Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.255/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_255/2009

Urteil vom 11. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen.

Gegenstand
Architekturhonorar; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil der Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung,
vom 23. April 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) schlossen am 25. März 2000,
vertreten durch ihren Vater, mit C.________ (Beschwerdegegner) einen Vertrag
über Architekturleistungen für die Realisierung einer Überbauung auf einer
ihnen gehörenden Parzelle. Für die Leistungen des Architekten vereinbarten die
Parteien die Geltung von Ziff. 4 der SIA-Norm 102. Die anderen in der SIA-Norm
102 enthaltenen Bestimmungen, insbesondere jene bezüglich des Honorars, wurden
demgegenüber nicht Vertragsbestandteil. Bei Vertragsschluss lagen das
entsprechende Baugesuch und die Baugesuchspläne vor. Nach Unterzeichnung des
Vertrages wurden Abänderungen am ursprünglichen Projekt vorgenommen und von der
Gemeinde bewilligt. Der Beschwerdegegner sorgte dafür, dass die Unternehmer
diverse Garantiearbeiten ausführten, und stellte am 30. Juli 2004 die
Bauabrechnung zu. Als Honorar für die im Vertrag umschriebenen
Architekturleistungen hatten die Parteien einen Saldobetrag von Fr. 190'000.--
zuzüglich Fr. 3'000.-- für Plankopien vereinbart. Je Fr. 63'000.-- waren bei
Baubeginn und nach erstelltem Rohbau geschuldet. Diese Beträge und Fr. 1'500.--
für Plankopien haben die Beschwerdeführer beglichen. Fr. 45'000.-- waren nach
der Schlussabrechnung und Fr. 19'000.-- nach der zu leistenden Garantiearbeit
zu zahlen. Die Zahlung dieser Beträge verweigerten die Beschwerdeführer, da
nicht alle Garantiearbeiten ausgeführt worden seien und eine Schlussabrechnung
fehle. Am 16. Oktober 2006 kündigte der Beschwerdegegner das
Vertragsverhältnis.

B.
Der Beschwerdegegner erhob Klage und verlangte vor dem Kantonsgericht des
Kantons Wallis, nachdem er im Verlaufe des Verfahrens seine Begehren reduziert
hatte, von den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 80'066.--
nebst Zins, entsprechend einem Honorar von Fr. 14'566.-- für Zusatzleistungen
und dem Restanteil der im Vertrag vereinbarten Pauschale von Fr. 65'500.--. Das
Kantonsgericht erachtete gestützt auf ein Gutachten die Mehrforderung für
Zusatzleistungen als ausgewiesen. Es ging davon aus, mit der Kündigung des
Vertrages sei die Restforderung gemäss dem geschlossenen Vertrag fällig
geworden, soweit der Beschwerdegegner die entsprechenden Leistungen bereits
erbracht habe. Es erachtete indessen die Bauabrechnung vom 30. Juni 2004 samt
Begleitschreiben und Beilagen als unvollständig. Ferner sei bezüglich der
Garantiearbeiten nur eine Teilleistung erbracht worden. Gestützt auf Ziff. 4.5
der SIA-Norm 102 entfalle auf die Teilleistung Schlussabrechnung 2 % und auf
die Teilleistung Mängelbehebung 1 % des vereinbarten Honorars. Vor diesem
Hintergrund hielt das Kantonsgericht einen Abzug von 2 % des vereinbarten
Pauschalhonorars (beziehungsweise Fr. 3'800.--) für angemessen. Die von den
Beschwerdeführern zur Verrechnung gestellten Schadenersatzforderungen seien
demgegenüber nicht hinreichend substanziiert. Daher sprach es dem
Beschwerdegegner Fr. 76'266.-- nebst Zins zu.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiärer Verfassungsbeschwerde sinngemäss, die Klage bezüglich der Fr.
14'566.-- für Zusatzleistungen abzuweisen, das verbleibende Architektenhonorar
von Fr. 50'934.-- um Fr. 32'300.-- herabzusetzen und festzustellen, dass der
Verrechnungsanspruch, den die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit mangelhaften
Dachterrassen geltend machen, genügend substanziiert sei. In diesem letzten
Punkt sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 16.
Juni 2009 statt. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht weist darauf hin,
die Beschwerdeführer seien von ihrem in Geschäftsangelegenheiten äusserst
versierten Vater vertreten gewesen, und verzichtet im Übrigen unter Hinweis auf
den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer erheben einen Teil ihrer Rügen unter dem Titel "Beschwerde
in Zivilsachen" und einen Teil unter dem Titel "subsidiäre
Verfassungsbeschwerde". Da die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG), sodass
nicht darauf einzutreten ist. Da die in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
zulässigen Rügen auch in der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können
(Art. 116 und Art. 95 lit. a BGG), schadet die falsche Bezeichnung den
Beschwerdeführern nicht und sind ihre Vorbringen in diesem Rahmen zu prüfen.

2.
Da neue Begehren vor Bundesgericht nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG),
erscheint das erstmals vor Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren
problematisch. Es ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer darin
lediglich die Vorgaben umschreiben, nach welchen die Vorinstanz nach der in
diesem Punkt beantragten Rückweisung vorzugehen hätte. Da diese bei Gutheissung
der Beschwerde ohnehin notwendig würde, um die Schadenersatzforderung materiell
zu prüfen, genügt diesbezüglich der Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht
gestellten Anforderungen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen) und sind die
Begehren in diesem Sinne entgegenzunehmen.

3.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 105; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Die Beschwerdeführer
beanstanden vor Bundesgericht nur die Höhe des dem Beschwerdegegner
zugesprochenen Honorars und die Tatsache, dass der von ihnen wegen falscher
Konstruktionswahl/Sanierung der Dachterrassen geltend gemachte
Schadenersatzanspruch als unzureichend substanziiert angesehen wurde. Vor
Bundesgericht sind daher nur diese Punkte zu überprüfen.

3.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).

3.2 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a
S. 485 f. mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum
näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

4.
Die Beschwerdeführer weisen zunächst darauf hin, die Parteien hätten im
Architekturvertrag Folgendes vereinbart: "Für die Architekturleistung wird per
Saldo inklusive MWST ein Honorar von CHF 190'000.-- vereinbart ...". Die
Beschwerdeführer hätten sich demnach ausdrücklich auf einen maximalen
Pauschalbetrag verpflichten wollen. Die Saldoklausel lasse keinen anderen
Schluss zu. Entsprechend habe der Beschwerdegegner nie ein Zusatzhonorar
verlangt, was er nach Eingabe des Baubewilligungsgesuches hätte tun müssen,
damit die Bauherren hätten intervenieren können. Zumindest hätte der
Beschwerdegegner die Mehrkosten abmahnen müssen. Die Beschwerdeführer bringen
weiter vor, diverse Wohnungskäufer hätten ihre Wohnungen im Rohbau gekauft und
selbst Leistungen in Auftrag gegeben. Mangels brauchbarer Schlussabrechnung
könne indessen keine Zuordnung erfolgen.

4.1 Wird in einem Vertrag ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser für die im
Vertrag vereinbarten Leistungen. Ob dazu auch durch Projektanpassungen bedingte
Mehrleistungen gehören, hängt davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Aus
der Saldoklausel allein kann nicht geschlossen werden, auch die Kosten für eine
Projektänderung seien inbegriffen. Woraus sich ergeben sollte, dass sich der
Pauschalpreis nicht nur auf die Leistungen für das ursprüngliche Projekt
bezieht, sondern auch auf Mehrleistungen für Projektänderungen, legen die
Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.2 Die Vorinstanz hat den Umfang der Zusatzleistungen anhand eines Gutachtens
in Würdigung der Beweise festgesetzt. Die Beschwerdeführer setzen dem ihre
eigene Auffassung entgegen, indem sie beispielsweise behaupten, die
Mehrkubatur, auf welche sich das Gutachten zur Festsetzung des Honorars für die
Zusatzleistungen stütze, sei hauptsächlich auf Bestellungsänderungen der Käufer
zurückzuführen. Dies hat die Vorinstanz indessen nicht festgestellt und die
Beschwerdeführer erheben keine hinreichend begründete Rüge, die eine Ergänzung
des Sachverhalts erlauben würde (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorbringen der
Beschwerdeführer erweisen sich somit als appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung, die nicht zu hören ist.

5.
Die Vorinstanz hat die Honoraransprüche gemäss der ursprünglichen Vereinbarung
um 2 % gekürzt, da der Beschwerdegegner seine Leistung nicht vollumfänglich
erbracht hat.

5.1 Die Höhe dieses Abzuges ist nach Auffassung der Beschwerdeführer zu gering.
Da der Beschwerdegegner weder die Garantiearbeiten erledigt noch eine
brauchbare Schlussabrechnung vorgelegt habe, müsste die Kürzung gestützt auf
die Leistungstabelle und die Prozentwerte der SIA-Norm 102 Ziff. 4.5, auf
welche die Vorinstanz abgestellt hatte, 3 % betragen (2 % für die
Schlussabrechnung und 1 % für die Leistung der Garantiearbeiten). Die
Vorinstanz hat indessen festgestellt, der Beschwerdegegner habe dafür gesorgt,
dass die Unternehmer diverse Garantiearbeiten ausführten, und eine, wenn auch
unzulängliche, Abrechnung vorgelegt. Wenn die Vorinstanz dem Rechnung trägt,
indem sie insgesamt nur einen Abzug von 2 % statt 3 % vornimmt, ist dies nicht
zu beanstanden.

5.2 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, zu den Aufgaben des
Beschwerdegegners habe auch die Bauleitung gehört. Sie wollen aus der
Unzulänglichkeit der Schlussabrechnung und dem Expertengutachten ableiten, der
Beschwerdegegner sei auch seinen Aufgaben bezüglich der Bauleitung, welche
gemäss Ziff. 4.4. der SIA Norm 102 mit 27 % veranschlagt sei, nur unvollständig
nachgekommen. Mit Blick darauf erscheine eine zusätzliche Kürzung von 14 %
angemessen. Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass zur
Ermittlung der Kürzung zunächst festzustellen ist, in welchem Umfang der
Beschwerdegegner seine Leistungen tatsächlich erbracht hat. Erst danach ist zu
beurteilen, wie sich dies auf die Honorarforderung auswirkt. Dass der
Beschwerdegegner keine detaillierte Abrechnung erstellt hat, bedeutet nicht
zwingend, dass er seinen Pflichten zur Bauleitung nur teilweise nachgekommen
ist. Die Beschwerdeführer verweisen auf die Expertisen und ziehen aus den darin
enthaltenen Feststellungen vom Ergebnis der Vorinstanz abweichende
Schlussfolgerungen. Derartige appellatorische Kritik genügt aber nicht, um den
angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich
unzutreffend auszuweisen oder die Ergänzungsbedürftigkeit der tatsächlichen
Feststellungen aufzuzeigen. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid ist der Umfang der Kürzung demgegenüber nicht zu
beanstanden.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern zur
Verrechnung gestellten Anspruch bezüglich der Terassenkonstruktion zu Recht als
nicht hinreichend substanziiert zurückgewiesen hat.

6.1 Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei
ausreichend substanziiert ist, beurteilt sich nicht nach kantonalem
Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht (BGE 133 III 153 E. 3.3 S.
162; 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen); dem kantonalen Recht bleibt
dagegen grundsätzlich vorbehalten, die Anforderungen festzulegen, denen eine
Behauptung in formeller Hinsicht zu genügen hat (BGE 108 II 337 E. 2 und 3 S.
339 f.).

6.2 Die Beschwerdeführer zeigen mit Aktenhinweisen auf, dass sie die
mangelhafte Ausführung der Dachterrassen zum Prozessthema gemacht haben. Es sei
nicht klar, wo die mangelnde Substanziierung gelegen haben sollte.
Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör und werfen der Vorinstanz vor, in Willkür verfallen zu
sein.

6.3 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, nicht jeder Baumangel sei
zwangsläufig auf einen Fehler des Architekten zurückzuführen. Sie hielt fest,
der Vater der Beschwerdeführer habe die Ausführung der Flachdachabdeckung mit
Kies und Waschbeton bestellt. Gemäss Gutachten gehe aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdegegner wiederholt darauf hingewiesen habe, entgegen seiner
Planungsabsicht sei die gewählte Konstruktion der Dachterrassen von der
Bauherrschaft so gewollt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die
Beschwerdeführer bezüglich der Dachterrassen nach Auffassung der Vorinstanz
nicht hinreichend substanziiert haben, inwiefern aus dem Mangel an sich auf
eine mangelhafte Vertragserfüllung zu schliessen ist. Aus ihren Vorbringen im
kantonalen Verfahren, welche die Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen in der
Beschwerde wiedergeben und kommentieren, lässt sich erkennen, dass sie den
Beschwerdegegner für die Mängel der Dachterrassen verantwortlich machen. Woraus
sich diese Verantwortung ergibt oder weshalb die vorhandenen Mängel für sich
allein zwingend auf eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners schliessen
lassen sollten, lässt sich den zitierten Passagen aber nicht entnehmen, sondern
wird vielmehr implizit vorausgesetzt. Damit ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch bezüglich der dafür
notwendigen Vertragsverletzung für nicht hinreichend substanziiert erachtete.
Von Willkür oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
ebenfalls keine Rede sein.

7.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden unter solidarischer
Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit insgesamt
Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak