Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.241/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_241/2009

Urteil vom 28. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X._______, Bau und Vertrieb GmbH, Österreich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,

gegen

1. Y._______,
2. Z._______,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch.

Gegenstand
Werkvertrag; Kaufvertrag; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer, vom 3. März 2009.

Nach Einsicht
in die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 3. März 2009 erhobene Beschwerde in Zivilsachen;

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2009 eine Nachfrist zur
Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 7. Juli 2009
angesetzt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2009 um Gewährung einer
Nachfrist von 14 Tagen zur Bezahlung ersuchte;
dass dieses Schreiben vom Bundesgericht nicht beantwortet wurde, da die
Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 22. Juni 2009 darauf
hingewiesen wurde, dass die damit angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar sei;
dass die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 22. Juni 2009 auch auf die
Regelung in Art. 48 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wurde, wonach die Frist für
die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu
Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post-
oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
dass der Beschwerdeführerin in derselben Verfügung ferner mitgeteilt wurde,
dass sie bei Erteilung eines Zahlungsauftrags der Gerichtskasse innerhalb von
10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen habe, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei, und dass das
Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das
Rechtsmittel nicht eintrete, wenn die Einreichung der Bestätigung unterbleibe
und der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse
gutgeschrieben werde;
dass die Zahlung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2009, und damit nach Ablauf
der Nachfrist, auf dem Konto des Bundesgerichts gutgeschrieben wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 7. Juli 2009 eine
Auftragsbestätigung der Bank V._______ in Österreich vom gleichen Tag
einreichte, die den Hinweis enthält "Gilt nicht als Durchführungsbestätigung";
dass die Beschwerdeführerin damit weder eine Bestätigung über die fristgerechte
Belastung eines Kontos überhaupt noch eines solchen in der Schweiz eingereicht
hat;
dass innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist keine
anderweitige Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung bzw. rechtzeitige
Belastung eines Kontos in der Schweiz eingegangen ist;
dass damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde in Zivilsachen
nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen
durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer