Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.237/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_237/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hurni.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich.

Gegenstand
Kaufvertrag; Rücktritt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21.
Oktober 2008.
Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 31. März 2001 verkauften die Ehegatten A.________ und
B.________ (Beschwerdeführer) Herrn C.________ (Beschwerdegegner) ihren
landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Preis von Fr. 1'450'000.--. Anlässlich
der öffentlichen Beurkundung leistete der Beschwerdegegner vereinbarungsgemäss
eine Anzahlung von Fr. 100'000.--. Am 1. April 2001 übernahm er den
Landwirtschaftsbetrieb zur Bewirtschaftung, zum Eigentumsübergang kam es jedoch
in der Folge nicht. Mit Schreiben vom 23. November 2001 erklärte der
Beschwerdegegner den Rücktritt vom Vertrag.

B.
B.a Am 27. Mai 2003 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Steckborn
Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdeführer seien zu verurteilen, ihm
unter solidarischer Haftung Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner machte unter anderem geltend, die Beschwerdeführer hätten
ihm für den Betrieb und die zu übernehmenden Grundstücke einen Ertragswert von
Fr. 539'500.-- sowie eine Belastungsgrenze von Fr. 677'000.-- zugesichert.
Nachträglich habe er jedoch realisieren müssen, dass der effektive Ertragswert
nur Fr 247'000.-- und die Belastungsgrenze Fr. 334'100.-- betragen habe.
Deshalb sei er am 23. November 2001 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er fordere
die Anzahlung des Kaufpreises von Fr. 100'000.-- zurück, die Zahlung einer
Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- gemäss Art. 12.2 Abs. 3 des Vertrages
sowie eine Entschädigung für ausgeführte Arbeiten an der Liegenschaft und für
die Fütterung der als Jungvieh übernommenen acht Rinder. Demgegenüber anerkenne
er, den Verkäufern einen Betrag von Fr. 44'330.-- zu schulden.
B.b Mit Urteil vom 7. März 2008 hiess das Bezirksgericht Steckborn die Klage
teilweise gut und verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr.
100'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2002. Dagegen legten die
Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung ein mit dem
Antrag, die Klage sei abzuweisen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 wies das
Obergericht die Berufung ab und verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung
von Fr. 100'000.-- zuzüglich 7.6% Zins seit 15. November 2002. Bei der Höhe des
Zinssatzes handelte es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Auf ein
Berichtigungsgesuch hin korrigierte das Obergericht in der Folge den Zinssatz
und setzte ihn in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid auf 5%
fest.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Mai 2009 beantragen die Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen. Eventualiter sei das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an
die erste Instanz, allenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz schliessen in ihren Vernehmlassungen
auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind
im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der
massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, und kann deshalb die Beschwerde auch
aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 132 II 47 E. 1. S. 50, mit Hinweisen). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der Beschwerdeschrift ist zudem in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG). Aus den materiellrechtlichen Rügen muss wenigstens sinngemäss
ersichtlich sein, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht der
Beschwerdeführer bundesrechtliche Normen verletzen soll, wenn der von der
Vorinstanz verbindlich festgestellte und nicht der davon abweichende, von den
Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art.
105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG vor. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei nicht belegt, dass der Beschwerdegegner aufgrund
der zu tiefen Belastungsgrenze nicht genügend Hypotheken für seine eigenen
Bauvorhaben habe aufnehmen können.

2.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich
unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis). Entsprechende
Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen.
Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der
Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen,
inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f. mit Hinweisen).

2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer die auf
den verkauften Liegenschaften lastenden Hypotheken erhöht, ohne dass sie mit
dem aufgenommenen Kapital jene Bauvorhaben realisiert hätten, welche das
Landwirtschaftsamt bei der Berechnung der in der Betriebsbeschreibung
angegebenen Belastungsgrenze mitberücksichtigt hat. Das für die Realisierung
dieser Bauvorhaben notwendige Fremdkapital konnte der Beschwerdegegner in der
Folge nicht mehr beschaffen, da die Belehnungsgrenze in Wirklichkeit tiefer
war.
Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, dass die Belastungsgrenze im
August 2001 auf Gesuch des Beschwerdeführers hin auf Fr. 868'000.-- erhöht
worden sei; damit habe der Beschwerdeführer weitere Fr. 268'600.-- für die
Realisierung seiner Bauvorhaben aufnehmen können. Wenn der Beschwerdegegner
aufgrund eigener Bauvorhaben die Belastungsgrenze erhöhen konnte, bedeutet dies
jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zwingend, dass die
frühere Grenze im Verhältnis zum aktuellen Zustand nicht zu hoch angesetzt war
und dass die neue Belastungsgrenze dem Beschwerdegegner erlaubt hätte, die für
seine Bauten benötigten Hypothekarkredite in vollem Umfang aufnehmen zu können.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner das für die
Realisierung seiner Bauvorhaben notwendige Fremdkapital nicht mehr habe
beschaffen können, ist nicht willkürlich.

2.3 Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass sie über die Diskrepanz der
amtlichen Angaben und der tatsächlichen Situation im Bild gewesen seien, und
dass die Belastungsgrenze für den Beschwerdegegner eine wesentliche
Vertragsgrundlage bildete, handelt es sich um appellatorische Rügen. Die
Beschwerdeführer begnügen sich damit, ihre eigene Version des Sachverhalts zu
behaupten, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu
unhaltbar ist. Auf diese Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz weiter die Verletzung der aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht und des
Willkürverbots vor. Die Vorinstanz sei auf den Einwand der Beschwerdeführer
nicht eingegangen, dass die Gewährleistung für die Richtigkeit des
Belehnungswerts gestützt auf Art. 3 des Vertrages wegbedungen worden sei. Sie
habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die Kaufsache gemäss
Art. 3 des Vertrags "wie besichtigt im heutigen Zustand" übernommen habe. Zudem
habe die Vorinstanz nicht begründet, inwiefern die Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner hinsichtlich des Ertragswerts bzw. der Belastungsgrenze
überhaupt Zusicherungen abgegeben hätten.

3.1 Das Bundesgericht leitet aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der
Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; 121 I 54 E. 2c S. 57). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S.
102; 125 II 369 E. 2c S. 372).

3.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz unter
anderem auch auf Art. 3 des Kaufvertrags mit dem Titel "Keine Gewährleistung"
berufen haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Der Käufer übernimmt die Grundstücke und Gebäude wie besichtigt im heutigen
Zustand. Jede Gewährleistungspflicht der Verkäuferschaft für Rechts- und
Sachmängel der Kaufsobjekte wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich
wegbedungen."
Die Beschwerdeführer bestritten vor der Vorinstanz, dass die Höhe des
Ertragswerts und der Belehnungsgrenze eine wesentliche Vertragsgrundlage
bildete. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde ihrer Ansicht nach
jedenfalls der Gewährleistungsausschluss die Beschwerdeführer von jeglicher
Verantwortlichkeit befreien.
Mit diesem Einwand hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich
auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass sie die zugesicherten Werte als für
den Kaufentschluss wesentlich betrachtet, lässt sich jedoch schliessen, dass
die Vorinstanz den Einwand des Gewährleistungsausschlusses im vorliegenden Fall
zum Vornherein für unerheblich hielt. Die Beschwerdeführer sind denn auch
durchaus in der Lage, den Entscheid in Bezug auf die Frage des
Gewährleistungsausschlusses sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Begründung ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe aufgrund des ihm bekannten Zustands der Liegenschaft
erwarten dürfen, dass die Belastungsgrenze bei zusätzlichen Ausbauten weiter
angehoben würde. Damit hat die Vorinstanz dazu Stellung genommen, welches aus
Sicht des Beschwerdegegners der Zustand der Kaufsache war und welche
Erwartungen er in diesem Zusammenhang haben durfte. Dass sich die Vorinstanz
nicht explizit auf Art. 3 des Vertrags bezog, ist unschädlich.
Ebenfalls geäussert hat sich die Vorinstanz zu den Zusicherungen der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, wenn sie festhält, dass zwar
nicht die Vertragsurkunde selbst, wohl aber die von den Beschwerdeführern dem
Beschwerdegegner ausgehändigte Betriebsbeschreibung Angaben zum Ertragswert und
zur Belehnungsgrenze enthielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt
auch hier nicht vor.

4.
In der Sache rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 23 OR
verletzt, da es sich beim Ertragswert und der Belehnungsgrenze um keine für den
Vertragsschluss wesentliche Tatsachen gehandelt habe. Der Beschwerdegegner
könne daher nicht vom Vertrag zurücktreten.

4.1 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Handelt es sich dabei um
einen Motivirrtum, so ist dieser dann wesentlich, wenn sich die irrende Partei
über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige
Vertragsgrundlage war, und den sie nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR; BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 740; 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.; 123 III
200 E. 2 S. 202). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich,
dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach
den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des
Vertrages erscheint (BGE 118 II 58 E. 3b S. 62).

4.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom
4. Oktober 1991 (SR 211.412.11; BGBB) dürfen landwirtschaftliche Grundstücke
nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die
Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten
landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der
nichtlandwirtschaftlichen Teile (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BGBB). Die
Belastungsgrenze als Hinweis auf den Ertragswert stellt für den Bewirtschafter
eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht nur eine Grundlage für die
Abschätzung seines Einkommens dar, sondern sie limitiert auch die Möglichkeit,
seinen Betrieb zu verschulden. Für Kreditgeber bildet sie zudem einen wichtigen
Anhaltspunkt für die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundstückes als
Kreditsicherheit. Dass ohne Sicherheit keine Kredite zu beschaffen sind, ist
notorisch. Die Belastungsgrenze des landwirtschaftlichen Grundstückes indiziert
für den Eigentümer somit die Grössenordnung, in der er zu vernünftigen
Konditionen Fremdkapital beschaffen kann.
Die Belastungsgrenze gibt freilich nur dann eine zutreffende Information über
das Kreditpotenzial wieder, wenn sie sich auf den tatsächlichen Zustand des
Grundstücks bezieht. Werden bei der Berechnung des Ertragswerts als Grundlage
für die Belastungsgrenze bereits Bauten einbezogen, welche die Grundeigentümer
lediglich planen, spiegelt die Belastungsgrenze nicht das tatsächliche
Kreditpotenzial wider, solange diese Bauten nicht erstellt sind. Auf eine
solche Situation muss ein Verkäufer den Käufer hinweisen. Andernfalls darf sich
der Käufer darauf verlassen, dass sich die Belastungsgrenze auf den Zustand des
Grundstücks im Moment des Vertragsschlusses bezieht. Er muss nicht damit
rechnen, dass hypothetische wertvermehrende Aufwendungen in der ihm
zugesicherten Belastungsgrenze bereits inbegriffen sind.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung der dem Beschwerdegegner
zugesicherten Belastungsgrenze bereits Bauvorhaben der Beschwerdeführer
einbezogen. Die Belastungsgrenze schöpften die Beschwerdeführer nach den
Feststellungen der Vorinstanz denn auch aus, indem sie weitere
Hypothekarkredite auf das Grundstück aufnahmen. Diese verwendeten sie in der
Folge jedoch nicht zur Erstellung der Bauten. Damit erwies sich das Grundstück
im Moment des Vertragsschlusses mindestens in dem Umfange als zu hoch belastet,
als die Beschwerdeführer die entsprechenden Hypothekarkredite nicht in das
Grundstück investiert hatten. Dies führte gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz dazu, dass der Beschwerdegegner in diesem Umfang kein Fremdkapital
beschaffen konnte, um seine eigenen Bauvorhaben zu verwirklichen. Der
Beschwerdegegner hat sich im Moment des Vertragsschlusses aufgrund der ihm
zugesicherten Belastungsgrenze folglich über die tatsächliche
Belastungssituation geirrt. Dass die ihm zugesicherte Belastungsgrenze die
tatsächliche Belastungssituation des Grundstücks widerspiegelt, war jedoch
subjektiv wesentlich für die Bildung seines Kaufentschlusses. Der
Beschwerdegegner durfte dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr denn
auch als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten. Damit konnte er
den Vertrag gestützt auf Art. 23 OR i.V.m. Art. 12.2 Abs. 1 des Vertrags
wirksam anfechten.

5.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund des
Gewährleistungsausschlusses nicht auf einen Grundlagenirrtum oder sonstigen
Willensmangel berufen könne.

5.1 Die Berufung auf Grundlagenirrtum versagt, wenn der Irrtum mit fehlenden
Eigenschaften der Kaufsache begründet wird, für welche die Verkäufer die
Gewährleistung wegbedungen haben (BGE 126 III 59 E. 3 S. 66). Eine allgemeine
Freizeichnungsklausel schliesst jedoch die Haftung der Verkäufer für
zugesicherte Eigenschaften nicht aus, da der Käufer trotz einer solchen Klausel
auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen darf, soweit im Vertrag nicht
unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich die Verkäufer bei ihren
Angaben nicht behaften lassen möchten (BGE 109 II 24 E. 4; vgl. auch BGE 126
III 59 E. 3 S. 66). Eine Zusicherung liegt nicht nur dann vor, wenn die
Verkäufer eine Eigenschaft ausdrücklich "zusichern" oder "garantieren".
Vielmehr genügt jede Erklärung der Verkäufer gegenüber dem Käufer, welche
dieser nach Treu und Glauben als Zusicherung einer bestimmten, objektiv
feststellbaren Eigenschaft verstehen darf (BGE 88 II 410 E. 3c, 416; 109 II 24
E. 4; vgl. auch BGE 104 II 265 E. 1 und 2, 267 f.).

5.2 Bei den Angaben in der Betriebsbeschreibung zum Ertragswert und zur
Belehnungsgrenze handelt es sich um bestimmte, objektiv feststellbare
Eigenschaften des Kaufobjekts. Der Beschwerdegegner durfte nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass diese Angaben den tatsächlichen Zustand des
Grundstücks widerspiegeln. Darauf durfte er sich denn auch trotz der
allgemeinen Freizeichnungsklausel gemäss Art. 3 des Vertrages berufen, kommt in
dieser doch gerade nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die
Beschwerdeführer bei ihren Angaben in der Betriebsbeschreibung nicht behaften
lassen wollen. Daran ändert auch nichts, dass in Art. 3 von einer Übernahme
"wie besichtigt im heutigen Zustand" die Rede ist, da die tatsächliche
Belastungssituation eben gerade nicht sichtbar war.

6.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 12.2 Abs. 3 des Vertrags eine
Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zugesprochen habe.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Irrtum des Beschwerdegegners auf das
Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Gemäss Art. 12.2 Abs. 3 des
Vertrages, wonach die Verkäuferschaft dem Käufer eine Konventionalstrafe von
Fr. 50'000.-- schulden, falls die "Gründe für eine Vertragsauflösung auf Seiten
der Verkäuferschaft" liegen, habe der Beschwerdegegner Anspruch auf die
Konventionalstrafe.
Nachdem sich herausgestellt hat, dass der Irrtum des Beschwerdegegners auf die
Betriebsbeschreibung zurückzuführen ist, die ihm die Beschwerdeführer im
Vorfeld des Vertragsschlusses übergeben haben, ist an dieser Vertragsauslegung
durch die Vorinstanz bundesrechtlich nichts zu beanstanden.

7.
Weiter werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der
Verhandlungsmaxime vor. Die Vorinstanz habe das Bestehen von
Verrechnungsforderungen gestützt auf eine Saldoklausel gemäss Art. 12.2 Abs. 4
des Vertrages verneint, obwohl keine der Parteien diese Klausel angerufen habe.
Zudem sei die Anrufung der Saldoklausel willkürlich, da der Beschwerdegegner
diverse Verrechnungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'330.-- anerkannt
habe. Dies zeige, dass die Parteien sich im Zuge der Rückabwicklung des
Vertrages nicht auf die Saldoklausel berufen hätten.

7.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, welche die Verhandlungsmaxime in
Art. 8 ZGB verorten wollen, ist diese Verfahrensregel keine Norm des
Bundesrechts, sondern des kantonalen Rechts. Erst mit Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (BBl 2009 S. 21) wird
die Verhandlungsmaxime in den Rang des Bundesrechts gehoben (vgl. Art. 55 Abs.
1 ZPO/CH: "Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre
Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben"). Die Anwendung
kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür
prüfen.

7.2 Dass der Beschwerdegegner - wie von der Vorinstanz festgestellt - eine
Verrechnungsforderung von Fr. 44'330.-- anerkannt hat, schliesst nicht aus,
dass die weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Forderungen nach
dem Willen der Parteien unter die Saldoklausel fallen. Die Feststellung der
Vorinstanz ist nicht willkürlich.

8.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der bundesrechtlichen
Regeln zur Substanziierungslast, indem die Vorinstanz eine von ihnen geltend
gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 100'000.-- mangels genügender
Substanziierung abgewiesen habe.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von Fr. 100'000.-- nicht
ausreichend substanziiert seien, um daraus die Existenz eines Schadens
abzuleiten. Dies bestreiten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht. Sie belegen
jedoch nicht, dass sie vor der Vorinstanz entsprechende Behauptungen
substanziiert aufgestellt und Beweise angeboten hätten. Sie weisen lediglich
auf ihre Klageantwort vor erster Instanz hin, ohne darzutun, dass sie die dort
angeblich substanziiert aufgestellten Behauptungen auch im Berufungsverfahren
vor der Vorinstanz wiederholt hätten. Auf die Rüge ist daher mangels Begründung
nicht einzutreten.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni