Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.279/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_279/2009

Urteil vom 14. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

gegen

W.________ Banque (Suisse) SA
(vormals X.________ Bank [Schweiz] AG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Grégoire Mangeat und Fabien Aepli.

Gegenstand
Garantievertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 28. April 2009.
Sachverhalt:

A.
Die W.________ Banque (Suisse) SA, vormals X.________ Bank (Schweiz) AG, Genf,
(Beschwerdegegnerin) gewährte der in Zermatt domizilierten AY.________
Kommanditgesellschaft am 5. Juli 2002 ein Überbrückungsdarlehen im Betrag von
Fr. 6 Mio. für die Dauer von zwei Jahren ab Auszahlungsdatum. Am 20. September
2002 gewährte die Beschwerdegegnerin der AZ.________ Kommanditgesellschaft mit
Sitz in Zug ein Darlehen über Fr. 1,4 Mio. für sechs Monate ab
Auszahlungsdatum. A.________ (Beschwerdeführer), ehemals wohnhaft in Zug, heute
wohnhaft in Grossbritannien, war damals unbeschränkt haftender Gesellschafter
mit Einzelunterschrift der beiden Kommanditgesellschaften. Er unterzeichnete am
5. Juli 2002 und 24. September 2002 zwei in englischer Sprache abgefasste und
inhaltlich gleich lautende, mit "Personal Guarantee" überschriebene Versprechen
zur Sicherung der beiden Darlehen. Nachdem die Kommanditgesellschaften ihren
Rückzahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen waren, nahm die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus dessen Sicherungsversprechen
erfolglos in Anspruch.

B.
Am 11. Mai 2007 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug Klage
ein und beantragte, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 6'337'739.30
nebst Zins zu 6% seit 30. September 2005 zu bezahlen. Mit Urteil vom 21.
Februar 2008 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Es nahm an, dass es sich bei
den beiden "persönlichen Garantien" vom 5. Juli 2002 bzw. vom 24. September
2002 um Bürgschaftserklärungen handle, die mangels öffentlicher Beurkundung
nichtig seien.
Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdegegnerin Berufung an das Obergericht
des Kantons Zug mit gleichbleibendem Rechtsbegehren. In seinem Urteil vom 28.
April 2009 kam das Obergericht zum Schluss, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer abgegebenen Sicherungsversprechen nicht um Bürgschaften,
sondern um bürgschaftsähnliche Garantien handle, die Grundlage für die
klägerische Forderung bilden könnten. Die Höhe der geltend gemachten Forderung
sei umstritten. Das Obergericht wies daher die Sache zur weiteren Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Dieses habe zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer die Behauptung von geleisteten Teilrückzahlungen
prozesskonform vorgetragen und entsprechende Beweise geleistet bzw.
Beweisanträge gestellt habe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Obergerichts vom 28. April 2009 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das
Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hielt die eingeklagte Forderung im Grundsatz für begründet und
wies die Sache zur weiteren Entscheidung (Festlegung des Quantitativs) an die
Erstinstanz zurück. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide (BGE 135 III
329 E. 1.2).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der
folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es
obliegt dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die dort
genannten Voraussetzungen sind hier gegeben: Wäre die Beschwerde gutzuheissen
und das Vorliegen eines Garantieversprechens zu verneinen, so könnte die Klage
der Beschwerdegegnerin sofort abgewiesen werden; damit würde ein aufwändiges
Verfahren zur Ermittlung der Höhe des zuzusprechenden Betrags erspart bleiben.
Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Die Vorinstanz und die Parteien gehen aufgrund der von den Parteien in den
Sicherungsversprechen vom 5. Juli 2002 und 24. September 2002 getroffenen
Rechtswahl zutreffend von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts aus (vgl.
Art. 116 IPRG).

3.
Strittig ist, ob es sich bei den beiden "persönlichen Garantien" vom 5. Juli
2002 bzw. vom 24. September 2002 um Bürgschaften im Sinne von Art. 492 OR oder
um Garantieverträge im Sinne von Art. 111 OR handelt.

3.1 Mit der Bürgschaft übernimmt der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die
Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners,
einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den
Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist
dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab;
die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrags (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III
305 E. 2b S. 307; 113 II 434 E. 2a; 111 II 276 E. 2b S. 279).
Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene
Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von
jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst
der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich - wie
diejenige im vorliegenden Fall - in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis
beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt
(sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit
ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich
geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die
Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der
Promittent verspricht dem Promissar mit ihnen Schadenersatz für den Fall, dass
der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGE 125 III 305 E. 2b S. 307;
113 II 434 E. 2a; vgl. dazu auch BGE 131 III 511 E. 4.2 S. 524 f. und Urteil
4A_530/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.1).
Als Abgrenzungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der
Bürgschaft steht die Akzessorietät im Vordergrund. Diese bedeutet, dass die
Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische
Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt
(BGE 125 III 305 E. 2b S. 308; 113 II 434 E. 2b; 111 II 276 E. 2b S. 279).

3.2 Ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ist
durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 125 III 305 E. 2b S.
308). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall mit der Erstinstanz keinen
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, wie er für die
Auslegung der streitbetroffenen Verträge in erster Linie massgebend wäre (Art.
18 OR). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ein solcher sei von der
Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/
aa S. 123 f.). Die Auslegung der beiden Verträge hat somit nach dem
Vertrauensprinzip zu erfolgen. Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611;
130 III 66 E. 3.2).

3.3 Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständiger oder
akzessorischer Natur vorliegt, sind verschiedene Anhaltspunkte bzw. Indizien zu
berücksichtigten, die nach der Rechtsprechung für das eine oder das andere
sprechen können. So spricht es namentlich für eine Bürgschaft, wenn der
Promittent erklärt, einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners
einstehen zu wollen, sein Leistungsversprechen mithin identisch mit der
Leistungspflicht des Hauptschuldners ist, die er sicherstellt (BGE 113 II 434
E. 3b S. 439; 125 III 305 E. 2b S. 309). Demgegenüber ist es ein Indiz für eine
Garantie, wenn die Summe, die der Promittent zu zahlen verspricht, nicht mit
derjenigen übereinstimmt, die der Hauptschuldner schuldet (BGE 128 III 295 E.
2d/bb). Vermutungsweise liegt eine Bürgschaft vor, wenn zur Feststellung der
Garantenleistung vollumfänglich auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden
muss, während es auf eine Garantie hindeutet, wenn im Sicherungsvertrag selber
ein detaillierter, selbständiger Leistungsbeschrieb enthalten ist (BGE 113 II
434 E. 3c S. 439; 125 III 305 E. 2b S. 309). Verzichtet der Promittent auf die
Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen, spricht
dies dafür, es sei eine Garantie gewollt gewesen, wenn es auch für sich allein
kaum die Annahme eines Garantievertrags zu begründen vermag, da es sich dabei
auch um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 502 OR) nichtige Verpflichtung handeln könnte (BGE 113 II 434 E. 3d S.
440; vgl. auch BGE 131 III 511 E. 4.3 S. 526; 125 III 305 E. 2b S. 309).
Verspricht der Promittent zudem, auf erstes Verlangen zu bezahlen, spricht dies
eher für einen Garantievertrag (BGE 131 III 511 E. 4.3 S. 525 unten).

3.4 Wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem
Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen
nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen nach Lehre und
Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur
Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des
Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Weiter
sollen Garantieerklärungen geschäftsgewandter Banken und Sicherungsgeschäfte
über Auslandverträge vermutungsweise als Garantien, Garantieerklärungen von
Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet werden (BGE 131 III
511 E. 4.3 S. 525; 113 II 434 E. 2c; 111 II 276 E. 2b S. 279; 101 II 323 E. 1d
S. 328).

4.
Die Vorinstanz hat die dargelegten Grundsätze nicht verletzt, indem sie
schloss, die strittigen Erklärungen seien als nicht akzessorische
Schuldversprechen und damit als bürgschaftsähnliche Garantien im Sinne von Art.
111 OR zu qualifizieren.

4.1 Es ist zunächst unbestritten und zutreffend, dass die Bezeichnung der
Verträge nicht entscheidend ist, zumal die in den englisch abgefassten
Verträgen verwendete Bezeichnung "guarantee" als Sammelbegriff für beide hier
in Betracht fallenden Sicherungsverträge verstanden werden kann (BGE 113 II 434
E. 3a; vgl. auch BGE 129 III 702 E. 2.4.1; 125 III 305 E. 2b S. 308 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, im vorliegenden Fall sei die
"Garantieleistung" in mehrfacher Hinsicht abhängig von der Hauptschuld, weshalb
Akzessorietät eindeutig überwiege. Das Leistungsversprechen sei identisch mit
der Leistungspflicht des Hauptschuldners. Die Leistungen des Beschwerdeführers
würden in den beiden Erklärungen auch nicht vollumfänglich umschrieben, sondern
es werde auf die Darlehensvereinbarungen verwiesen. Auch werde die Haftung des
Beschwerdeführers in Höhe der Restschulden der beiden Kommanditgesellschaften
begrenzt ("any unpaid portion"). Vorliegend müssten zunächst Bestand und Höhe
der Hauptforderung, Zinsen und Kosten abgeklärt werden, um die Höhe der
Sicherheit zu ermitteln, womit Akzessorietät auf der Hand liege. Im
Sicherungsversprechen werde eine identische Ersatzleistung bei Ausfall der
Hauptleistung versprochen. Auch der Wortlaut der Erklärungen formuliere eine
Bürgschaft: "If the «Borrower» fails to repay you the said principal sum of CHF
... then I the undersigned hereby irrevocably guarantee due repayment ...".

4.3 Dass die beiden Erklärungen auf das zu sichernde Grundverhältnis (hier die
Darlehensverträge) Bezug nehmen, ist für die in Frage stehende Abgrenzung nicht
entscheidend. Denn sowohl bei der Bürgschaft wie auch beim bürgschaftsähnlichen
Garantievertrag ist regelmässig der Fall, dass dem Sicherungsversprechen ein
vertragliches Drittschuldverhältnis zugrunde liegt, auf das Bezug genommen wird
(BGE 113 II 434 E. 3b S. 438 und E. 2a S. 436; vgl. auch BGE 131 III 511 E. 4.3
S. 525).
Die Formulierung in den beiden Erklärungen, wonach der Beschwerdeführer die
Rückzahlung der fälligen Schulden garantiere, wenn der Darlehensnehmer den
Darlehensbetrag zusammen mit den vereinbarten Zinsen, Gebühren und anderen
fälligen Kosten bezüglich der genannten Darlehensvereinbarungen nicht bezahle,
könnte für eine akzessorische Sicherheit sprechen, indem der Beschwerdeführer
nur die aus dem Darlehensvertrag fliessenden Forderungen sicherstellen wollte.
Auf der anderen Seite erklärte der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Verträge,
er werde die genannten Zahlungen ohne Protest oder Einwand binnen sieben Tage
ab Erhalt einer schriftlichen Aufforderung leisten, die ihn darüber informiere,
dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus der genannten Vereinbarung
nicht nachgekommen sei, ungeachtet jeglicher Meinungsverschiedenheiten oder
juristischer Verfahren zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Darlehensnehmer
("notwithstanding tendency of any disputes or legal proceedings between
yourselves and the borrower"). Weiter räumt er in Ziffer 6 ausdrücklich ein,
dass seine Zahlungsverpflichtung "absolut unabhängig von allen Änderungen oder
Abweichungen in den Bedingungen der vorgenannten Darlehensvereinbarung" gelte.
Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erklärungen zu Recht auf eine selbständige
Verpflichtung geschlossen. Dass die blosse schriftliche Aufforderung der
Beschwerdegegnerin ohne jegliche weitere Nachweise für die Auslösung der
Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ausreicht, spricht für eine selbständige
Garantieverpflichtung. Das Gleiche gilt für den Einredeverzicht. Der
Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Einredeverzicht für
sich allein kaum die Annahme eines Garantievertrags zu begründen vermag (vgl.
Erwägung 3.3). Hier wird er aber nicht als alleiniges Indiz, sondern zusammen
mit anderen Umständen, die für eine selbständige Verpflichtung sprechen,
herangezogen. Die Vereinbarung, wonach schliesslich die Zahlungsverpflichtung
des Beschwerdeführers "absolut unabhängig von allen Änderungen oder
Abweichungen in den Bedingungen der Darlehensvereinbarung" gelten soll,
manifestiert ebenfalls, dass die Leistungspflicht des Beschwerdeführers
unabhängig vom Grundverhältnis und nicht akzessorisch zu demselben greifen
soll.

4.4 Zur Feststellung der Garantieleistung muss zudem nicht vollumfänglich auf
das Grundverhältnis zurückgegriffen werden. Denn in den beiden Erklärungen wird
die Leistung, die der Beschwerdeführer zu bezahlen versprach, immerhin insoweit
selber umschrieben, als die Hauptsummen von Fr. 6 Mio. bzw. Fr. 1,4 Mio.
genannt werden. Im Hauptpunkt bedarf es somit keines Rückgriffs auf das
Grundverhältnis zur Bestimmung der Leistung des Promittenten. Nur betreffend
die Nebenpunkte "Zinsen, Gebühren und andere fällige Kosten" muss auf das
Grundverhältnis abgestellt werden. Der Umstand, wonach vorliegend das
Leistungsversprechen des Beschwerdeführers mit demjenigen der Darlehensnehmer
nach dem Grundverhältnis betragsmässig übereinstimmt, rührt daher, dass die
beiden Sicherungsversprechen die gleichen Hauptsummen nennen, wie sie den
Darlehensbeträgen entsprechen, aber nicht daher, dass das Leistungsversprechen
ausschliesslich durch Rückgriff auf das Grundverhältnis bestimmt werden könnte.

4.5 Der Beschwerdeführer betont, dass seine Leistungspflicht um bereits
bezahlte Darlehensbeträge reduziert werden soll. Demnach könne auch die
Hauptleistung nur unter Rückgriff auf das Grundverhältnis bestimmt werden. Das
bedeute völlige Akzessorietät. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Vielmehr
erwog die Vorinstanz dazu überzeugend, die betreffende Vertragsbestimmung sei
nicht mehr und nicht weniger als Ausdruck davon, dass mit einer
Garantieleistung schliesslich auch nur der Ausfall aus der Nichterfüllung des
Grundgeschäfts bzw. aus dem Nichteintritt des garantierten Erfolges
ausgeglichen werden solle. Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung nicht
ein und zeigt nicht auf, weshalb diese bundesrechtswidrig sein soll, was auch
nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil 4A_530/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.2.5).
Die angerufene Klausel korreliert im Übrigen mit der oben zitierten Ziffer 2
der Verträge, wonach es für die Auslösung der Zahlungspflicht erforderlich und
ausreichend ist, wenn die Beschwerdegegnerin erklärt, der Darlehensnehmer sei
seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen (vgl.
Erwägung 4.3).

4.6 Die Vorinstanz durfte sodann berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als
unbeschränkt haftender Gesellschafter der Darlehensnehmer ein Eigeninteresse an
der Leistung der Dritten hatte. Auch wenn ein eigenes Interesse des
Promittenten für die Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantievertrag nicht
ausschlaggebend ist (BGE 125 III 305 E. 2b S. 309; 111 II 276 E. 2b S. 280), so
bildet es doch ein Indiz für die Annahme eines Garantievertrags (BGE 128 III
295 E. 2 d/bb S. 303; 125 III 305 E. 2b S. 309; 101 II 323 E. 1b S. 326;
Pestalozzi, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2007, N. 31 zu
Art. 111 OR; Weber, in: Berner Kommentar, 2002, N. 61 f. zu Art. 111 OR).

4.7 Nach dem Dargelegten überwiegen die Indizien, dass es sich bei den
strittigen Erklärungen nicht um akzessorische, sondern um selbständige
Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR handelt. Diese bedürfen keiner
besonderen Form und sind daher gültig. Damit bleibt für die vom Bundesgericht
aufgestellte Vermutung, wonach zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht
angestrebten Schutzes des Verpflichteten bei Privatpersonen eher auf eine
Bürgschaft zu schliessen ist, kein Raum mehr; denn die Vermutung gilt nur bei
Zweifeln, also für den Fall, dass weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Zweck
und den gesamten Umständen ein sicherer Schluss gezogen werden kann (vgl.
Erwägung 3.4). Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als
geschäftserfahrener, im internationalen Immobilienmarkt tätiger Geschäftsmann,
der aber über keine juristische Ausbildung oder grössere Erfahrung im Abschluss
von Sicherungsgeschäften verfügt, die für Privatpersonen grundsätzlich geltende
Vermutung für Bürgschaft ausnahmsweise nicht in Anspruch nehmen könnte, wie
dies die Vorinstanz angenommen hat.

4.8 Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, indem sie die strittigen
Erklärungen als Garantieverträge im Sinne von Art. 111 OR qualifizierte.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer