Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.252/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_252/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger.

Gegenstand
Sukzessivlieferungskaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 17. April 2009.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Glarus mit Urteil vom 8. Juli 2008 die
Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin abwies und auf deren Widerklage nicht
eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Glarus die gegen dieses Urteil erhobene
Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. April 2009 abwies, soweit es
auf sie eintrat, und das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2008
vollumfänglich bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Mai 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 17.
April 2009 mit "Berufung" anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2009 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin