Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.243/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_243/2009

Urteil vom 1. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
U.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokaten Dr. Claudius Alder und Dr. Georg Schürmann, St.
Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,

gegen

V.________ (Schweiz) AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 11. Februar 2009.
Sachverhalt:

A.
Die W.________ AG, heute V.________ (Schweiz) AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz
in Basel plante die Errichtung eines Logistikzentrums in der Nordostschweiz.
Sie fand ein ihr dafür geeignet erscheinendes Grundstück in der Gemeinde
Gachnang (TG). Sie wollte jedoch weder das Bauland selbst erwerben noch den Bau
als Bauherrin auf eigene Kosten realisieren. Vielmehr sah sie vor, dass ein
Investor das Grundstück erwerben, den Bau nach ihren Vorgaben realisieren und
das fertig erstellte Logistikzentrum ihr während einer bestimmten Mindestdauer
zu einem bestimmten Preis vermieten sollte.
Im Hinblick auf dieses Vorhaben trat sie an die in Chiasso ansässige U.________
SA (Beschwerdeführerin) heran, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, Verkauf und
die Verwaltung von Liegenschaften sowie entsprechende Vermittlungstätigkeiten
ist. Die Beschwerdeführerin fand in der Folge als Investorin die X.________
S.p.A. mit Sitz in Rom, welche im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben die
X.________ Immobilien AG mit Sitz in Gachnang gründete. Es bestand die Absicht,
in einem zwischen der Beschwerdegegnerin und der X.________ Immobilien AG noch
abzuschliessenden schriftlichen Vertrag die Tochtergesellschaft der
Beschwerdeführerin, die Y.________ SA mit Sitz in Chiasso, als
Generalunternehmerin für das Bauvorhaben einzusetzen. Der von der
Beschwerdegegnerin formulierte Vertragstext wurde am 24. November 2003 einzig
von der X.________ Immobilien AG unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin leistete
keine Unterschrift.
Bereits zuvor hatte die Y.________ SA Vorleistungen erbracht und namentlich am
12. Dezember 2002 das Baugesuch eingereicht, welches vom Departement für Bau
und Umwelt des Kantons Thurgau am 25. Juli 2003 bewilligt worden war. Die
Baubewilligung wurde jedoch auf Beschwerde hin vom Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau wegen Fehlens eines Gestaltungsplanes mit Entscheid vom 14.
April 2004 aufgehoben.
An einer Besprechung vom 12. Mai 2004 in Kloten, an der Vertreter sämtlicher
involvierter Gesellschaften teilnahmen, gab die Beschwerdegegnerin bekannt,
dass am Standort Gachnang nicht festgehalten werde. Sie realisierte in der
Folge das Logistikzentrum in Regensdorf bei Zürich, wozu sie jedoch weder die
Beschwerdeführerin noch deren Tochtergesellschaft beizog.

B.
Am 21. November 2005 klagte die Beschwerdeführerin, die sich die Ansprüche der
Y.________ SA hatte abtreten lassen, beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die
Beschwerdegegnerin und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Fr.
2'579'265.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004 zu bezahlen, Mehrforderung
vorbehalten. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies das Zivilgericht die Klage
ab.
Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin erfolglos beim Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt, welches mit Entscheid vom 11. Februar 2009 das
erstinstanzliche Urteil bestätigte.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr.
2'579'265.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004 an die Beschwerdeführerin
zu verurteilen, Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die Streitsache zur
Beurteilung und Festlegung der Höhe der Forderung der Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr.
30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei Weitem. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
rechtsgenüglichen Begründung der erhobenen Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE
134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396
E. 3.1. S. 399).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 V
53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Ferner hat die Begründung in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; blosse Verweise auf kantonale Akten sind
unbeachtlich (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S.
85).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

2.3 Diese Grundsätze übergeht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht.
So stellt sie ihren rechtlichen Ausführungen eine mehrseitige eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Soweit sie darin von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne
substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben, kann sie nicht gehört werden. Das
Gleiche gilt, soweit sie ihre rechtlichen Erörterungen auf einen vom
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Ablauf der
Ereignisse stützt und dem Bundesgericht appellatorische Kritik unterbreitet,
als ob ihm eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme. Zudem
enthalten ihre rechtlichen Erwägungen kaum klar begründete Rügen. Es kann
darauf nur soweit eingegangen werden, als wenigstens sinngemäss erkennbar ist,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die eingeklagte
Forderung schuldet. Die Vorinstanz hat den Bestand sämtlicher von der
Beschwerdeführerin hierfür angerufenen Rechtsgrundlagen verneint. Die
Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht im Hauptstandpunkt an der Auffassung
fest, es sei zwischen den Parteien eine vertragliche Bindung zustande gekommen.
Eventualiter beruft sie sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder
Vertrauenshaftung.

4.
Die Beschwerdeführerin behauptete betreffend eine vertragliche Beziehung zum
einen eine mündliche Auftragserteilung der Beschwerdegegnerin im Frühling 2002
bzw. einen Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten. Zum anderen berief
sie sich auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2002 als
Vertragsgrundlage.

4.1 Die Vorinstanz verneinte, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die
Planung und Erstellung eines Logistikzentrums durch mündliche Absprache bzw.
durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sei, wobei sie zur Begründung
auf die einlässlichen Erwägungen des Zivilgerichts verwies. Dass sie überdies
anfügte, die Beschwerdeführerin halte zweitinstanzlich an ihrer Auffassung
offenbar nicht länger fest, erscheint mit Blick auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Appellationsbegründung auf den Seiten 5-7 in der Tat
ohne Grundlage, schadet aber nicht, weil die Vorinstanz den Standpunkt der
Beschwerdeführerin gleichwohl berücksichtigte. Sie verwarf ihn jedoch unter
Verweis auf die zutreffende Begründung des Zivilgerichts, die sie sich zu eigen
machte, was zulässig ist. Das Zivilgericht hielt nach einlässlicher
Beweiswürdigung eine ausdrückliche mündliche Auftragserteilung zur
Projektierung und dem Bau eines Logistikzentrums für unbewiesen. Ebenso wenig
sei erwiesen, dass die Präsentation der X.________ S.p.A. als Investorin durch
die Beschwerdeführerin auf einen Auftrag der Beschwerdegegnerin zurückgegangen
sei. Nach eingehender Beurteilung der festgestellten Abläufe kam das
Zivilgericht sodann zum Schluss, dass auch kein Vertrag durch konkludentes
Verhalten angenommen werden könne. Im Übrigen betrachtete es die Aufwendungen
der Beschwerdeführerin in der Phase bis zum 1. Oktober 2002 ohnehin als nicht
genügend substantiiert geltend gemacht.
Was die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, erschöpft sich in einer eigenen
Darstellung und Interpretation des Sachverhalts unter Hinweis auf ihre
kantonalen Rechtsschriften. Sie zeigt jedoch in keiner Weise eine willkürliche
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auf. Auf ihre Darlegung kann daher nicht
eingetreten werden (vgl. Erwägung 2).

4.2 Weitgehend rein appellatorisch und daher unbeachtlich sind auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur von der Vorinstanz verneinten Frage, ob
im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2002 eine Auftragserteilung
zu erblicken sei. Der Projektmanager der Beschwerdegegnerin, A.________, teilte
in diesem Schreiben der Beschwerdeführerin mit, dass der Steuerungsausschuss
der Beschwerdegegnerin beschlossen habe, der Beschwerdeführerin die
Projektierung und den Bau der in Gachnang zu realisierenden Anlage
anzuvertrauen. Wie die Vorinstanz hervorhebt, stand dieser Auftrag gemäss dem
besagten Schreiben aber klar unter der Bedingung des guten Abschlusses der
damals noch laufenden Verhandlungen mit der von der Beschwerdeführerin
genannten Gesellschaft, welche die Investition leisten und Eigentümerin der
Immobilie werden sollte. Laut der Vorinstanz kommt darin das Konzept der
Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck. Dieses habe nicht ausgeschlossen, dass
die Beschwerdegegnerin der X.________ Immobilien AG auch Vorgaben über die
Person des Generalunternehmers mache. Tatsächlich hätten die Entwürfe für einen
Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der X.________ Immobilien AG
vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Tochtergesellschaft
Y.________ SA Generalunternehmerin sein würde. Deshalb sei auch im Schreiben
vom 1. Oktober 2002 davon die Rede, dass der Auftrag unter der Bedingung des
guten Abschlusses der Verhandlungen mit der X.________ Immobilien AG stehe. Das
Konzept der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und
es habe ihr daher auch klar sein müssen, dass ein direkter Vertrag zwischen ihr
und der Beschwerdegegnerin betreffend Projektierung und Errichtung eines
Logistikzentrums nicht beabsichtigt war und sich ihre Ansprüche für erbrachte
Leistungen ausschliesslich gegen die X.________ Immobilien AG richten würden.
Die Beschwerdeführerin sei sich dieser Konsequenz bewusst gewesen, was sich
darin zeige, dass sie bzw. die Y.________ SA sich von der X.________ Immobilien
AG in der zweiten Jahreshälfte 2003 wegen Liquiditätsengpässen Darlehen von
über Fr. 1 Mio. habe gewähren lassen. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen,
ihr Vertragspartner sei die Beschwerdegegnerin, wäre es auf der Hand gelegen,
bei dieser Vorschüsse erhältlich zu machen. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin auch anerkannt, dass sich ihre bzw. die Ansprüche ihrer
Tochtergesellschaft gegen die X.________ Immobilien AG richten würden, wenn die
Beschwerdegegnerin den Vertrag mit dieser unterzeichnet hätte. Das Schreiben
vom 1. Oktober 2002 lasse demnach keinen Verpflichtungswillen der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin erkennen. Ein direkter
Vertrag zwischen den Parteien hätte auch mit Blick auf das gewählte Konzept
wirtschaftlich keinen Sinn ergeben. Die Y.________ SA hätte bei Abschluss eines
Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der Investorin von dieser als
Generalunternehmerin beauftragt werden sollen. Es wäre nicht einzusehen,
weshalb in diesem Fall gleichzeitig auch noch die Beschwerdeführerin mit der
Projektierung und dem Bau des Logistikzentrums hätte beauftragt werden sollen.
Auch dies zeige, dass das Schreiben vom 1. Oktober 2002 kein Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien begründet habe.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin geht diese Auffassung der Vorinstanz völlig
fehl. Sie widerspreche elementaren Auslegungsregeln und lasse das nachträgliche
Verhalten der Beschwerdegegnerin (enge Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Baueingabe und Projektierung) völlig ausser
Acht. Die Beschwerdeführerin erklärt jedoch nicht, welche Auslegungsregeln die
Vorinstanz verletzt haben soll, und zeigt auch nicht Willkür in der Würdigung
des Schreibens vom 1. Oktober 2002 auf, indem sie einfach ihre eigene
Interpretation desselben bekräftigt. Das behauptete nachträgliche Verhalten der
Beschwerdegegnerin (enge Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Baueingabe und Projektierung) wird im angefochtenen Urteil nicht
festgestellt und kann daher vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal die Beschwerdeführerin keine substantiierte
Sachverhaltsrüge erhebt.
Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, sie habe zahlreiche Spezialisten für
das anspruchsvolle Projekt beiziehen müssen. Da ihr für deren Bezahlung nicht
genügend Liquidität zur Verfügung gestanden sei, habe sie vorerst die
Beschwerdegegnerin um Vorschüsse gebeten, wie sich aus Klagbeilage 16 ergebe.
Die Vorinstanz habe dies in voller Kenntnis der Klagbeilage 16 übersehen. Aus
Klagbeilage 16 ergebe sich auch die wahre Grundlage für die Darlehen der
X.________ Immobilien AG an die Beschwerdeführerin. Aus der Darlehensgewährung
lasse sich nichts gegen einen Auftrag der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin ableiten. Dieser Vorwurf geht fehl. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, muss die Partei das
Tatsachenfundament in der Rechtsschrift aufstellen. Tatsachenbehauptungen, die
sich lediglich aus den Beilagen ergeben sollen, sind prozessual nicht
beachtlich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie entsprechende
Tatsachenbehauptungen prozesskonform in ihrer Rechtsschrift aufgestellt hätte,
sondern verweist bloss auf die Beilage 16 zur Klage.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Interpretation der im
Schreiben vom 1. Oktober 2002 aufgestellten Bedingung des guten Gelingens der
Vertragsverhandlungen mit der Investorin. Die Vorinstanz folgerte, mit dem
"guten Gelingen der Vertragsverhandlungen" könne nach den gesamten Umständen
und nach dem von der Beschwerdegegnerin verfolgten und von der
Beschwerdeführerin gekannten Konzept vernünftigerweise nur der wirkliche
Vertragsschluss zwischen der Investorin und der Beschwerdegegnerin gemeint
sein. Die Beschwerdeführerin hält diese Betrachtungsweise für haltlos. Die
Bedingung spreche klar von gutem Gelingen der noch laufenden Verhandlungen,
nicht von einem Vertragsschluss. Mit der Unterzeichnung des Vertrags durch die
X.________ Immobilien AG sei die Bedingung erfüllt worden. Mehr als eine
Unterschrift sei nicht nötig gewesen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin
überzeugt nicht. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kannte
sie das von der Beschwerdegegnerin verfolgte Konzept. Dieses beinhaltete aber
klarerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und
der Investorin. Unter dem "guten Gelingen der Vertragsverhandlungen" durfte und
musste die Beschwerdeführerin demzufolge den eigentlichen Abschluss eines
entsprechenden Vertrags verstehen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine
bloss einseitige und daher keine vertragliche Bindung bewirkende Unterzeichnung
des Vertragsentwurfs hätte haben sollen. Die Interpretation der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden.

4.3 Für den Fall, dass unter "gutem Gelingen der Vertragsverhandlungen" ein
beidseitig unterzeichneter Vertrag verstanden werden sollte, berief sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 156 OR. Sie machte geltend, die Nichtunterzeichnung
des im Oktober 2003 ausgefertigten Vertrags zwischen der X.________ Immobilien
AG und der Beschwerdegegnerin durch Letztere verstosse gegen Treu und Glauben
im Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verwarf dieses Vorbringen
mit zutreffender Begründung. Namentlich führte sie aus, dass die
Beschwerdegegnerin im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
gewesen sei, einen Vertrag mit der X.________ Immobilien AG abzuschliessen.
Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, die
Beschwerdegegnerin habe den Eintritt der Bedingung nach Treu und Glauben
verhindert. Davon abgesehen, habe die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren
Gründen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 14. April 2004) auf die Realisierung des Projekts in Gachnang verzichtet
und die entsprechende Vereinbarung mit der X.________ Immobilien AG nicht
unterzeichnet. Dies stelle jedenfalls kein Verhalten wider Treu und Glauben
dar.
Was die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, verfängt nicht. Sie behauptet
bloss, die Beschwerdegegnerin habe selbst die Ursache für den fehlenden
Vertragsabschluss mit der X.________ Immobilien AG gesetzt und könne dieses
Verhalten der Forderung der Beschwerdeführerin nicht entgegensetzen. Absicht
sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Letzteres
trifft zu (vgl. BGE 117 II 273 E. 5c S. 281; 113 II 31 E. 2b S. 36; 109 II 20),
spielt aber vorliegend keine Rolle. Weder ist eine Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin noch ein Verstoss gegen
Treu und Glauben dargetan (vgl. BGE 117 II 273 E. 5c S. 280 f.).

4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen
die Verneinung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien als
unbegründet, soweit sie angesichts ihres weitgehend appellatorischen Charakters
nicht ohnehin unbeachtlich sind.

5.
Für den Fall, dass eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien abgelehnt
werden sollte, berief sich die Beschwerdeführerin auf Geschäftsführung ohne
Auftrag. Die Beschwerdegegnerin müsse ihr ihren Aufwand in der Baueingabe- und
Projektierungsphase gestützt auf Art. 422 Abs. 1 OR entschädigen.
Die Vorinstanz stützte die Annahme des Zivilgerichts, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausdrücklich keinen Auftrag erteilt
habe. Wenn - so die Folgerung der Vorinstanz - die Parteien keine direkten
vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen gewollt hätten, so lasse sich dieser
beidseitige Wille nicht durch das Konstrukt einer Geschäftsführung ohne Auftrag
aus der Welt schaffen.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, von einer ausdrücklichen
Nichterteilung des Auftrags könne keine Rede sein. Das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Konzept habe mit der Ausführung der Baueingabe- und
Projektierungsphase durch die Beschwerdeführerin nichts zu tun. Die Arbeiten
der Beschwerdeführerin seien im ausschliesslichen Interesse der
Beschwerdegegnerin erfolgt und diese habe das Ergebnis der Projektierung als
Anhang ihrem Vertrag mit der X.________ Immobilien AG als verbindliche Weisung
für den Bau der Anlage beigefügt.
Mit diesen Ausführungen erweitert die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Es
liegt auch nicht als allein denkbare Variante auf der Hand, dass die
Beschwerdeführerin in der Baueingabe- und Projektierungsphase im
ausschliesslichen Interesse der Beschwerdegegnerin tätig wurde, nachdem
beabsichtigt war, dass die Investorin (X.________ Immobilien AG) den
Generalunternehmervertrag mit der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin
(Y.________ SA) abschliessen sollte. Gestützt auf die verbindliche tatsächliche
Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach es von allem
Anfang an für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bzw. deren Tochtergesellschaft
Y.________ SA keine vertraglichen Beziehungen gewollt waren, ist die Verwerfung
einer Geschäftsführung ohne Auftrag bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In
der Tat kann der übereinstimmende Wille, zwischen den Parteien gerade keine
direkten vertraglichen Beziehungen einzugehen, nur bedeuten, dass jegliche
Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin
abgelehnt wurde. Dieser Parteiwille kann nicht durch die Annahme einer
Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden.

6.
In einem letzten Eventualstandpunkt machte die Beschwerdeführerin
Vertrauenshaftung geltend. Die Vorinstanz verneinte unter Bezugnahme auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (insb. BGE 133 III 449 E. 4.1. S. 452) eine
solche namentlich mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan
habe, weshalb ihr aufgrund der Machtverhältnisse und Abhängigkeiten ein
Vertragsschluss nicht möglich und ein Verzicht auf das Geschäft nicht zumutbar
gewesen sei.
Unter Hinweis auf verschiedene Stellen in der Klagschrift und auf Klagbeilagen
behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe mit der Beschwerdegegnerin seit 1985
regelmässig gut zusammengearbeitet. Auf dieses langjährige Geschäftsverhältnis
sei auch die Kontaktaufnahme von A.________ im Frühling 2002 mit der
Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gestützt auf diese langjährige, gute und von
gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit mit der W.________-Gruppe habe
die Beschwerdeführerin Vertrauen in die Beschwerdegegnerin haben dürfen, dass
sie ihre Tätigkeit in Bezug auf das Projekt Gachnang entschädigen werde, zumal
diese Arbeiten in ihre statutarische Tätigkeit fielen. Auch habe die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der nachmaligen Darlehensgewährung der
X.________ Immobilien AG im Sommer 2003 zugesagt, der Beschwerdeführerin ihren
Aufwand bis zur Rechtskraft der Baubewilligung zu ersetzen. Die Parteien hätten
nicht nur seit 1985 enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sondern auch vor und
nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2002 im Rahmen der
Projektierung intensiv zusammengearbeitet. Diese intensive Zusammenarbeit sei
nur aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden engen
Vertrauensverhältnisses möglich gewesen. Es liege daher durchaus eine sehr
spezielle Situation vor, die geeignet sei, eine Vertrauenshaftung der
Beschwerdegegnerin zu begründen.
Diese Vorbringen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die
Feststellungen des angefochtenen Entscheids stützen und können daher vom
Bundesgericht nicht beachtet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal die
Beschwerdeführerin keine substantiierte Sachverhaltsrüge erhebt, sondern
einfach in unzulässiger Weise den Sachverhalt ergänzt. Sie vermag auch nicht
aufzuzeigen, dass sie - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - vor dem
Appellationsgericht dargetan hätte, weshalb ihr ein Vertragsschluss nicht
möglich und ein Verzicht auf das Geschäft nicht zumutbar gewesen sei. Mit ihren
Vorbringen gegen die Verneinung einer Vertrauenshaftung tut sie keine
Bundesrechtsverletzung dar.
Da die Vorinstanz mithin eine Vertrauenshaftung zu Recht abgelehnt hat,
erübrigt es sich, zur Frage der Verjährung, welche die Beschwerdegegnerin vor
Bundesgericht aufwirft, Stellung zu nehmen.

7.
Aus diesen Gründen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Bestehen sämtlicher für die eingeklagte Forderung angerufenen
Rechtsgrundlagen verneint hat. Demzufolge braucht auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin betreffend die Substantiierung der Forderung nicht
eingegangen zu werden.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer