Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.224/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_224/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 3. März 2009.

In Erwägung,
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Klage der
Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 27. November 2008 feststellte, dass das
Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Einfamilienhaus an der
B.________-Strasse in Stein seit Ende Juni 2008 aufgelöst sei, und den
Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt innert 14 Tagen nach Rechtskraft
des Urteils zu verlassen und zu räumen;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau
anfocht, das auf seine Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2009 wegen
ungenügender Begründung nicht eintrat;
dass das Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 12. März 2009 per Post
als Gerichtsurkunde zugesandt wurde, dieser aber die Sendung innerhalb der bis
19. März 2009 gesetzten Frist nicht abholte;
dass das Obergericht darauf das Urteil mit gewöhnlicher Post verschickte, wobei
es im Begleitbrief vom 25. März 2009 darauf hinwies, dass das Urteil unter den
gegebenen Umständen als am 19. März 2009 zugestellt gelte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2009 datierte, aber
gemäss Poststempel am folgenden Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in
der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 3. März 2009 mit Beschwerde
anzufechten;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Urteils des Obergerichts vom 3. März 2009 beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG);
dass diese Frist mit der Mitteilung des Urteils zu laufen begann, wobei im
vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt,
wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt;

dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits
erwähnt - am 12. März 2009 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 19.
März 2009 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden
Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. Mai 2009 abgelaufen
ist (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die spätere zweite Zustellung des Urteils mit gewöhnlicher Post und die
darauf erfolgende Entgegennahme des Urteils durch den Beschwerdeführer keinen
Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler
Kommentar, N. 27 zu Art. 44 BGG), worauf der Beschwerdeführer denn auch bereits
im Brief des Obergerichts vom 25. März 2009 hingewiesen worden ist;
dass die am 5. Mai 2009 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers somit
verspätet ist, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin