Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.263/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_263/2009

Urteil vom 30. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
X.________ AG
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. März 2009 und gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 26. August 2008
Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beklagte) stellt Anlagen oder Anlageteile zur Bearbeitung
und Verpackung von Butter her. In den Jahren 2002 und 2003 zog sie zur
Realisierung von vier Projekten in Neuseeland, Deutschland und Saudi-Arabien
die Y.________ GmbH (Klägerin) bei. Die von dieser offerierten Leistungen
umfassten die Herstellung der Hardware zur Steuerung der Anlagen, wie z.B.
Schaltschränke, Waagen, das Software-Engineering, die Inbetriebsetzung der
Anlagen inklusive Funktionstest, die Kundenausbildung sowie die Abnahme. Für
die Erbringung dieser Leistungen verlangte die Klägerin von der Beklagten Fr.
318'000.-- und liess diese am 6. Juni 2003 über Fr. 317'529.-- nebst Zins zu 5
% seit 1. Mai 2003 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 belangte die Klägerin die Beklagte beim
Handelsgericht des Kantons St. Gallen für die in den vier genannten Projekten
erbrachten Leistungen auf Zahlung von Fr. 95'491.35 nebst Zins zu 5 % seit 2.
Januar 2003, Fr. 95'356.95 nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2003, Fr. 61'412.70
nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2003 und Fr. 45'584.80 nebst Zins zu 5 % seit
29. Mai 2003.

Die Beklagte wendete ein, die Lieferungen der Klägerin seien mangelhaft und
verspätet erfolgt. In ihrer Klageantwort führte die Beklagte aus, die
Z.________ Ltd., Neuseeland, habe gegen die XV.________ AG am 5. Januar 2005
einen Forderungsprozess eingeleitet. Die in dieser Klageschrift geltend
gemachten massiven Vorwürfe würden auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren
betreffen. Sollte die Klage der Z.________ Ltd. Erfolg oder einen Teilerfolg
haben, stehe der Beklagten ein Regressrecht auf die Klägerin zu (Klageantwort,
S. 4).

In einer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Prozesseingabe vom
19. Oktober 2006 führte die Beklagte an, die XV.________ AG habe sich im
Verfahren gegen die Z.________ Ltd. am 3. Oktober 2006 in einem Vergleich
verpflichtet, dieser NZD 300'000.-- resp. CHF 244'650.-- zu bezahlen. Der
Vergleich sei am 11. Oktober 2006 rechtsverbindlich geworden. Am folgenden Tag
habe die XV.________ AG ihre entsprechenden Gewährleistungsansprüche gegenüber
der Klägerin der Beklagten abgetreten. Gemäss dem Vergleich hätten NZD
195'333.-- als Kosten für die Behebung der Mängel betreffend "Automatisierung
und Elektrisch" zu gelten. Insgesamt habe die XV.________ AG CHF 244'650.--
bezahlt. Diesen Betrag stellte die Beklagte den von der Klägerin eingeklagten
Forderungen, soweit diese überhaupt ausgewiesen seien, verrechnungsweise
gegenüber.
In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2006 bestritt die Klägerin diese
Verrechnungsposition mit der Begründung, die von der Z.________ Ltd.
behaupteten Aufwendungen seien nicht nachvollziehbar und hätten daher als
bestritten zu gelten.

Mit Urteil vom 26. August 2008 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte,
der Klägerin Fr. 213'249.10 nebst 5 % Zins seit 11. Juli 2003 zu bezahlen. Eine
dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wies das
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 10. März 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Die Beklagte (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den
Anträgen, es sei sowohl der Entscheid des Handelsgerichts vom 26. August 2008
wie auch jener des Kassationsgerichts vom 10. März 2009 aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Eventuell sei der Prozess zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Handels- und das Kassationsgericht
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Kassationsgerichtsentscheids eingereichte Beschwerde gegen das
Urteil des Handelsgerichts ist damit rechtzeitig erfolgt.

1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
und des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die
Letztinstanzlichkeit setzt bezüglich der vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen
die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Verzichtet ein Beschwerdeführer darauf, in seiner kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde zulässige Rügen zu erheben, kann er sie im
bundesgerichtlichen Verfahren mangels Letztinstanzlichkeit nicht mehr
vorbringen.
Das St. Galler Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG) nennt als
Nichtigkeitsgründe (a) die Verletzungen des kantonalen Rechts und (b)
tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich
widersprechen oder sonst willkürlich sind (Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG).

2.
2.1 Das Handelsgericht erwog, bei den umstrittenen Leistungen habe es sich im
Wesentlichen nicht um Standard-Hard- und Software, sondern um individuell
gemäss den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin resp. deren Kunden hergestellte
Hardwarekomponenten und Steuerungsprogramme gehandelt. Deshalb seien die
Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien als Werkverträge und nicht als
gemischte Verträge, bestehend aus Elementen des Kauf- und Werkvertrages, zu
qualifizieren.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, es handle sich nicht um
Standard-Hardware, widerspreche auf krasse Art und Weise den tatsächlichen
Verhältnissen und sei damit gemäss Art. 97 BGG als offensichtlich unrichtig zu
korrigieren.

2.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie diese Sachverhaltsrüge
gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO/SG mit Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und das
Kassationsgericht sie zu Unrecht abgewiesen hat. Auf diese Rüge ist daher
mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie ungenügend
begründet, weil die Beschwerdeführerin bloss behauptet, aus den Offerten der
Beschwerdegegnerin sei ersichtlich, dass es sich bei der Hardware um
Standardhardware und bei der Waage ebenfalls um ein [Standard] Hardwareprodukt
handle, ohne zu erläutern, weshalb eine abweichende Würdigung unhaltbar sein
soll (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
Dass das Handelsgericht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, den Vertrag
bundesrechtswidrig qualifiziert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend.

3.
3.1 Das Handelsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe betreffend das
Projekt in Neuseeland behauptet, aufgrund der mangelhaften Vertragserfüllung
der Beschwerdegegnerin habe die Anlage nicht funktioniert. Ob die
diesbezüglichen sehr allgemein gehaltenen Mängelrügen als genügend zu
betrachten seien, könne offen bleiben, da die Beschwerdeführerin den
Minderungsanspruch in Bezug auf das Projekt in Neuseeland der Höhe nach
überhaupt nicht substanziiere. Daran vermöge auch der pauschale Hinweis auf
eine Expertise nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin die Expertisen
jeweils nur für die von ihr behaupteten Mängel und deren Ursachen, nicht jedoch
für die Höhe des Minderungsanspruches offeriere.

Betreffend die in der Prozesseingabe vom 19. Oktober 2006 gestützt auf einen
Vergleich geltend gemachte Verrechnungsforderung führte das Handelsgericht aus,
auch wenn danach ein Teil der Vergleichssumme für die Behebung der Mängel
betreffend "Automatisierung und Elektrisch" bestimmt gewesen sein sollte,
handle es sich hierbei lediglich um eine Parteivereinbarung zwischen den am
Vergleich beteiligten Personen. Der Vergleich entfalte jedoch keine
Drittwirkung auf daran nicht beteiligte Personen und entbinde die
Beschwerdeführerin als Zessionarin der Forderung aus Gewährleistung nicht vom
Nachweis, dass der angegebene Betrag von rund NZD 195'000.-- tatsächlich Kosten
für die Behebung der von der Beschwerdegegnerin zu verantwortende Mängel
betreffe, was von ihr bestritten werde. Ferner liefere die Beschwerdeführerin,
welche für diese Verrechnungsforderung beweispflichtig sei, hierfür keine
weiteren Beweise. Die Verrechnungsforderung sei damit - unabhängig von der
Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe - abzuweisen.

3.2 Vor dem Kassationsgericht rügte die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht
habe eine verlangte Expertise in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt. Das Kassationsgericht kam zum Ergebnis, das Handelsgericht habe
keine antizipierter Beweiswürdigung vorgenommen. Vor Bundesgericht macht die
Beschwerdeführerin erneut geltend, die Erwägungen des Handelsgerichts stellten
eine antizipierte Beweiswürdigung dar.

3.3 Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Sachgericht von
beantragten Beweiserhebungen absieht, weil es sie von vornherein nicht für
geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine
Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass
weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern
vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 2 f. mit Hinweisen).

3.4 Das Handelsgericht hat die angebotenen Beweise nicht mangels Tauglichkeit
nicht abgenommen, sonders mangels hinrechender Sachvorbringen. Das
Kassationsgericht nahm daher zur Recht an, das Handelsgericht habe keine
Beweise antizipiert gewürdigt, weshalb die dagegen gerichtete Rüge der
Beschwerdeführerin gegenstandslos ist.

3.5 Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Handelsgericht habe zu
Unrecht eine ungenügende Substanziierung der verrechnungsweise geltend
gemachten Gewährleistungsforderung angenommen. Da beim Abschluss des
erstinstanzlichen Schriftenwechsels am 30. März 2006 noch nicht festgestanden
habe, wie der Prozess zwischen der XV.________ AG und der Z.________ Ltd.
ausgehen werde, hätten die entsprechenden Beweisanträge und Rügen gar nicht
oder nur unvollständig gestellt werden können. Nachdem der Vergleich am 10.
Oktober 2006 verbindlich geworden sei, habe die Beschwerdeführerin am 19.
Oktober 2006 fristgerecht eine nachträgliche Prozesseingabe eingereicht. Darin
werde die Verrechnungsforderung in der Höhe von NZD 195'333.-- substanziiert,
indem die Stundenaufwände der Z.________ Ltd. für die Behebung der Mängel
angeführt würden. Unabhängig davon seien in der Klageantwort betreffend die von
der Beschwerdegegnerin hergestellte Software sowie in der Duplik bezüglich der
mangelhaften Steuerung Expertisen beantragt worden. Diese hätten zur Aufgabe
gehabt, abzuklären, ob Mängel am "Elektrischen und der Automatisierung"
bestanden und wo die Ursachen der Mängel gelegen haben. Ferner hätte sich die
Expertise über die Höhe des Schadensbetrags äussern können. Zudem sei von
grosser Wichtigkeit gewesen, den angerufenen Zeugen Z.________ über die
festgestellten Mängel zu befragen. Die Anordnung und Durchführung einer
Expertise sowie die Einvernahme des Zeugen Z.________ hätten eine Klärung des
Sachverhalts bringen und die Überprüfung zulassen können, ob in rechtlicher
Hinsicht eine uneigentliche Drittschadensliquidation vorliege.

3.6 Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren
sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts
subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen
Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der
angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.
Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein
substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden
kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der
behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen
Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b
mit Hinweisen). Auf welchem Weg ein subsumptionsfähiger Sachverhalt erlangt
werden soll, bestimmt dagegen das kantonale Prozessrecht. Ihm bleibt die
Regelung der Frage vorbehalten, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt
die inhaltlich genügenden Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind.
Kantonales Prozessrecht entscheidet auch darüber, ob eine Ergänzung der
Sachvorbringen aufgrund des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob bereits die
vorgängigen Behauptungen so konkret und detailliert sein müssen, dass das
Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient (BGE 127 III 365 E. 2c; 108
II 337 E. 3; Urteil 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 3c).

3.7 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vor dem
Kassationsgericht erfolglos gerügt, das Handelsgericht habe kantonales
Prozessrecht willkürlich angewendet, indem es in den Rechtsschriften eine
substanziierte Sachverhaltsdarstellung und entsprechende Beweisanträge
verlangte und allgemeine Anträge auf Expertisen, Zeugenbefragungen oder den
Beizug von Akten eines Parallelverfahrens nicht genügen liess. Demnach ist
einzig zu prüfen, ob das Handelsgericht die bundesrechtlichen Anforderungen an
die Substanziierung der Sachvorbringen überspannt hat. Die Beschwerdeführerin
räumt selber ein, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels die tatsächlichen
Grundlagen ihrer Minderungsforderung nur unvollständig dargelegt hat. Insoweit
ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Handelsgericht dem Antrag
auf Anordnung einer Expertise nicht stattgab. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, sie habe in der nachträglichen Prozesseingabe vom 19. Oktober 2006
die Grundlagen der Minderungsforderung mit dem eingereichten Vergleich
hinreichend klar geschildert, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Eingabe nach
dem angefochtenen Urteil keine weiteren Beweisanträge enthält, was die
Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Das Handelsgericht hat somit kein
Bundesrecht verletzt, wenn es mit Bezug auf die Vorbringen in dieser Eingabe
mangels Beweisofferten kein Beweisverfahren durchführte. Ob mit der
nachträglichen Eingabe eine hinreichende Substanziierung erfolgte, kann demnach
offen bleiben.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer