Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.229/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_229/2009

Urteil vom 25. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 17. März 2009.
Sachverhalt:

A.
C.________ (Verkäufer) schloss im Jahr 2004 mit B.________ (Beschwerdegegnerin)
einen Kaufvertrag über einen Teleskoplader Manitou MLT 730 ab. Da der Verkäufer
den zu liefernden Teleskoplader von einer Leasinggesellschaft geleast hatte,
musste dieser vorerst ein Kaufpreis von Fr. 15'382.-- bezahlt werden. Die
Beschwerdegegnerin beglich diese Summe, worauf der Verkäufer ihr den
Kaufgegenstand lieferte. In der Folge stritten sich die Parteien über die Höhe
des Kaufpreises: Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist als Kaufpreis der an
die Leasinggesellschaft bezahlte Betrag von Fr. 15'382.-- vereinbart worden.
Der Verkäufer hält demgegenüber dafür, dass dieser Betrag lediglich an einen
nach dem Marktpreis des Teleskopladers zu bestimmenden Kaufpreis anzurechnen
sei.
Am 4. Oktober 2005 trat der Verkäufer die seiner Ansicht nach gegen die
Beschwerdegegnerin bestehende Restforderung aus dem Kaufvertrag an seine
Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) ab.

B.
B.a Am 10. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht
Zurzach Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen,
ihr Fr. 37'522.75 sowie die Friedensrichterkosten von Fr. 180.-- zu bezahlen.
Eventuell sei sie zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader
Manitou MLT 730 sofort herauszugeben und für die Zeit vom 1. April 2004 bis 30.
September 2005 Fr. 11'618.--, für die Zeit ab 1. Oktober 2005 monatlich Fr.
1'500.-- als Ersatz zu leisten. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader sofort herauszugeben.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 wies das Bezirksgericht die Klage mangels
Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ab.
B.b Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin am 27. November 2006
beim Obergericht des Kantons Aargau Appellation ein. Mit Urteil vom 24. Mai
2007 wies dieses die Appellation ab.
B.c Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 27. November
2007 gut (BGE 134 III 52). Es bejahte die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu
neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach zurück.
B.d Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hiess das Bezirksgericht Zurzach die Klage
teilweise gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin
Fr. 32'018.-- zu bezahlen.
B.e Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2008 beim Obergericht des
Kantons Aargau Appellation und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei
aufzuheben und die Klage vom 10. Oktober 2005 sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. März 2009 hiess das Obergericht die Appellation gut und wies
die Klage der Beschwerdeführerin ab.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen
davon habe ausgehen dürfen, den Teleskoplader zu einem Kaufpreis von Fr.
15'382.-- zu erwerben. Entsprechend nahm es diesbezüglich einen normativen
Konsens zwischen den Parteien an.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2009 beantragt die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 32'018.-- zu
bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr den
Teleskoplader Manitou MLT 730 sofort herauszugeben und für die Zeit vom 1.
April 2004 bis 30. September 2005 Fr. 11'618.--, für die Zeit ab 1. Oktober
2005 monatlich Fr. 1'500.-- als Ersatz zu leisten. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader
sofort herauszugeben. Falls das Bundesgericht in der Sache nicht selbst
entscheide, sei diese zu neuer Beurteilung an das Obergericht des Kantons
Aargau, eventuell an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind
im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit
grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zwei Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz. Zum einen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Appellationsantwort
dargetan, dass es gerade aufgrund der prekären finanziellen Situation ihres
Ehemannes völlig absurd und lebensfremd gewesen wäre, wenn dieser
Vermögenswerte unter ihrem realen Wert quasi verschenkt hätte. Die Vorinstanz
habe diese Ausführungen mit keinem Wort erwähnt. Zum anderen habe die
Vorinstanz die Tatsache unterdrückt, dass die Beschwerdegegnerin vor erster
Instanz behauptet hatte, sie habe den Teleskoplader von der Leasinggesellschaft
gekauft und nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann. Wenn sie sich
nun auf eine angebliche Kaufpreisbestimmung von dieser Seite her berufe, so sei
dies widersprüchlich. Es gehe nicht an, dass Behauptungen der
Beschwerdegegnerin, die gegen sie sprächen, einfach ausgeblendet würden.

2.1 Das Bundesgericht leitet aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der
Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; 121 I 54 E. 2c S. 57). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E.
2c S. 372).

2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat ihren
Entscheid ausführlich begründet und mit mehreren Argumenten untermauert. Eine
sachgerechte Anfechtung ist ohne weiteres möglich. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Ausführungen vermochten die Vorinstanz
offensichtlich nicht zu überzeugen, wobei sie nicht jedes einzelne darin
enthaltene Vorbringen erwähnen und ausdrücklich verwerfen muss. Gleich verhält
es sich mit der angeblich unterdrückten Aussage der Beschwerdegegnerin vor
erster Instanz. Das Urteil der Vorinstanz genügt den Anforderungen, die an eine
Begründung zu stellen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor.

3.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung der beim
Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen mehrere Rügen in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht vor. Zum einen wirft sie der Vorinstanz mehrfach
willkürliche Beweiswürdigung vor, zum anderen habe die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt, indem sie von einem normativen Konsens über einen Kaufpreis von Fr.
15'382.-- ausging.
Gemäss der Vorinstanz steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin durchaus
bewusst war, dass der effektive Wert des Teleskopladers um einiges höher lag
als der von ihr behauptete Kaufpreis. Nicht bewiesen wurde hingegen, dass die
Beschwerdeführerin oder der Verkäufer der Beschwerdegegnerin oder ihrem Sohn
mitgeteilt haben, dass sich der Kaufpreis nach dem Occasionswert richten soll
und die Fr. 15'000.-- als Anzahlung zu verstehen seien bzw. der Preis später
definitiv bestimmt werde. Erstellt ist weiter, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Einzahlungsschein überreicht
und diese daraufhin den von der Leasinggesellschaft als Kaufpreis verlangten
Betrag von Fr. 15'382.-- bezahlt hat. Die grundsätzliche Bedeutung des Wortes
"Kaufpreis" habe dabei gemäss der Vorinstanz allen Beteiligten bekannt sein
müssen. Weiter sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin im Glauben
befunden habe, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann könnten ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft nicht nachkommen
bzw. hätten aus diesem für den Ehemann untragbar gewordenen Leasingvertrag
aussteigen wollen. Gemäss der Vorinstanz hat der Ehemann der Beschwerdeführerin
zudem aufgrund der Aufgabe seines Betriebes keine Verwendung mehr für den
Teleskoplader gehabt. Weiter steht fest, dass zwischen Abschluss des
Kaufvertrages und der Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin beinahe ein Jahr
verstrichen ist. Es ist hingegen nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin
oder der Verkäufer mitgeteilt haben, sie wollten mit der definitiven Abrechnung
zuwarten, bis der Sohn der Beschwerdegegnerin mit seinem im Mai 2004 neu
gegründeten Betrieb Fuss gefasst hat.

3.1 Für die Frage, ob ein Vertragskonsens gemäss Art. 1 OR besteht, ist
zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben
(BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.). Hat das kantonale
Gericht wie hier einen wirklichen Willen nicht feststellen können, beurteilt
sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat (BGE
128 III 265 E. 3a S. 267). Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und
Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689;
130 III 417 E. 3.2 S. 424, je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die
vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des
Vertragsschlusses gebunden ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 268 E.
2.3.2 S. 275; 130 III 417 E. 3.2 S. 425).

3.2 Wer Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss
insbesondere substantiiert darlegen, inwiefern das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Auf eine
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die dieser
Anforderung nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351
f.).
Gemäss diesen Grundsätzen hätte die Beschwerdeführerin dartun müssen, inwiefern
die gerügte Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen entscheiderheblich
ist. Dieser prozessualen Obliegenheit kam sie jedoch bei keiner ihrer
Sachverhaltsrügen nach. Auf die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss kann somit nicht eingetreten werden.

3.3 Was die gerügte Verletzung von Art. 1 OR anbelangt, so durfte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die festgestellten Sachverhaltselemente die
Willensäusserung der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben in der Tat
dahingehend verstehen, dass als Kaufpreis der Betrag von Fr. 15'382.--
vereinbart wurde. Weder die Beschwerdeführerin noch der Verkäufer als
ursprünglicher Vertragspartner haben danach je erwähnt, dass die
Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt noch einen weiteren Betrag
entrichten müsste. Die finanzielle Lage der Eheleute sowie die Tatsache, dass
sie aufgrund der Betriebsaufgabe des Ehemannes (Verkäufer) keine Verwendung
mehr für den Teleskoplader hatten, legten aus Sicht der Beschwerdegegnerin den
Schluss nahe, dass der Verkäufer auch zu einem Verkauf zu einem tiefen Preis
bereit war. Es ist zwar richtig, dass eine Partei in einer finanziellen Notlage
die Absicht hat, durch den Verkauf einer Sache einen möglichst hohen Geldbetrag
zu realisieren. Doch zwingen gerade solche Situationen dazu, möglichst rasch an
liquide Mittel zu gelangen und daher auch unvorteilhafte Konditionen
einzugehen. Hinzu kommt, dass ohne den Verkauf des Teleskopladers und die damit
verbundene Beendigung des Leasingverhältnisses weitere Leasingraten zu zahlen
gewesen wären. Insgesamt ist die Vorinstanz mithin zu Recht von einem
normativen Konsens zwischen den Vertragsparteien über einen Kaufpreis von Fr.
15'382.-- ausgegangen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des
Kaufpreises statt Art. 212 Abs. 1 OR zu Unrecht Art. 184 Abs. 3 OR angewendet
und damit Bundesrecht verletzt. Die Parteien hätten weder eine
Preisvereinbarung getroffen noch vereinbart, wie der Kaufpreis nachträglich
bestimmt werden solle. Damit müsse für die Ermittlung des Kaufpreises nach Art.
212 Abs. 1 OR auf den mittleren Marktpreis abgestellt werden. Die Ausführungen
der Vorinstanz zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens seien daher
bedeutungslos.

4.1 Nach Art. 184 Abs. 3 OR muss der Kaufpreis im Augenblick des
Vertragsabschlusses noch nicht bestimmt sein, vorausgesetzt, dass er zur Zeit
der Lieferung eindeutig bestimmbar ist. Besteht für den Kaufgegenstand ein
Marktpreis, so kommt ein Kaufvertrag selbst dann zustande, wenn eine Abrede der
Parteien über den Preis gänzlich fehlt (Art. 212 Abs. 1 OR). Diese Bestimmungen
finden somit nur dann Anwendung, wenn zwischen den Parteien kein natürlicher
oder normativer Konsens über einen bestimmten Kaufpreis besteht.

4.2 Da die Vorinstanz wie dargelegt zu Recht zum Schluss kam, zwischen den
Vertragsparteien bestehe ein normativer Konsens über einen Kaufpreis in der
Höhe von Fr. 15'382.--, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 23 OR
verletzt, indem sie einen wesentlichen Irrtum beim Vertragsschluss verneint
habe. Bei einem Kaufpreis von Fr. 15'382.-- habe sie bzw. ihr Ehemann
(Verkäufer) nie ihre Zustimmung zum Vertragsschluss geben wollen. Dieser
Vertrag müsse daher für sie unverbindlich sein und die Beschwerdegegnerin habe
im Sinne des Eventualbegehrens den Teleskoplader herauszugeben. Sie rügt zudem
im Zusammenhang mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Irrtum, diese habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Die Rügen sind zum Vornherein unbegründet, denn es ist weder tatsächlich
erstellt noch wurde von der Beschwerdeführerin je geltend gemacht, dass neben
der Kaufpreisforderung auch allfällige Herausgabeansprüche an sie abgetreten
worden wären. Damit ist unerheblich, ob der Vertrag wirksam angefochten wurde,
da die Beschwerdeführerin ohnehin nicht legitimiert wäre, die Herausgabe zu
verlangen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni