I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.234/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_234/2009 Urteil vom 10. Juni 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer. Gegenstand Unentgeltliche Prozessführung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2009. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten gegen B.________ Klage auf Zahlung von Fr. 187'623.86 nebst Zins einreichte und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 27. Februar 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Entscheid vom 7. April 2009 die Beschwerde abwies; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2009 mit Beschwerde anzufechten; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juni 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin