Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.225/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_225/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa.

Gegenstand
Darlehensvertrag; Schenkungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 10. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) lernten sich
1998 kennen und hatten ab 2002 eine rund dreijährige Beziehung. Im Oktober 2002
eröffnete der Beschwerdeführer ein Fotogeschäft. Die Beschwerdegegnerin
unterstützte den Beschwerdeführer dabei finanziell und überwies ihm regelmässig
Geldbeträge.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 forderte die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 59'720.90 zurück, den sie ihm in der Zeit
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 überwiesen hatte. Ihrer Ansicht nach
handelt es sich bei dem Betrag um ein Darlehen. Der Beschwerdeführer vertrat
demgegenüber die Ansicht, die Beträge seien ihm geschenkt worden und
verweigerte die Rückzahlung.

B.
B.a Am 6. Oktober 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht des
Sensebezirks im Kanton Freiburg Klage ein mit dem Begehren, der
Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Fr. 59'720.90 zu verurteilen. Mit Urteil
vom 27. März 2008 hiess das Zivilgericht die Klage gut.
B.b Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Freiburg Berufung
ein und beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage
sei abzuweisen. Mit Urteil vom 10. März 2009 wies das Kantonsgericht die
Berufung ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung, insbesondere zur Feststellung des
tatsächlichen Parteiwillens des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg
aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind
im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der
massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz, indem diese sich zur Bestimmung des wirklichen Parteiwillens
ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin gestützt habe, ohne zu
begründen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen
seien.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

2.2 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer. Er stellt den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich eigene tatsächliche
Behauptungen entgegen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht
auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, die Annahme eines
übereinstimmenden Parteiwillens basiere auf einer einseitigen Beweiswürdigung.
Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Rüge der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 1, Art. 18 Abs. 1,
Art. 239 ff. und Art. 312 ff. OR verletzt, indem sie den Vertrag zwischen den
Parteien nicht als Schenkung, sondern als Darlehen qualifiziert habe.
Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestand
natürlicher Konsens der Parteien darüber, dass die überwiesenen Beträge
zurückzubezahlen waren. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt,
indem sie den Vertrag als Darlehen und nicht als Schenkung qualifiziert hat.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni