Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.254/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_254/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2009.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen die vom Beschwerdeführer gegen den
Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 127'619.70 nebst Zins mit
Urteil vom 15. April 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, die vom
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 17. April 2009 abgewiesen
wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Mai 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er das Urteil des
Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2009 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das sinngemässe Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin