Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.234/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_234/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 7. April 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten gegen B.________ Klage
auf Zahlung von Fr. 187'623.86 nebst Zins einreichte und um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 27. Februar
2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau
anfocht, das mit Entscheid vom 7. April 2009 die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Mai 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 7.
April 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin