Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.239/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_239/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung innerhalb Probezeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 19. März 2009.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun die Forderungsklage der
Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin von maximal Fr. 28'904.-- mit
Urteil vom 16. September 2008 abwies und das Obergericht des Kantons Bern
diesen Entscheid am 19. März 2009 bestätigte sowie auf die anlässlich der
Hauptverhandlung gestellten Feststellungsbegehren betreffend Ungültigkeit der
Kündigung und Kündigungsschutz nach Gleichstellungsgesetz mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eintrat und das Feststellungsbegehren betreffend
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zu einer "Schadensbegrenzung
durch Wiedereingliederungsmassnahmen" zu verpflichten und im Übrigen an ihrer
Klage festhält;
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Begehren unzulässig sind
(Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu
"einer Schadensbegrenzung durch Wiedereingliederungsmassnahmen" zu
verpflichten, von vornherein nicht einzutreten ist;
dass mangels Letztinstanzlichkeit bzw. Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527) auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerin
sinngemäss das erstinstanzliche Urteil anficht bzw. die geltend gemachten Rügen
gemäss § 359 des Gesetzes des Kantons Bern vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO; BSG 271.1) mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem
Plenum des Appellationshofs hätte unterbreiten können;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei
unerlässlich ist, auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und
im Einzelnen darzutun, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wobei für
die Rüge einer Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht noch strengere Begründungsanforderungen gelten, da das
Bundesgericht insoweit das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern das
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254);
dass die Beschwerdeführerin die Verletzung diverser kantonaler
Prozessvorschriften rügt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese
geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet haben soll, und
damit der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl.
BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466);
dass die Beschwerde auch im Übrigen nicht hinreichend begründet ist (Art. 42
Abs. 2 BGG), da die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht der tatsächlichen
Abläufe darlegt und dabei einerseits den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt erweitert, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu
erheben (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), und sich anderseits nicht
rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander
setzt und nicht gestützt auf die Feststellungen des angefochtenen Entscheids
aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll;
dass die Beschwerde insgesamt nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. b und c BGG), wobei
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann