Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.247/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_247/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini.

Gegenstand
Überweisungsbeschluss; Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Klageschrift vom 18. November 2008 klagte X.________ (Beschwerdeführer)
beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen Y.________ (Beschwerdegegner)
sowie eine Aktiengesellschaft und verlangte Fr. 397'096.50 nebst Zins und
Kosten unter solidarischer Haftbarkeit. Da der Beschwerdegegner nicht im
Handelsregister eingetragen war, setzte das Handelsgericht dem Beschwerdeführer
Frist an, um beim Obergericht des Kantons Zürich eine Anweisung nach § 65 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1, GVG/ZH), mit welcher
das Handelsgericht für sämtliche Streitgenossen zuständig erklärt werden kann,
zu beantragen oder eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Handelsgerichts
nach § 64 Ziff. 1 GVG/ZH nachzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte dem
Obergericht fristgemäss ein Gesuch nach § 65 GVG/ZH, welches dieses mit
Beschluss vom 16. Februar 2009 abwies. Daraufhin trat das Handelsgericht mit
Beschluss vom 6. April 2009 auf die Klage gegen den Beschwerdegegner nicht ein
und überwies den Prozess diesbezüglich antragsgemäss an das Bezirksgericht
Zürich. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss setzte es auf Fr. 7'000.-- fest
und auferlegte sie dem Beschwerdeführer.

B.
Im Kostenpunkt beanstandet der Beschwerdeführer den Beschluss des
Handelsgerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und beantragt dem
Bundesgericht, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 11 der Verordnung
des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (LS 211.11, GebV/
ZH) dem zeitlichen Aufwand des Handelsgerichts entsprechend festzusetzen.
Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessen reduzierten Gebühr
an das Handelsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und das
Handelsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der vor Handelsgericht streitige Betrag erreicht den für eine Beschwerde in
Zivilsachen notwendigen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), so dass die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 BGG). Die falsche
Bezeichnung schadet dem Beschwerdeführer indessen nicht, da in einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässige hinreichend begründete Rügen auch
im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft zwar die sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts. Der Entscheid über die sachliche Unzuständigkeit der
Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer aber nicht in Frage gestellt, so dass eine
Anwendung der Bestimmungen nach Art. 92 BGG schon aus diesem Grund ausser
Betracht fällt. Um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt es sich
nicht, da das Verfahren vor Handelsgericht dadurch nicht abgeschlossen wird,
sondern gegenüber der miteingeklagten Aktiengesellschaft weiter läuft. Zu
prüfen ist demgegenüber, ob ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG
vorliegt, der das Verfahren für einen Streitgenossen abschliesst. Dies könnte
zweifelhaft erscheinen, da die Streitsache für den Beschwerdegegner nicht
erledigt ist, sondern vor den kantonalen Gerichten, in erster Instanz vor dem
Bezirksgericht Zürich, ihren Fortgang findet. Die Prozessüberweisung nach § 112
der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271, ZPO/ZH) ändert aber nichts
an der Erledigungsart durch Nichteintreten (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 zu Art. 71 ZPO/ZH).
Dadurch wird das vor dem Handelsgericht angestrengte Verfahren abgeschlossen.
Der Entscheid des Handelsgerichts erfolgt losgelöst vom Hauptverfahren, welches
vor dem Bezirksgericht weitergeführt wird. Dies spricht dafür, den
angefochtenen Entscheid als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG zu
behandeln (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4331 f. Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 85 EBGG, betreffend Schutzmassnahmen, die
losgelöst vom Hauptverfahren angeordnet werden und als Endentscheide anzusehen
sind). Der Frage kommt indessen keine massgebliche Bedeutung zu, da ohnehin
nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Ob der angefochtene Entscheid überhaupt letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs.
1 BGG), erscheint fraglich. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht gegeben
ist, da die Bemessung der Gebühren und Kosten einen Teil der Justizverwaltung
bildet (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 29 zu § 206 GVG/ZH). Er äussert sich aber
nicht zur Möglichkeit, Kostenbeschwerde nach § 206 GVG/ZH zu ergreifen (vgl.
hiezu HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N. 1, 14 und 24 ff. zu § 206 GVG/ZH). Auch diese
Frage muss indessen nicht vertieft behandelt werden.

1.3 Die Rechtsbegehren an das Bundesgericht müssen beziffert sein (BGE 134 III
235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweisen). Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur
ausreichend, wenn das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers folgen, in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, sondern
ein Rückweisungsentscheid ergehen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptantrag nicht beziffert. Er
geht aber selbst davon aus, das Bundesgericht könne die angemessene Gebühr
selbst festsetzen, denn er hat die Rückweisung nur eventualiter beantragt.
Selbst wenn man bezüglich der Kosten im kantonalen Verfahren einen
unbezifferten Antrag oder den Rückweisungsantrag genügen lassen wollte, würde
dies dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nichts nützen.

2.
Materiell wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Kostenrahmen, den
ihr § 11 GebV/ZH eröffnet, voll ausgeschöpft zu haben, was sich angesichts des
geringen Aufwands und der wesentlich geringeren Kosten für den Entscheid des
Obergerichts nicht rechtfertige. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die
hohe Gebühr wirke prohibitiv und verletze den kantonalrechtlichen Grundsatz der
wohlfeilen Prozessführung. Er rügt diesbezüglich die Verletzung diverser
verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), des
rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK.

2.1 § 11 Abs. 1 GebV/ZH steht unter dem Randtitel "h. Einparteienverfahren" und
lautet: "Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei oder ist sie
nicht anzuhören, so beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000." Er betrifft die
nichtstreitige Gerichtsbarkeit, namentlich das Verfahren auf einseitiges
Vorbringen nach § 211 ZPO/ZH (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N. 22 zu § 202 GVG/
ZH, welche ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
vom 30. Juni 1993 verweisen, dessen Wortlaut bis auf die Beträge der
Gerichtsgebühr mit dem heute geltenden § 11 Abs. 1 GebV/ZH übereinstimmt). Es
handelt sich um Verfahren, bei denen es an der für den Zivilrechtsstreit
typischen Zweiparteiensituation fehlt (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 1
zu Art. 211 ZPO/ZH).

2.2 Die Klage des Beschwerdeführers richtet sich gegen eine beklagte Partei,
welche angehört werden müsste, bevor die Klage gutgeheissen werden könnte. Ob
eine beklagte Partei vorhanden oder anzuhören ist (§ 11 Abs. 1 GebV/ZH), ergibt
sich aus der Natur des Verfahrens, hängt also vom materiellen Recht und nicht
von richterlichem Ermessen ab (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 2 zu Art.
211 ZPO/ZH). Daher ist nicht massgeblich, ob die Gegenpartei vor dem
Nichteintretensentscheid Gelegenheit zur Vernehmlassung erhält. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die
Kostenregelung über das Einparteienverfahren (§ 11 GebV/ZH) komme bei einem
Nichteintretensentscheid in einem streitigen Prozessverfahren zwischen zwei
Parteien zur Anwendung. Die Prozessüberweisung nach § 112 ZPO/ZH ändert wie
dargelegt nichts an der Erledigungsart durch Nichteintreten und führt nicht zu
Besonderheiten bei der Verteilung der Parteikosten (FRANK/STRÄULI/ MESSMER,
a.a.O., N. 3 zu Art. 71 ZPO/ZH).

2.3 Damit steht die Argumentation des Beschwerdeführers auf einer falschen
Grundlage. Er setzt sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander, der nicht auf § 11 GebV/ZH fusst. Er legt insbesondere nicht dar,
inwiefern nach den einschlägigen Bestimmungen niedrigere Kosten hätten
festgesetzt werden müssen. Den Begründungsanforderungen an eine Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte genügen die Vorbringen des
Beschwerdeführers damit nicht (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Das gilt ebenso für den blossen Hinweis auf die Gebühr
des Entscheides des Obergerichts, zumal sich der Beschwerdeführer weder mit den
tatsächlich einschlägigen kantonalen Bestimmungen auseinandersetzt, noch der
unterschiedlichen Natur der Entscheide Rechnung trägt. Auch die blosse
Behauptung, die Gebühr sei prohibitiv hoch oder missachte den Grundsatz der
wohlfeilen Rechtsprechung, genügt nicht, zumal es dem Beschwerdeführer frei
gestanden hätte, beim Obergericht vorab eine Zuweisung zum Handelsgericht zu
beantragen und so die Kosten des Nichteintretensentscheides zu vermeiden.

2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht dargetan. Zwar
nennt die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen nicht, nach denen sie die
Gerichtsgebühr festsetzt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte
indessen ohne Weiteres erkennen müssen, dass er einen klassischen Zivilprozess
führte, in welchem die Gegenparteien anzuhören sein würden, so dass § 11 GebV/
ZH nicht zur Anwendung gelangen konnte. Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe
nicht begründet, weshalb sie den in § 11 GebV/ZH vorgesehenen Kostenrahmen voll
ausgeschöpft habe, vermag der Beschwerdeführer die Rüge einer Verletzung seiner
verfassungsmässigen Rechte nicht hinreichend zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG).

3.
Nach dem Gesagten ist insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Da der Beschwedegegner auf Vernehmlassung verzichtet hat, steht ihm keine
Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak