Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.249/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_249/2009

Urteil vom 29. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ Bank SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Merker und
Dr. Reto Strittmatter.

Gegenstand
Auskunft über Kontobeziehung; Herausgabe von Akten; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 7. August 2008 und gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2009.
Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 erhob die in Athen wohnhafte A.________
(Beschwerdegegnerin; Klägerin) beim Einzelrichter in Zivilsachen am
Bezirksgericht Zürich gegen die damalige Y.________ Bank AG Klage auf
Auskunftserteilung sowie Akteneinsicht und -edition im Zusammenhang mit den
Bankbeziehungen ihres verstorbenen Vaters B.________. Im Einzelnen stellte sie
folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung gemäss
Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams zu verpflichten,
a) der Klägerin - mit Ausnahme der Konto-/Depotbeziehung D.________ 365365 -
sämtliche bei ihr (der Beklagten) heute und/oder in der Vergangenheit geführten
Konti, Depots, Schrankfächer und/oder weitere Vermögensträger bekannt zu geben,
die
auf den Namen von B.________, gestorben am 16. Dezember 2002, wohnhaft gewesen
in C.________, Griechenland (nachfolgend: "Erblasser") lauten bzw. lauteten
oder für ihn unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw.
wurden;
gemeinsam auf den Namen des Erblassers und den/die Namen eines/mehrerer Dritten
lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für den Erblasser und den/die Dritten unter
einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden;
a) der Klägerin - mit Ausnahme der Konto-/Depotbeziehung D.________ 365365 -
sämtliche bei ihr (der Beklagten) heute und/oder in der Vergangenheit geführten
Konti, Depots, Schrankfächer und/oder weitere Vermögensträger bekannt zu geben,
an denen der Erblasser allein oder zusammen mit anderen Personen wirtschaftlich
berechtigt war, also namentlich auch solche Konti, Depots, Schrankfächer und/
oder weitere Vermögensträger, die auf den Namen eines Dritten lauten bzw.
lauteten (z.B. Stiftungen, offshore Gesellschaften etc.) und/oder solche mit
Fantasie- und/oder Nummernbezeichnung;
b) der Klägerin umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit Vermögenswerten, an denen der Erblasser, allein oder zusammen
mit anderen Personen, rechtlich und/oder wirtschaftlich berechtigt war, mit
Ausnahme der Tätigkeit der Beklagten betreffend die Konto-/ Depotbezeichnung
D.________ 365365;
c) der Klägerin umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit Vermögenswerten, die bei ihr (der Beklagten) heute und/oder in
der Vergangenheit unter der Konto-/Depotbeziehung E.________ 63, F.________ 777
und G.________ 1 gehalten werden bzw. wurden;

d) sämtliche aus den Geschäftsbeziehungen gemäss a), b), c) und d) vorstehend
herrührenden, in ihrem Besitze befindlichen Akten, insbesondere Konto-/
Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/Depotauszüge, Verträge Formulare A,
Unterschriftskarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-,
Telefonnotizen usw. unverzüglich herauszugeben, mit Ausnahme der Akten
betreffend die Konto-/Depotbeziehung D.________ 365365."
Die Y.________ Bank AG wurde per 1. April 2007 von der X.________ Bank SA
(Beschwerdeführerin; Beklagte) übernommen. Mit ihrer (nicht einlässlichen)
Klageantwort erhob die Y.________ Bank AG die Einrede der fehlenden örtlichen
und internationalen Zuständigkeit und stellte den Antrag, es sei auf die Klage
nicht einzutreten. Das Bezirksgericht (7. Abteilung) verwarf mit Beschluss vom
19. September 2007 diese Einrede und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur
Einreichung einer (umfassenden) Klageantwort an.

B.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht
des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen:
"Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und auf die Klage nicht
einzutreten und es sei der Rekurrentin die Frist zur Erstattung der
Klageantwort abzunehmen, eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben
und auf die Klage nicht einzutreten bezüglich Ziff. 1 lit. b des Klagebegehrens
sowie bezüglich Ziff. 1 lit. c, d, und e, soweit sie sich auf Konti, Depots,
Schrankfächer und/oder andere Vermögensträger beziehen, welche weder auf den
Namen von B.________ alleine oder zusammen mit einem Dritten lauten, noch von
der Rekurrentin für ihn oder für ihn und einen Dritten unter einer Fantasie-
oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden."
Mit Beschluss vom 7. August 2008 wies das Obergericht den Rekurs ab und
bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts.

Die Beschwerdeführerin erhob kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit
Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2009 abwies, soweit es darauf eintrat.

A.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 7.
August 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 8. April
2009 Beschwerde in Zivilsachen mit folgenden Anträgen:

"1. Es seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und
a) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten;
b) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. c nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verlangt, umfassend über ihre
Tätigkeit Rechenschaft im Zusammenhang mit Vermögenswerten abzulegen, an denen
B.________ allein oder zusammen mit anderen Personen wirtschaftlich und nicht
vertraglich berechtigt war;
c) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. d nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdegegnerin ihren Anspruch damit begründet, B.________ sei an den
Vermögenswerten, die bei der Beschwerdeführerin angeblich heute und/oder in der
Vergangenheit unter der Konto-/Depotbeziehung E.________ 63, F.________ 777 und
G.________ 1 gehalten werden bzw. wurden, wirtschaftlich und nicht vertraglich
berechtigt gewesen;
d) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. e nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdegegnerin die unverzügliche Herausgabe sämtlicher aus den
Geschäftsbeziehungen gemäss Klagebegehren Ziff. 1 lit. b herrührenden, in ihrem
Besitze befindlichen Akten, insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen,
Konto-/Depotauszüge, Verträge, Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten,
Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-, Telefonnotizen usw. verlangt;
e) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. e nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdegegnerin die unverzügliche Herausgabe sämtlicher aus den
Geschäftsbeziehungen gemäss Klagebegehren Ziff. 1 lit. c herrührenden, in ihrem
Besitze befindlichen Akten, insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen,
Konto-/Depotauszüge Verträge, Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten,
Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-, Telefonnotizen usw. verlangt, die
aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Vermögenswerten herrühren, an denen
gemäss der Begründung der Beschwerdegegnerin B.________, allein oder zusammen
mit anderen Personen, wirtschaftlich und nicht vertraglich berechtigt gewesen
sei;
f) es sei auf das Klagebegehren Ziff. 1 lit. e nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdegegnerin die unverzügliche Herausgabe sämtlicher aus den
Geschäftsbeziehungen gemäss Klagebegehren Ziff. 1 lit. d herrührenden, in ihrem
Besitze befindlichen Akten, insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen,
Konto-/Depotauszüge, Verträge, Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten,
Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-, Telefonnotizen usw. zu den Konti
E.________ 63, F.________ 777 und G.________ 1, verlangt und diesen Anspruch
mit einer wirtschaftlichen, nicht einer vertraglichen Berechtigung begründet."
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. a.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. c soweit, als die Beschwerdegegnerin von
ihr umfassend Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
Vermögenswerten abzulegen verlangt, an denen B.________ (in der Folge "der
Erblasser") allein oder zusammen mit anderen Personen vertraglich, nicht bloss
wirtschaftlich berechtigt gewesen sein soll.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. d soweit, als die Beschwerdegegnerin von
ihr umfassend Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
Vermögenswerten abzulegen verlangt, an denen der Erblasser allein oder zusammen
mit anderen Personen vertraglich, nicht bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen
sein soll, die bei ihr unter der Konto-/Depotbeziehung E.________ 63,
F.________ 777 und G.________ 1 gehalten werden bzw. wurden.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. e soweit, als die Beschwerdegegnerin die
unverzügliche Herausgabe sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen des Erblassers
mit ihr gemäss Klagebegehren Ziff. 1 lit. a herrührenden, in ihrem Besitze
befindlichen Akten, insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/
Depotauszüge, Verträge, Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten,
Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-, Telefonnotizen usw., verlangt.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. e soweit, als die Beschwerdegegnerin die
unverzügliche Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitze befindlichen Akten,
insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/Depotauszüge, Verträge,
Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen,
Besuchs-, Telefonnotizen usw., verlangt, die gemäss Ziff. 1 lit. c aus ihrer
Tätigkeit mit Vermögenswerten herrühren, an denen der Erblasser allein oder
zusammen mit anderen Personen vertraglich, nicht bloss wirtschaftlich
berechtigt gewesen sein soll.

Die Beschwerdeführerin anerkennt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
bezüglich Klagebegehren Ziff. 1 lit. e soweit die Beschwerdegegnerin die
unverzügliche Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitze befindlichen Akten,
insbesondere Konto-/Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/Depotauszüge, Verträge,
Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen,
Besuchs-, Telefonnotizen usw. aus den in Ziff. 1 lit. d genannten
Geschäftsbeziehungen verlangt und diesen Anspruch mit einer vertraglichen
Berechtigung begründet."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht und das Kassationsgericht verzichteten auf
eine Vernehmlassung.

B.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und sich für
zuständig erklärt. Das Obergericht und das Kassationsgericht haben die dagegen
erhobenen Rechtsmittel abgewiesen. Bei den angefochtenen Beschlüssen des
Obergerichts und des Kassationsgerichts handelt es sich demnach um selbständig
eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG.

Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92
Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist der
Zwischenentscheid aber nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es auch der
Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu, handelt
es sich in der Hauptsache doch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von Fr. 30'000.--, womit die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG erreicht ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Es ist unbestritten, dass ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1
IPRG vorliegt, bei dem sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach
diesem Gesetz richtet, sofern kein völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist
(Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Sowohl Griechenland wie die Schweiz
sind Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11). Die
eingeklagten Auskunfts- und Editionsbegehren stützen sich auf ein
Rechtsverhältnis zwischen Privaten und sind daher als Zivil- oder Handelssache
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren. Sie werden vom sachlichen
Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens erfasst, sofern sie nicht in einen
nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ ausgeschlossenen Sachbereich fallen. Nach Art. 1 Abs. 2
Ziff. 1 LugÜ ist das Übereinkommen insbesondere auf das Gebiet des "Erbrechts
einschliesslich des Testamentsrechts" nicht anzuwenden. Wenn es sich beim
geltend gemachten Anspruch um einen erbrechtlichen Anspruch handeln sollte,
bestimmte sich die Zuständigkeit somit nicht nach dem LugÜ, sondern nach dem
IPRG. Streitig ist, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Ansprüchen um schuldrechtliche oder erbrechtliche handelt.

2.1 Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid ausgeführt,
welche Streitigkeiten als solche auf dem Gebiet "des Erbrechts einschliesslich
des Testamentsrechts" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ gelten. Darunter
fallen alle Ansprüche des Erben "auf und an den Nachlass" (BGE 135 III 185 E.
3.4.1 S. 191). Das Auftreten erbrechtlicher Vorfragen hindert die Anwendung des
LugÜ nicht. Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt,
fallen folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des
Lugano-Übereinkommens, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im
Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation des Erben auf
einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt
des geltend gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem
anderen vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation
durch das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt. Macht ein angeblicher Erbe
einen wie auch immer gearteten Anspruch gegen die Bank geltend, mit welcher der
Erblasser in einer Kontobeziehung stand, ist nach dem auf die
Bankkundenbeziehung anwendbaren Vertragsstatut zu prüfen, ob ein solcher
Anspruch besteht. Ist er begründet, befand er sich bereits im Vermögen des
Erblassers und beruht nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem
erbrechtlichen Titel. Ein derart geltend gemachter Anspruch fällt damit nicht
unter die ausgeschlossenen Materien gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ. Freilich
kann zugleich ein erbrechtlicher Anspruch gegenüber der Bank bestehen, für den
das Lugano-Übereinkommen keine Zuständigkeit vorsieht (bezüglich sich direkt
aus dem Erbstatut ergebender Ansprüche vgl. das Urteil 5C.235/2004 vom 24. März
2005 E. 2.2). Das ändert aber nichts daran, dass jedenfalls der sich aus dem
Vertragsstatut ergebende Anspruch nicht zu den ausgeschlossenen Materien des
Lugano-Übereinkommens gehört (BGE 135 III 185 E. 3.4.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt vor Bundesgericht die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte, soweit die Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche auf eine
vertragliche Beziehung des Erblassers zur Beschwerdeführerin stütze. Soweit sie
lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers behaupte, bestreitet
die Beschwerdeführerin weiterhin die Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte. Insoweit fehle es an einer schuldrechtlichen Verbindung zwischen dem
Erblasser und der Bank und die geltend gemachten Ansprüche könnten - sofern sie
überhaupt bestünden - lediglich im Erbrecht gründen. Die Beschwerdeführerin
beruft sich auf BGE 135 III 185 E. 3.4.2, wo vertragliche und erbrechtliche
Auskunftsansprüche gegenüber der Bank unterschieden werden und ausgeführt wird,
das Einsichtsbegehren, das sich auf eine vorbestehende Bankkundenbeziehung des
Erblassers mit der Bank stützt, falle in dem Umfang nicht unter die
ausgeschlossenen Materien nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ, als dessen Bestand und
Inhalt vertragsrechtlich begründet ist (S. 192). Sie folgert daraus, dass die
vorliegend geltend gemachten Ansprüche in dem Umfang vom Anwendungsbereich des
LugÜ ausgenommen seien, als sie nicht vertraglich begründet seien. Soweit der
Erblasser lediglich wirtschaftlich und nicht vertraglich an den betreffenden
Konten berechtigt gewesen sei, seien die geltend gemachten Ansprüche als solche
erbrechtlicher Natur zu qualifizieren.

2.3 Es trifft zu, dass das Lugano-Übereinkommen für auf Erbrecht gestützte
Auskunftsrechte keine Zuständigkeit vorsieht. Nun hat aber die
Beschwerdegegnerin laut dem angefochtenen Urteil des Obergerichts ihre
Ansprüche schuldrechtlich begründet und beruft sich nicht auf erbrechtliche
Auskunftsrechte. Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den vom
Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die
diesbezüglichen Einwände der Gegenpartei sind in diesem Stadium nicht zu
prüfen, wenn die behaupteten Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit der Klage
als auch für deren Begründetheit von Bedeutung, d.h. doppelrelevant sind. In
diesem Fall werden sie nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung
des eingeklagten Anspruchs (BGE 134 III 27 E. 6.2.1 S. 34 mit Hinweisen). So
wird vorliegend in der Sache zu entscheiden sein, ob die wirtschaftliche
Berechtigung des Erblassers an Konten, die auf eine Drittperson lauten, einen
Auskunfts- und Editionsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank vermittelte
und dieser gegebenenfalls auf die Beschwerdegegnerin kraft Universalsukzession
überging. Als erbrechtlich erworben bestehen vertragliche Auskunftsansprüche in
dem Umfang, wie sie für den Erblasser gegolten haben (BGE 133 III 664 E. 2.5 S.
667). Inwieweit dies vorliegend der Fall war, ist der materiellrechtlichen
Beurteilung vorbehalten und das Obergericht musste im Rahmen der Entscheidung
der Zuständigkeitsfrage noch nicht prüfen, ob die geltend gemachten -
schuldrechtlich begründeten - Auskunfts- und Editionsansprüche bloss
vermeintlich oder tatsächlich gegeben sind.

2.4 Da die Beschwerdegegnerin ihre geltend gemachten Ansprüche schuldrechtlich
begründet und diese damit insoweit nicht dem Gebiet "des Erbrechts
einschliesslich des Testamentsrechts" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ
zuzurechnen sind, hat das Obergericht diese Bestimmung nicht verletzt, indem es
die Einrede der Unzuständigkeit verworfen hat.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang allerdings die
Sachverhaltsfeststellung im kantonalen Verfahren. Indem das Kassationsgericht
ignoriere, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche grösstenteils
erbrechtlich begründet habe, habe es den Sachverhalt - wie bereits das
Obergericht - offensichtlich unrichtig festgestellt.

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Art. 97
Abs. 1 BGG). Er hat klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzugehen (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 462 E. 2.4).

Das Obergericht führte unter Bezugnahme auf Seite 30 der Klagschrift aus, dass
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin - zumindest auch - gestützt auf
ihre vertragliche Beziehung mit dem Erblasser ins Recht fassen will. Die
Beschwerdeführerin rügte dies in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde als aktenwidrig.
Das Kassationsgericht wies die Rüge nach Konsultation von S. 30 der Klagschrift
als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin wirft ihm nun vor, nicht auch die
klägerischen Ausführungen auf S. 25 bis 29 der Klagschrift berücksichtigt zu
haben. Sie belegt jedoch nicht und es geht aus der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
hervor, dass sie Entsprechendes vor dem Kassationsgericht geltend gemacht
hätte. Es gelingt ihr damit nicht darzutun, dass das Kassationsgericht eine
entsprechende aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht verneint hätte
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.).

4.
Das Obergericht führte aus, die Beschwerdeführerin anerkenne immerhin, dass die
AGB auf sämtliche vertraglichen Bankbeziehungen des Erblassers mit ihr zur
Anwendung gelangen, was bei vorliegendem Ergebnis eben auch dazu führe, dass
die zürcherischen Gerichte zuständig seien. Die Beschwerdeführerin erblickt
darin wiederum eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ, indem das
Obergericht gestützt auf die vertraglich zwischen dem Erblasser und ihr
vereinbarte Gerichtsstandsklausel die Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte generell und somit insbesondere auch für die Beurteilung
erbrechtlicher Ansprüche bejaht habe.

Die Rüge gebricht bereits an der Feststellung des Obergerichts, die Ansprüche
seien nicht erbrechtlich begründet worden. Im Übrigen erfolgte der Hinweis auf
die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel nur am Rande. Das Obergericht
hat die Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung verworfen, dass die
eingeklagten Begehren nicht in die vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommenen
Materien fallen. Diese Begründung hat sich als zutreffend erwiesen (Erwägung
2).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer