Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.26/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_26/2009 /len

Urteil vom 23. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Martin Neidhart.

Gegenstand
Kündigung; Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 20. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22.
August 2008 angewiesen wurde, die 2 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der
Liegenschaft B.________ bis 29. August 2008, 14.00 Uhr, zu verlassen, und sein
Begehren betreffend Anfechtung der Kündigung abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
gelangte, dessen Ausschuss seine Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2008
abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Januar 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts
mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt
behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich
oder verletze in rechtlicher Hinsicht Bestimmungen der Bundesverfassung oder
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass er aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise
auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Appellationsgerichts eingeht,
sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses den Sachverhalt willkürlich
festgestellt oder gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften
verstossen haben soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin