Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.277/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_277/2009

Urteil vom 11. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,

gegen

1. W.________ AG (vormals X.________-Verband),
vertreten durch Fürsprecher Daniel Kurt,
2. Y.________ AG (vormals Z.________-Verband),
vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Spitalhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
April 2009.
Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer) wurde im Herbst
1990 in der Türkei durch einen Schuss aus einem Schrotgewehr an der Hüfte
verletzt. Nach einer ersten Versorgung der Wunden liess sich der
Beschwerdeführer in drei türkischen Spitälern behandeln. Im September 1991 kam
er als Asylbewerber in die Schweiz. Wegen starker linksseitiger Hüftschmerzen
und Schmerzen in der linken Wadengegend fand am 25. Oktober 1991 im
Regionalspital B.________ (W.________ AG, vormals X.________-Verband
[Beschwerdegegnerin 1]) eine ambulante orthopädische Untersuchung statt. In den
Jahren 1992 und 1993 erfolgten weitere Behandlungen bei einem Orthopäden und im
Regionalspital C.________ (Y.________ AG, vormals Z.________-Verband
[Beschwerdegegnerin 2]). Wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der linken
Hüfte wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 1993 im D.________-Spital
hospitalisiert. Dort kam es in den Folgejahren zu weiteren Untersuchungen und
mehreren Operationen.

B.
B.a Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juni 1997 beim Regierungsstatthalteramt
Bern Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Antrag, ihm sei Schadenersatz
und eine angemessene Genugtuung für die Folgen einer Fehldiagnose aus
ärztlicher Behandlung am B.________-Spital auszurichten. Beim
Regierungsstatthalteramt Biel reichte er am 23. Juli 1997 eine Klage gegen die
Beschwerdegegnerin 2 ein. Er beantragte Schadenersatz und eine angemessene
Genugtuung für die Folgen mehrerer Fehldiagnosen und unvollständiger
Operationen aus ärztlicher Behandlung am Regionalspital C.________. Die
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stützte der Beschwerdeführer auf das
alte Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 20. Mai 1973. Das
Regierungsstatthalteramt Bern wies die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 1998
ab. Am 8. Juni 2001 erkannte das Regierungsstatthalteramt Biel ebenfalls auf
Klageabweisung.
Gegen beide Urteile gelangte der Beschwerdeführer mit Appellation an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung
vom 13. Juli 2001 auf die Haftungsfrage beschränkt und am 25. Juni 2002
vereinigt. Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 hob das Verwaltungsgericht die
angefochtenen Urteile der Regierungsstatthalterämter auf. Es bejahte die
Haftung der Beschwerdegegnerinnen dem Grundsatz nach und wies die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer angemessenen Genugtuung an das
Regierungsstatthalteramt Bern zurück (Dispositiv-Ziffer 1). In den Erwägungen
führte es aus, mangels Vermögensschaden im Sinne des sinngemäss anwendbaren
Art. 46 OR stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der
Beschwerdeführer habe dem Grundsatz nach indessen Anspruch auf eine Genugtuung
für die erlittene seelische Unbill, da bei richtigem Handeln der Spitäler der
Leidensweg des Beschwerdeführers um zwei bis drei Jahre hätte verkürzt werden
können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 blieb
unangefochten.
B.b Die Regierungsstatthalterin von Bern setzte am 22. Februar 2007 das
Verfahren fort. Sie hob die Beschränkung des Verfahrens auf und gab den
Parteien Gelegenheit, sich zur Höhe der Genugtuungssumme zu äussern. Die
Beschwerdegegnerinnen beantragten unter Hinweis auf den
verwaltungsgerichtlichen Vergleichsvorschlag, die Genugtuungssumme inkl.
aufgelaufener Zinsen insgesamt auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. Der
Beschwerdeführer beantragte Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
2'233'000.-- zuzüglich Zins und einer Genugtuung von Fr. 200'000.--. Am 30.
November 2007 sprach die Regierungsstatthalterin dem Beschwerdeführer eine
Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 35'000.-- zu, nebst 5 % Zins seit dem 1.
Januar 1993, ausmachend Fr. 26'104.15 per Ende November 2007 (Dispositiv-Ziffer
1).
Gegen das Urteil der Regierungsstatthalterin vom 30. November 2007 gelangte der
Beschwerdeführer mit Appellation an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, das
Urteil der Regierungsstatthalterin sowie die vom Abteilungspräsidenten des
Verwaltungsgerichts am 13. Juli 2001 verfügte Beschränkung auf die
Haftungsfrage aufzuheben. Die Sache sei zur Festsetzung einer angemessenen
Schadenersatzsumme an die Regierungsstatthalterin zurückzuweisen. Weiter sei
die Sache zur Festsetzung der von den Beschwerdegegnerinnen geschuldeten
Genugtuungssumme zurückzuweisen. Eventualiter sei die von den
Beschwerdegegnerinnen geschuldete Genugtuungssumme angemessen zu erhöhen. Zudem
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Urteil vom 27. April 2009 hob das Verwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer
1 des Urteils des Regierungsstatthalteramts Bern vom 30. November 2007 auf. Es
stellte fest, dass sich die Beschwerdegegnerinnen im Umfang von Fr. 50'000.--
unterzogen haben. Insoweit schrieb es das Verfahren als gegenstandslos geworden
vom Geschäftsverzeichnis ab. In teilweiser Gutheissung der Klagen verurteilte
es die Beschwerdegegnerinnen, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr.
11'104.15 (inkl. Zins) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klagen ab, soweit es
darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Regierungsstatthalteramts. Das
Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und ordnete
dem Beschwerdeführer Fürsprecher E.________ als amtlichen Anwalt bei.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 29. Mai 2009, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2009
aufzuheben. Die Sache sei zur Festsetzung einer angemessenen Schadenersatz- und
Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerinnen stellen beide den Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Fürsprecher Hans Peter Aeberhard als Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil vom 27. April 2009 handelt es sich um einen
verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; BGE
133 III 462 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren im
kantonalen Verfahren nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert
beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und
die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
ist damit - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung
eidgenössischen und kantonalen Rechts geltend. Zudem rügt er, das
Verwaltungsgericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das
Willkürverbot verstossen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist. Führt der
Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht
seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die behauptete
Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254).

3.
Vorliegend handelt es sich um einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch
gestützt auf kantonales Recht. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Mit der pauschal erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe kantonales Recht
verletzt, ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu hören. Es wird nicht
klar, welche kantonale Norm er inwiefern als nicht verfassungskonform
angewendet erachtet. Somit vermag er der qualifizierten Rügepflicht von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund besonders schwer wiegender
Verfahrensfehler sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006
nichtig. Dies habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid vom 27.
April 2009 zu Unrecht verneint.

4.1 Das Verwaltungsgericht prüfte im Urteil vom 4. Dezember 2006 als
Haftungsvoraussetzungen die Widerrechtlichkeit, die Kausalität, das Verschulden
sowie den Bestand eines Vermögensschadens und einer seelischen Unbill. Es
führte aus, Art. 46 Abs. 1 OR sei im vorliegenden Staatshaftungsprozess
sinngemäss anwendbar, wonach eine Körperverletzung der verletzten Person
Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile
gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, gebe. Der Beschwerdeführer habe
im ganzen Verfahren keine konkrete Summe als Ersatz für den Vermögensschaden
verlangt. Ebenso wenig habe er einen Schaden substantiiert. In seinen
Schlussbemerkungen im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern habe er
vielmehr selber ausgeführt, ein materieller Schaden lasse sich bei der
vorliegenden Beweislage nicht belegen. Der Schadensteil sei im Verhältnis zur
Genugtuungsforderung von absolut untergeordneter Bedeutung, weshalb ihm -
vorausgesetzt, er erhalte eine Genugtuung zugesprochen - keine negativen
Kostenfolgen erwachsen sollten. Erst in den Schlussbemerkungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, bei
korrekter Behandlung hätte er spätestens ab 1995 bis zu seiner Pensionierung
mindestens als Hilfsarbeiter ein Einkommen von monatlich durchschnittlich Fr.
5'000.-- erzielen können. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, es erscheine
fraglich, ob es prozessual zulässig sei, in diesem Stadium des Verfahrens noch
Ersatz für Lohnausfall zu verlangen, könne aber mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen offen bleiben. Was die Heilungskosten betreffe, seien dem
Beschwerdeführer die Kosten für die durchgeführten Operationen von der
öffentlichen Hand bezahlt worden. Der Beschwerdeführer begründe einen
allfälligen Schaden in diesem Zusammenhang mit seiner Rückerstattungspflicht
gegenüber dem Gemeinwesen, behaupte in diesem Zusammenhang aber nicht, dass ihm
insoweit tatsächlich Kosten entstanden seien. Da ungewiss sei, ob der
Beschwerdeführer jemals rückerstattungspflichtig sein werde, könne ein
Vermögensschaden insoweit nicht als erwiesen gelten. Mit Bezug auf den
Lohnausfall nenne der Beschwerdeführer keine Indizien, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er als ungelernter Bauer aus der Türkei
und vorläufig Aufgenommener in der Schweiz hätte arbeiten können. Weiter sei zu
beachten, dass den Spitalträgerschaften kein Dauerschaden zugerechnet werden
könne. Für den Zeitraum, in dem sich das Fehlverhalten der Spitäler auf die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, wäre seine
Arbeitsfähigkeit auch bei sorgfaltsgemässem Handeln ganz erheblich
eingeschränkt gewesen. Ein Vermögensschaden sei deshalb auch unter dem
Gesichtswinkel des Erwerbsausfalls nicht nachgewiesen.
Demgegenüber bejahte das Verwaltungsgericht in sinngemässer Anwendung von Art.
47 OR dem Grundsatz nach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung.
Der Beschwerdeführer habe eine seelische Unbill von einigem Gewicht erlitten.
Bei richtigem Handeln der Spitäler hätten die Operationen und weiteren
Eingriffe bereits wesentlich früher durchgeführt werden können. Der Leidensweg
des Beschwerdeführers hätte sich so um rund zwei bis drei Jahre verkürzt.
Dadurch wären die psychischen Belastungen geringer ausgefallen. Zur Festsetzung
der Höhe der Genugtuung wies das Verwaltungsgericht die Sache an die erste
Instanz zurück.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, ohne dass er - wegen der Beschränkung des
Verfahrens auf die Haftungsfrage - je Gelegenheit gehabt habe, sich zu Bestand
und Umfang des Schadens zu äussern, habe das Verwaltungsgericht darüber
geurteilt und einen Anspruch auf Schadenersatz verneint. Das Verwaltungsgericht
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör krass verletzt und es sei ihm eine
Instanz verloren gegangen.

4.3 Sofern die Rüge überhaupt als rechtsgenüglich begründet betrachtet werden
kann (vgl. Erwägung 2), erweist sie sich als nicht stichhaltig. Der
Beschwerdeführer zeigt zum einen nicht auf, inwiefern er aufgrund der
Verfahrensbeschränkung nach Treu und Glauben hätte davon ausgehen dürfen, dass
er sich zum grundsätzlichen Bestand des Schadens nicht zu äussern habe. Zum
andern ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006,
dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl zum Bestand eines Vermögensschadens
geäussert hat und mit seinen entsprechenden Vorbringen vom Verwaltungsgericht
auch gehört wurde. So äusserte er sich generell zum materiellen Schaden, dass
dieser im Verhältnis zur Genugtuungsforderung von absolut untergeordneter
Bedeutung sei. Weiter machte er zu einem allfälligen Schaden aus
Arbeitsunfähigkeit und zu den Heilungskosten Ausführungen, auf die das
Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. vorangehende Erwägung 4.1).
Zudem sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid
vom 27. April 2009 zutreffend, wonach die Verfahrensbeschränkung weder der
Abweisung des Schadenersatzbegehrens noch der Rückweisung an das
Regierungsstatthalteramt zur Festsetzung der Genugtuung im Sinne der Erwägungen
entgegen gestanden habe. Das Verwaltungsgericht erwog, zu den einzelnen,
kumulativen Voraussetzungen der Haftpflicht zähle auch der materielle Schaden
bzw. die immaterielle Unbill. Wenn diese Voraussetzungen im Grundsatz nicht
erfüllt seien, müssten die Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht der
Beschwerdegegnerinnen verneint und die Klagen abgewiesen werden. Aufgrund der
prozessleitenden Verfügung vom 13. Juli 2001 habe kein Zweifel bestanden, dass
sämtliche Haftungsvoraussetzungen Prozessthema bilden würden, so auch - dem
Grundsatz nach - ein den Beschwerdegegnerinnen haftpflichtrechtlich
zurechenbarer materieller Schaden bzw. eine zurechenbare immaterielle Unbill.
Infolge dieser Verfahrensbeschränkungen seien einzig die Schadens- und
Genugtuungshöhe von der Beurteilung ausgeklammert gewesen. Da weder die
verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch die vorangehenden Verfahren vor den
Regierungsstatthalterämtern die Haftungsvoraussetzungen des Schadens und der
seelischen Unbill vom Verfahren ausgenommen hätten, sei nicht ersichtlich,
inwiefern der Verwaltungsgerichtsentscheid mit besonders schwer wiegenden
Verfahrensmängeln behaftet sei oder dem Beschwerdeführer widerrechtlich eine
Instanz entzogen worden wäre. Das Urteil vom 4. Dezember 2006 sei nicht
nichtig.
Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine in der
Appellationsschrift gegen das Urteil der Regierungsstatthalterin vom 30.
November 2007 gemachten Ausführungen. Damit genügt er den
Begründungsanforderungen nicht. Da die Haftungsvoraussetzung des Bestands eines
materiellen Schadens auch bei der Beschränkung des Verfahrens auf die
Haftungsfrage Prozessthema bildete, hatte der Beschwerdeführer von
Verfahrensbeginn an Anlass und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht auszumachen. Im
Übrigen bewirkte eine Gehörsverletzung in der Regel lediglich Anfechtbarkeit
und nicht Nichtigkeit des betreffenden Urteils (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364).
Eine Gehörsverletzung, die als besonders schwerer Verstoss gegen grundlegende
Parteirechte angesehen werden müsste, wie etwa mangelnde Eröffnung eines
Entscheids oder die Hinderung am Verfahren überhaupt teilnehmen zu können,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, sowohl im Urteil vom 4.
Dezember 2006 als auch im Urteil vom 27. April 2009 in Willkür verfallen zu
sein.
Auf die direkt gegen das Urteil vom 4. Dezember 2006 gerichtete Willkürrüge
kann nicht eingetreten werden, da dieses Urteil nicht Anfechtungsobjekt
vorliegender Beschwerde bildet. Betreffend das Urteil vom 27. April 2009 bringt
der Beschwerdeführer pauschal vor, dass das Verwaltungsgericht in willkürlicher
Weise die Nichtigkeit des Urteils vom 4. Dezember 2006 verneint habe. Da sich
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 nicht als nichtig
herausstellte, ist dieser Rüge die Grundlage entzogen.

6.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem
es im Verfahren, das zum Urteil vom 27. April 2009 führte, keine neuen
Beweismittel zum Schaden und zur Genugtuung zugelassen habe, erweist sich als
unbegründet. Nachdem ein Schaden bereits mit Urteil vom 4. Dezember 2006
verneint worden war und eine Genugtuung für den verlängerten Leidensweg von
zwei bis drei Jahren zugesprochen wurde, musste das Verwaltungsgericht nicht
erneut Beweismittel zu dieser Thematik zulassen. Es war ihm vielmehr verwehrt,
auf die Frage des Bestands eines Vermögensschadens und der seelischen Unbill
nochmals zurückzukommen (vgl. BGE 115 Ia 123).

7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 65 Abs. 2 BGG;
Urteil 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3). Die Parteientschädigungen für
die Beschwerdegegnerinnen sind mit Blick auf den geringen Aufwand für die
Vernehmlassungen auf je Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 8
Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
[SR 173.110.210.3; Entschädigungsreglement]). Dem amtlich bestellten
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus
der Gerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG; Art. 10
Entschädigungsreglement).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Aeberhard, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 5'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer