerdegegner gestützt auf die Einzelkrankenversicherung die volle
Invalidenrente von Fr. 50'000.-- pro Jahr zu, wobei sie die vor dem 29. März
2003 fällig gewordenen Renten als verjährt betrachtete.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl der Arztbericht vom 3. Oktober
2001 als auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 30. Mai
2001 kämen eindeutig zum Schluss, der Beschwerdegegner könne in seiner
bisherigen Tätigkeit als Wirt nicht mehr arbeiten. Unter anderem werde
festgehalten, dem Beschwerdegegner solle es nicht möglich sein, leichtere
Arbeiten im Restaurant (Service, Getränke herausgeben, Geschirr verräumen)
vorzunehmen. Der Beschwerdegegner könne nur noch organisatorische Tätigkeiten
durchführen. Auf der von der Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz
eingereichten DVD sei jedoch klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner
Arbeiten verrichte, die nach den Arztberichten nicht mehr möglich sein sollten.
Es liege somit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Arztberichten und
den DVD-Aufnahmen vor. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, zwischen den
Arztberichten und dem Bericht/DVD bestehe kein Widerspruch, handle es sich um
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG.
4.1.1 Die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichte Ermittlungsbericht bzw. die Videoaufnahmen als
Beweismittel zulässig seien, liess die Vorinstanz offen, da auch deren Beizug
nicht zu einem anderen Ergebnis führten. Sie stellte fest, weder die Aufnahmen
noch der Bericht stünden im Widerspruch zu den Erkenntnissen, die im
Arztbericht vom 3. Oktober 2001 und der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit vom 30. Mai 2001 festgehalten worden seien, weshalb sie die
Richtigkeit des von der IV-Stelle festgestellten Erwerbsunfähigkeitsgrads nicht
in Zweifel zu ziehen vermöchten.
4.1.2 Neben der Passage, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Rüge stützt,
hält der Arztbericht vom 3. Oktober 2001 fest, es kämen nur noch körperlich
leichte Tätigkeiten in Frage mit der Möglichkeit, die Körperstellung immer
wieder zu wechseln und die Arbeit selber einteilen zu können. Der Arztbericht
geht mithin davon aus, gewisse körperlich leichte Verrichtungen seien möglich,
sofern sich der Beschwerdegegner die Arbeit selbst einteilen könne. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass die auf der DVD zu
sehenden Tätigkeiten nicht unter die auch nach dem Gutachten unter
eingeschränkten Voraussetzungen noch möglichen Verrichtungen fallen. Insoweit
ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es erscheine befremdlich, dass der
Beschwerdegegner gegenüber der IV-Stelle behaupte, er verbringe täglich nicht
einmal zwei Stunden in seinem Betrieb, aber tatsächlich - wie vor dem
schädigenden Ereignis - dreizehn Stunden anwesend sei. Es ist indessen nicht
festgestellt, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt der Invalidität dreizehn
Stunden in seinem Betrieb anwesend war. Selbst wenn dem so wäre, bedeutet dies
nicht zwingend, dass der Beschwerdegegner während seiner ganzen Anwesenheit
gearbeitet hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sie
vermag somit auch diesbezüglich keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

4.3 Die Vorinstanz ging davon aus, gemäss den allgemeinen
Versicherungsbedingungen werde lediglich eine medizinisch feststellbare
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gefordert, wie sie auch bei der IV zum
Tragen komme. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der
Erwerbsunfähigkeitsgrad bemesse sich ausschliesslich nach der Erwerbseinbusse
erachtete die Vorinstanz als verspätet.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verweis auf eine Bindung an die
Abklärungen der IV-Stelle sei unzulässig und stelle "eine falsche Anwendung
einer (vermeintlichen) antizipierten Beweiswürdigung" dar. Bei der
Erwerbsunfähigkeit seien alle Faktoren zu berücksichtigen, die durch allenfalls
angepasste Lebenssituationen geschaffen würden. Der Beschwerdegegner habe sein
(Netto-)Erwerbseinkommen mit der Umorganisation seines Restaurantbetriebs
gegenüber den Vorjahren (ohne Invalidisierung) steigern können. Dadurch habe
sich bei wahrscheinlich medizinisch theoretisch gleich bleibender
Arbeitsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeit verändert, was die Vorinstanz zu
Unrecht nicht beachtet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Berechnungsmethode
der IV-Stelle bereits vor erster Instanz im Plädoyer vom 5. März 2008 in Frage
gestellt, weshalb ihr Vorbringen nicht verspätet sei. Zudem handle es sich um
eine Rechtsanwendung, was die Vorinstanz auch ohne entsprechendes Vorbringen
hätte beachten müssen.
4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdegegner Anspruch auf eine
Invalidenrente erheben kann, richtet sich nach der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung bzw. den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
AVB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach
denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135
III 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, in erster Linie den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18
Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (vgl.
BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; je mit Hinweisen). Erst
wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten, was eine Rechtsfrage darstellt (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit
Hinweisen). Im Rahmen der Vertragsauslegung wird geprüft, ob einer der beiden
Kontrahenten sich nach Treu und Glauben auf die von ihm beabsichtigte Bedeutung
der Klausel berufen kann (vgl. Kramer, Berner Kommentar, 1986, N. 146 zu Art. 1
OR). Nach dem Vertrauensprinzip wird mithin eine Partei in ihrem berechtigten
Vertrauen auf das objektiv Erklärte geschützt (Ingeborg Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, Rz. 27.40).
Bevor als Rechtsfrage geprüft werden kann, ob eine Klausel nach Treu und
Glauben in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist, muss die Partei, die daraus
Rechte ableiten will, daher zunächst darlegen, dass sie die Klausel tatsächlich
so verstanden hat, da nur unter dieser Voraussetzung ein schützenswertes
Vertrauen bestehen kann (vgl. Kramer, a.a.O., N. 146 zu Art. 1 OR und Ingeborg
Schwenzer, a.a.O., Rz. 27.40).
4.3.3 An der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle im Plädoyer führte
diese im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe nie den ihm medizinisch
bescheinigten Invaliditätsgrad gehabt, und es bestehe weder eine eigentliche
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf noch eine Erwerbsunfähigkeit. Damit
stellte sie die Bescheinigung des Invaliditätsgrads in Frage. Dass sie die AVB
so verstand, dass der Anspruch auf Versicherungsleistung auch unter
Zugrundelegung des von der IV-Stelle angenommen Invaliditätsgrads nicht gegeben
sei, da der Beschwerdegegner keine der Invalidität entsprechende
Erwerbseinbusse erlitten habe, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Es
ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Behauptung eines
entsprechenden Verständnisses der AVB als neu und verspätet erachtete. Damit
kann sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Vertragsauslegung nicht auf
ein entsprechendes Verständnis der AVB berufen. Auch diese Rüge erweist sich
als unbegründet.

5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann