Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.258/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_258/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Sabine
Burkhalter und Barbara Rutz.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 15. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, Tschechische Republik, (Beschwerdeführer) investiert unter
anderem in grosse Unternehmen der tschechischen Stahl- und Maschinenindustrie.
Y.________, Tschechische Republik (Beschwerdegegner) beherrscht die
niederländische Holdinggesellschaft AY.________ Holding B.V. (vormals
AAY.________ Group Holding B.V..), die unter anderem an zahlreichen
tschechischen Unternehmen beteiligt ist.
A.b Am 9. November 2005 schloss der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner
einen "Vertrag über Gemeinsames Vorgehen" ab. Mit Kaufvertrag vom gleichen Tag
zwischen dem Beschwerdeführer und der AY.________ Holding B.V. verpflichtete
sich der Beschwerdeführer, seinen Aktienanteil von 45 % der Gesellschaft
A.________ Holding an die AY.________ Holding B.V. zu übertragen. Dem
Beschwerdeführer sollte durch Zeichnung der anlässlich einer Kapitalerhöhung
neu ausgegebenen Aktien der AY.________ Holding B.V. sowie unter Verrechnung
der Liberierungsforderung mit dem Kaufpreisanspruch des Beschwerdeführers eine
50 %-Beteiligung an der AY.________ Holding B.V. verschafft werden. Der
"Vertrag über Gemeinsames Vorgehen" sah für den Fall der Nichterfüllung
bestimmter Vertragspflichten eine Konventionalstrafe vor. Beide Verträge
enthalten zudem eine Rechtswahlklausel zugunsten des tschechischen Rechts sowie
eine Schiedsklausel.
Die Kapitalerhöhung kam in der Folge nicht zustande und die Übertragung der
Aktien der Gesellschaft A.________ Holding blieb ebenfalls aus.

B.
B.a Die AY.________ Holding B.V. erhob mit Eingabe vom 9. November 2006 bei der
Internationalen Handelskammer (ICC) Schiedsklage gegen den Beschwerdeführer und
verlangte gestützt auf den Aktienkaufvertrag vom 9. November 2005 die
Übertragung der von ihm gehaltenen Aktien der A.________ Holding (Verfahren ICC
Nr. ________). Das Schiedsgericht hiess die Klage gut.
Der Beschwerdeführer erhob gestützt auf den "Vertrag über Gemeinsames Vorgehen"
vom 9. November 2005 seinerseits Schiedsklage gegen den Beschwerdegegner auf
Zahlung der Konventionalstrafe (Verfahren ICC Nr. ________). Dieser verlangte
widerklageweise ebenfalls die Zahlung der Konventionalstrafe. Das
Schiedsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers ab; die Widerklage des
Beschwerdegegners hiess es gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung
von CZK 1'182'500'000.-- (entsprechend knapp Fr. 67 Mio.) zuzüglich
Verzugszins.
Die beiden Verfahren wurden von denselben Schiedsrichtern beurteilt. Der
Beschwerdeführer nominierte jeweils Q.________, der Beschwerdegegner bzw. die
AY.________ Holding B.V. nominierten P.________ als Schiedsrichter; diese
einigten sich auf O.________ als Obmann. Auf eine Vereinigung der beiden
Verfahren verzichtete das Schiedsgericht.

C.
Mit (innert Frist ergänzter) Beschwerde in Zivilsachen beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid vom 15. Mai
2009 in der Schiedssache ICC Nr. ________ aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Obmann des Schiedsgerichts hat sich in zwei Eingaben
geäussert und beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht eine Replik, der
Beschwerdegegner eine Duplik ein. Der Beschwerdeführer nahm in einer weiteren
Eingabe zur Duplik Stellung; der Beschwerdegegner wiederum äusserte sich dazu
in einer kurzen Eingabe. Der Beschwerdegegner reichte dem Bundesgericht sodann
ein "Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens" ein.

D.
Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das vom Beschwerdegegner eingereichte "Gesuch um Beschleunigung des
Verfahrens" wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das vorliegende Verfahren aufgrund
der Identität der Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des
Schiedsgerichts mit dem Beschwerdeverfahren 4A_256/2009 zu vereinigen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Vereinigung verschiedener
bundesgerichtlicher Verfahren (vgl. BGE 124 III 382 E. 1a S. 385; 111 II 270 E.
1 S. 272). Die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden richten sich
jedoch gegen Entscheide, die im Rahmen zweier Schiedsverfahren ergangen sind,
in denen der Beschwerdeführer jeweils verschiedenen Parteien gegenüberstand und
unterschiedliche Ansprüche zu beurteilen waren. Zwar erhebt er in beiden
Verfahren aufgrund der identischen Zusammensetzung der Schiedsgerichte im
Wesentlichen die gleiche Rüge der fehlenden Unabhängigkeit zweier
Schiedsrichter (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG), den übrigen Rügen liegen aber
unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zugrunde. Eine
Vereinigung der beiden Verfahren drängt sich vorliegend nicht auf.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter
den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die
Parteien haben ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da sie die Bestimmungen des 12.
Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur
Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Der Beschwerdegegner macht zu Unrecht geltend, auf die Beschwerde könne
nicht eingetreten werden, weil die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf die
Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Schiedsentscheid verzichtet hätten.
Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Niederlassung in der Schweiz, wie dies vorliegend der Fall ist, so können sie
zwar nach Art. 192 Abs. 1 IPRG die Anfechtung der Schiedsentscheide durch eine
ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren
Übereinkunft vollständig ausschliessen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts muss aus der Erklärung jedoch der gemeinsame Wille der Parteien
unmissverständlich hervorgehen, von der Möglichkeit im Sinne von Art. 192 Abs.
1 IPRG Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen
Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten. Ob es sich so verhält, ist
durch Auslegung der konkreten Schiedsklausel zu ermitteln (vgl. BGE 133 III 235
E. 4.3.1 S. 240 f.; 131 III 173 E. 4.2, insb. E. 4.2.3.1 S. 177 ff.; je mit
Hinweisen).
Nach dem Wortlaut der zu beurteilenden Schiedsklausel werden Streitigkeiten aus
dem Vertrag "unter Ausschluss der Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte und
endgültig gemäss den Regeln des Schiedsgerichts der Internationalen
Handelskammer" entschieden. Dies genügt entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners den Anforderungen an einen ausdrücklichen Verzicht im Sinne
von Art. 192 IPRG nicht. Zum einen wird mit dem Hinweis auf den Ausschluss der
Zuständigkeit der "allgemeinen Gerichte" lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
ein Schiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte über allfällige
Streitigkeiten entscheiden soll. Ein Wille der Vertragsparteien, auf die
Anfechtung des Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten, lässt sich
daraus nicht ableiten. Zum anderen schliesst die Bezeichnung eines Entscheids
als "endgültig" nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zivilprozessrecht einen
Weiterzug mit ausserordentlichen Rechtsmitteln nicht aus, sondern lediglich die
(freie) Prüfung des Entscheids mittels ordentlicher Rechtsmittel, wie
beispielsweise einer Berufung (vgl. die Urteile 4A_224/2008 vom 10. Oktober
2008 E. 2.6.3; 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.3; je mit Hinweisen). So
bestimmt denn auch Art. 190 IPRG in Absatz 1, dass der Entscheid des
Schiedsgerichts "endgültig" sei, sieht aber in den folgenden beiden Absätzen 2
und 3 in Verbindung mit Art. 191 IPRG eine Anfechtungsmöglichkeit aus
abschliessend aufgezählten Gründen beim Bundesgericht als einziger
Beschwerdeinstanz mit dem Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen nach Art.
77 BGG vor.

2.3 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II
380 E. 3b S. 382).

2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG, das
Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen. Er bringt vor,
der vom Beschwerdegegner nominierte P.________ sowie der Vorsitzende des
Schiedsgerichts, O.________, seien befangen gewesen, weshalb keine Gewähr für
ein unparteiliches und unabhängiges Schiedsgericht bestanden habe.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer habe Ende Mai 2007 aus den tschechischen Medien
erfahren, dass die ICC P.________ in einem anderen Schiedsverfahren (gegen
Z.________), bei dem dieser - wie im Verfahren ICC Nr. ________ - ebenfalls von
der AY.________ Holding B.V. nominiert worden sei, nicht bestätigt habe, weil
er zu häufig vom Beschwerdegegner oder von mit diesem verbundenen Personen
nominiert worden sei. Im genannten Zeitungsartikel sei "davon die Rede, dass
JUDr. P.________ von Y.________ bzw. von mit ihm verbundenen Personen in
letzter Zeit in ca. 10 verschiedenen Schiedsverfahren als Schiedsrichter
nominiert worden sei". Dies könne der Beschwerdeführer aus eigener Anschauung
bestätigen, da er dem Beschwerdegegner im Jahr 2006 auch in zwei Verfahren vor
dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik
gegenübergestanden sei. Auch dort habe P.________ als ernannter
Parteischiedsrichter auf Seiten des Beschwerdegegners gestanden und sei daher
im Laufe der Zeit zu dessen "Hausschiedsrichter" geworden. Dennoch habe die ICC
P.________ im vorliegenden Schiedsverfahren am 27. April 2007 bestätigt und
auch den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 28. September
2007, wie üblich ohne Begründung, abgewiesen.
3.1.2 Gegen einen Ablehnungsentscheid eines privaten Gremiums wie dem
Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC ist ein direkter Rechtsbehelf
ausgeschlossen; ein solcher Entscheid ist jedoch einer indirekten Überprüfung
im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst zugänglich
(BGE 128 III 330 E. 2.2 S. 332; 118 II 359 E. 3b S. 360 f.). Der
Beschwerdeführer zeigt allerdings, soweit seine Vorbringen überhaupt genügend
substantiiert sind, keine Umstände auf, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an
der Unabhängigkeit von P.________ (vgl. Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG) geben
würden.
Zunächst ist die einzig gestützt auf einen Zeitungsartikel vom 20. Mai 2007
erhobene Behauptung, P.________ sei "in letzter Zeit" in zahlreichen Fällen des
Beschwerdegegners bzw. "von mit diesem verbundenen Personen" als Schiedsrichter
nominiert worden, zu unbestimmt, als dass deren Wahrheitsgehalt anhand eines
Beweisverfahrens geklärt und gestützt darauf die Unabhängigkeit des fraglichen
Schiedsrichters beurteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer hätte zumindest
die verschiedenen Schiedsverfahren unter Angabe der zeitlichen Abfolge sowie
der daran beteiligten Schiedsparteien konkret benennen und aufzeigen müssen,
welche Partei P.________ ernannt hat und in welcher Beziehung diese zum
Beschwerdegegner steht. Der blosse Umstand, dass P.________ in einem anderen
ICC Schiedsverfahren zwischen der AY.________ Holding B.V. und einem Herrn
Z.________ (ICC Nr. ________) vom Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC
die Bestätigung versagt wurde, lässt zudem keine Rückschlüsse auf die Frage der
Unabhängigkeit im vorliegenden Verfahren zu. Entgegen der in der Beschwerde
erhobenen Behauptung ergibt sich aus dem Schreiben der ICC vom 27. April 2007
in der Sache ICC Nr. ________ nicht, dass die Bestätigung aufgrund einer "engen
Verflechtung" mit dem Beschwerdegegner bzw. der AY.________ Holding B.V.
verweigert worden wäre.
An den beiden in der Beschwerde erwähnten Verfahren vor dem Schiedsgericht bei
der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik im Jahr 2006 war der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst als Partei beteiligt. Er hatte
demnach Kenntnis davon, dass P.________ in diesen Schiedsverfahren vom
Beschwerdegegner nominiert worden war, als P.________ am 27. April 2007 im
vorliegenden Verfahren vom Schiedsgerichtshof der ICC als Schiedsrichter
bestätigt wurde. Hätte er sich auf den Umstand berufen wollen, dass P.________
in den letzten drei Jahren bereits mindestens zweimal als Schiedsrichter durch
die Gegenpartei bzw. eine verbundene Person nominiert worden wäre, so hätte er
dies unverzüglich nach dessen Bestätigung vorbringen müssen und mit seinem
Ablehnungsbegehren nicht bis zum 17. August 2007 zuwarten dürfen (vgl. Art. 180
Abs. 2 Satz 2 IPRG). Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf spätere
Anrufung des Ablehnungsgrunds daher verwirkt (vgl. BGE 129 III 445 E. 3.1 S.
449; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).
Es braucht unter diesen Umständen nicht darauf eingegangen zu werden, wie es
sich mit dem Argument des Beschwerdeführers verhält, gemäss Ziffer 3.1.3 der
Richtlinien der International Bar Association (IBA Guidelines on Conflicts of
Interest in International Arbitration, genehmigt am 22. Mai 2004; <http://
www.ibanet.org>, unter Publications/IBA guides and free materials [besucht am
3. März 2010]) könne ein Schiedsrichter, der in den letzten drei Jahren mehr
als zweimal von der gleichen Partei als Schiedsrichter ernannt wurde, nur dann
amten, wenn er diese Tatsache offengelegt habe und die Parteien gegen sein
Wirken keine Einwände erhoben hätten. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer
auf Ziffer 2.3.6 der erwähnten IBA Guidelines, wonach eine bedeutende
wirtschaftliche Beziehung der Anwaltskanzlei des Schiedsrichters zu einer
Partei oder einer mit dieser verbundenen Person einen Interessenkonflikt
darstelle und der Schiedsrichter nur amten könne, wenn die Parteien sich im
Wissen um diesen Umstand ausdrücklich mit dessen Mitwirkung einverstanden
erklärt hätten. Er zeigt jedoch nicht konkret auf, worin im zu beurteilenden
Fall eine derartige bedeutende wirtschaftliche Beziehung bestehen soll.
Die Rüge, der vom Beschwerdegegner nominierte Schiedsrichter P.________ sei
befangen gewesen bzw. es habe der Anschein der Voreingenommenheit bestanden,
geht fehl.
3.2
3.2.1 Die angebliche Befangenheit des Obmanns O.________ begründet der
Beschwerdeführer mit Umständen, von denen er Ende Oktober 2008 anlässlich eines
Schiedsverfahrens in London zwischen einer von ihm errichteten Stiftung und der
Gesellschaft B.________ Limited erfahren habe. So seien die Eigentümer der
B.________ Limited, die Herren S.________ und T.________, gleichzeitig
Mehrheitsaktionäre und Verwaltungsräte der slowakischen Gesellschaft C.________
a.s. mit Sitz in Bratislava. Der Schiedsobmann O.________ sei ebenfalls im
Verwaltungsrat der C.________ a.s. und sitze zudem mit denselben Personen
zusammen im Verwaltungsrat einer weiteren Gesellschaft, der D.________ a.s.
(Bratislava).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe weitere Nachforschungen
angestellt, nachdem er über diese seltsame "Connection" misstrauisch geworden
sei. Er habe dabei erfahren müssen, dass dieselbe C.________ s.a. mit dem
Beschwerdegegner bzw. von diesem beherrschten Gesellschaften offenbar
regelmässig zusammenarbeite. So sei die Gesellschaft in die Schaffung der
AY.________ Holding B.V. eingebunden gewesen, indem sie für diese Aktien der
tschechischen Industriegesellschaft E.________ gehalten und ihr diese im Jahr
2005 verkauft habe.
Noch enger sei die Zusammenarbeit zwischen der C.________ a.s. und dem
Beschwerdegegner im Prozess um Forderungen der in den 90er-Jahren in Konkurs
gefallenen Bank F.________ a.s. gegenüber einer zweiten tschechischen
Grossbank, G.________ a.s., gewesen: So habe die C.________ a.s. im März 2005
mit der niederländischen Gesellschaft H.________ B.V. ein sogenanntes
"Consignment Agreement" abgeschlossen, wonach die I.________ a.s. in eigenem
Namen, aber auf Rechnung der H.________ B.V. eine Forderung in Höhe von CZK 40
Milliarden gegen die Grossbank G.________ a.s. schiedsgerichtlich durchsetzen
sollte. In dem in der Folge eingeleiteten Verfahren ICC Nr. ________ habe
P.________ als Obmann geamtet. Die Anwaltskanzlei der I.________ a.s. in diesem
Verfahren, J.________, vertrete in Tschechien regelmässig auch die Interessen
des Beschwerdegegners und der mit ihm verbundenen Personen. Dem Anhang eines
E-Mails dieser Kanzlei vom 17. März 2006 lasse sich der Entwurf einer Vollmacht
der H.________ B.V. zur Geltendmachung der Forderung gegenüber der Grossbank
G.________ a.s. im Verfahren ICC Nr. ________ entnehmen. Im E-Mail schreibe
eine Frau K.________ hierzu, dass man sich der C.________ a.s. aus
Kostengründen eventuell entledigen wolle und der Beschwerdegegner bzw. seine
BY.________ Group a.s. "es selber machen werde", womit die Geltendmachung der
Forderung gemeint sei. Daraus ergebe sich, so der Beschwerdeführer, dass
zwischen der C.________ a.s. und Gesellschaften und Vertretern des
Beschwerdegegners enge wirtschaftliche Verflechtungen bestünden. Der Wortwahl
des E-Mails nach zu schliessen ("get rid of C.________"), sei sogar von einem
(mittelbaren) Beherrschungsverhältnis zwischen der BY.________ Group a.s. und
der C.________ a.s. auszugehen.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, mit denen er seinen Vorwurf der
Befangenheit begründet, werden vom Beschwerdegegner bestritten.
3.2.2 Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen keine Beziehung des
Schiedsobmanns O.________ zum Beschwerdegegner auf, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
begründen würde.
Abgesehen davon, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
hervorgeht, dass er den von ihm behaupteten Ablehnungsgrund dem Schiedsgericht
sowie dem Beschwerdegegner unverzüglich mitgeteilt hätte (vgl. Art. 180 Abs. 2
Satz 2 IPRG), legt er insbesondere nicht substantiiert dar, inwiefern das
Verhältnis der C.________ a.s. mit dem Beschwerdegegner derart sein soll, dass
der Einsitz des Obmanns O.________ im Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft
im vorliegenden Verfahren den Anschein der Befangenheit erwecken würde. Die vom
Beschwerdeführer geschilderte Zusammenarbeit lässt nicht auf ein Verhältnis
schliessen, das über gewöhnliche Geschäftsbeziehungen hinausgehen würde. Die
Behauptung, die C.________ a.s. werde vom Beschwerdegegner bzw. mit diesem
verbundenen Personen beherrscht, ist spekulativ und wird vom Beschwerdeführer
nicht hinreichend begründet. Entgegen seiner Ansicht lässt sich dem E-Mail der
Anwaltskanzlei J.________ vom 17. März 2006 kein Hinweis auf ein solches
Beherrschungsverhältnis entnehmen. Die darin geäusserte Absicht der BY.________
Group a.s., auf die Dienste der C.________ a.s. aus Kostengründen zu verzichten
und die erwähnte Forderung selbst geltend zu machen, weist nicht auf ein
unmittelbares oder mittelbares Beherrschungsverhältnis hin.
Im Übrigen begründet weder der Umstand, dass sich die I.________ a.s. in einem
Schiedsverfahren von einer Anwaltskanzlei vertreten liess, die in Tschechien
regelmässig auch die Interessen des Beschwerdegegners und der mit ihm
verbundenen Personen vertreten soll, noch die Tatsache, dass in besagtem
Schiedsverfahren P.________ als Obmann amtete, die Gefahr der
Voreingenommenheit von O.________ im vorliegenden Verfahren. Ebenso wenig gibt
der blosse Umstand, dass O.________ gemeinsam mit Personen im Verwaltungsrat
einer Gesellschaft sass, die mit der B.________ Limited eine Gesellschaft
beherrschen sollen, die ihrerseits in einem Schiedsverfahren als Partei einer
angeblich vom Beschwerdeführer errichteten Stiftung gegenüberstand, Anlass zu
berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit dieses Schiedsrichters im
vorliegenden Verfahren.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht kann nicht davon ausgegangen
werden, dass aufgrund der geschilderten Verhältnisse eine gegenseitige
Rücksichtnahme der beiden Schiedsrichter P.________ und O.________ sowie die
"wohlwollende Berücksichtigung" der Interessen des Beschwerdegegners
"vorprogrammiert" seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen
reichen nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit (vgl. Art. 180 Abs. 1
lit. c IPRG) zu erwecken.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor.

4.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b
S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).
4.2
4.2.1 Nicht einzugehen ist auf den unter dem Titel der Verletzung des Ordre
public wiederum pauschal erhobenen Vorwurf der Befangenheit zweier
Schiedsrichter. Auch mit dem Vorbringen, der dritte Schiedsrichter, Q.________,
habe den angefochtenen Schiedsentscheid nicht mitunterzeichnet, erhebt der
Beschwerdeführer keine hinreichend begründete Rüge (Art. 77 Abs. 3 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG).
4.2.2 Der Grundsatz der Vertragstreue ist nur dann verletzt, wenn das
Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrags bejaht, die daraus sich
ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder - umgekehrt - die Existenz
eines Vertrags verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche Verpflichtung bejaht
(Urteile 4A_370/2007 vom 21. Februar 2008 E. 5.5; 4P.104/2004 vom 18. Oktober
2004 E. 6.3; vgl. auch BGE 120 II 155 E. 6c/cc S. 171; 116 II 634 E. 4b S.
638).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der angefochtene
Schiedsspruch über diesen Grundsatz hinweggesetzt hätte. Er beanstandet
vielmehr die Auslegung des mit dem Beschwerdegegner abgeschlossenen "Vertrags
über Gemeinsames Vorgehen" vom 9. November 2005 sowie die schiedsgerichtliche
Beurteilung der Voraussetzungen der darin vorgesehenen Konventionalstrafe. Er
kritisiert verschiedene Feststellungen der Vorinstanz als unhaltbar und zieht
gestützt darauf vom angefochtenen Schiedsspruch abweichende Schlüsse. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Vorbringen, ohne eine zureichende
Sachverhaltsrüge (vgl. vorn E. 2.4) zu erheben, über die für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts hinweg und
verkennt gleichzeitig, dass eine falsche Vertragsauslegung für einen Verstoss
gegen den Ordre public nicht ausreicht (BGE 116 II 634 E. 4b S. 638; Urteile
4P.104/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 6.3; 4P.62/1999 vom 26. Mai 1999 E. 1a/aa
a.E.). Der Beschwerdeführer macht keine Missachtung des Grundsatzes der
Vertragstreue geltend, wenn er die Bedingungen für die geschuldete
Konventionalstrafe entgegen dem angefochtenen Entscheid als nicht erfüllt
erachtet.
4.2.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vermögen den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Da im vorliegenden Verfahren die im
"Vertrag über Gemeinsames Vorgehen" vorgesehene Konventionalstrafe zu
beurteilen war und nicht allfällige Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und der AY.________ Holding B.V., zeigt der
Beschwerdeführer mit den angeblich widersprüchlichen prozessualen Vorbringen
der Gegenpartei zur Frage der selbständigen Erfüllbarkeit des
Aktienkaufvertrags nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis
dem Ordre public widersprechen soll.
Entsprechendes gilt für den in der Beschwerdeergänzung erhobenen Vorwurf der
culpa in contrahendo im Zusammenhang mit der Frage, wer als erster seine
Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen verletzt habe. Das
Schiedsgericht hielt dafür, dass die vom Beschwerdeführer am 9. November 2005
ausgestellte Vollmacht den Anforderungen nach Artikel 2.2 des "Vertrags über
Gemeinsames Vorgehen" nicht genügte. Gestützt auf die Erwägung, dass der
Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2005 keine rechtsgenügliche Vollmacht für
die Kapitalerhöhung der AY.________ Holding B.V. ausgestellt habe, erachtete
das Schiedsgericht die Voraussetzungen der in Artikel 2.2 vorgesehenen
Konventionalstrafe als erfüllt. Indem der Beschwerdeführer entgegen dem
angefochtenen Entscheid vorbringt, der Beschwerdegegner hätte ihn rechtzeitig
auf die Mängel der Vollmacht hinweisen müssen und eine eigene Pflichtverletzung
bestreitet, kritisiert er einmal mehr die Vertragsauslegung durch die
Vorinstanz, ohne eine Ordre public-Widrigkeit darzutun.
Eine Verletzung des Prinzips der Vertragstreue (pacta sunt servanda), des
Rechtsmissbrauchsverbots bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht
dargetan.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 75'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 85'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann