Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.220/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_220/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Arnd Petermann
und Urs Studer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Company beantragte am 8. Mai 2008 gegen A.________,
B.________ und C.________ (Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons
Solothurn vorsorgliche Massnahmen zum Schutz ihrer Markenrechte. Mit Verfügung
vom 20. August 2008 erliess der Referent der Zivilkammer die beantragten
vorsorglichen Massnahmen und setzte der X.________ Company Frist zur
Klageeinreichung. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführer mit
Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn.
Mit Eingabe vom 17. September 2008 reichte die X.________ Company beim
Obergericht des Kantons Solothurn Klage ein gegen die Beschwerdeführer, die
Y.________ (Europe) AG, die Y.________ (Switzerland) GmbH und die Z.________
GmbH betreffend Ansprüche aus Marken- und Lauterkeitsrecht.
Beim Obergericht sind sowohl der Rekurs im Massnahmeverfahren als auch die
Klage im Hauptverfahren hängig.
A.b Im Rekursverfahren nahm die X.________ Company mit Eingaben vom 3. Oktober
2008 und vom 14. Oktober 2008 zum Rekurs und dessen Ergänzung Stellung. Am 12.
November 2008 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung ein. Dazu
nahm die X.________ Company mit Eingabe vom 23. Januar 2009 Stellung. Den
Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Daraufhin
beantragten sie, die Eingabe der X.________ Company vom 23. Januar 2009 sei vom
Richter gemäss § 31 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom
11. September 1966 (ZPO/SO; BGS 221.1) als Eingabe mit unnötig verletzendem
Inhalt zur Abänderung zurückzuweisen mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung
auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Nach dem Entscheid sei ihnen eine neue
Frist zur Stellungnahme einzuräumen und zudem sei die Verletzung der
Gerichtsdisziplin in Form von grober Verletzung des prozessualen Anstandes
durch Massnahmen nach § 32 Abs. 1 lit. c ZPO/SO zu ahnden.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 wies der Instruktionsrichter diese Anträge
ab.

B.
Am 26. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer beim Obergericht gegen die
Präsidentin der Zivilkammer und den "namentlich nicht näher bezeichneten
Instruktionsrichter" ein Ausstandsbegehren ein. Zur Begründung brachten sie im
Wesentlichen vor, die genannten Gerichtspersonen würden als befangen
erscheinen. Die Eingabe der X.________ Company vom 23. Januar 2009 enthalte
eine Vielzahl unnötig verletzender Äusserungen. Trotzdem habe die Präsidentin
der Zivilkammer die Eingabe nicht, wie sie gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 ZPO/SO
verpflichtet gewesen wäre, sofort nach deren Eingang zur Abänderung
zurückgewiesen. Der Instruktionsrichter habe die beanstandete Eingabe entgegen
dem gestellten Antrag ebenfalls nicht zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 8. April 2009 wies das Obergericht die Ablehnungsbegehren gegen
Oberrichterin D.________ und Oberrichter E.________ ab. Auf die Anträge auf
Rückweisung der Eingabe vom 23. Januar 2009 und Ahndung der Verletzung der
Gerichtsdisziplin trat es nicht ein.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts vom 8. April
2009 aufzuheben. Die beim Obergericht mit der Bearbeitung des Rechtsstreits
ZKEIV.2008.6 befasste Präsidentin der Zivilkammer D.________ und der mit
demselben Rechtsstreit befasste Oberrichter E.________ seien in den Ausstand zu
versetzen, weil sie als befangen erscheinen würden. Es sei gemäss § 31 Abs. 1
ZPO/SO die Eingabe der X.________ Company vom 23. Januar 2009 als Eingabe mit
unnötig verletzendem Inhalt vom Richter unter Fristansetzung zur Abänderung
zurückzuweisen mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung auf die Eingaben
nicht eingetreten werde; Überschreibung und Streichung gälten nicht als
Abänderung. Eventualiter beantragen sie für den Fall, dass die Sache zu neuer
Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen werde, das Obergericht sei
anzuweisen, die sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergebenden
Massnahmen zu treffen.
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil der letzten kantonalen Instanz handelt es sich um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren.
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92
Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist der
Zwischenentscheid aber nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es auch der
Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu, da es
sich in der Hauptsache um eine markenrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 75
Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).
Nicht einzutreten ist allerdings auf das Begehren, die Eingabe der X.________
Company vom 23. Januar 2009 sei gemäss § 31 Abs. 1 ZPO/SO als Eingabe mit
unnötig verletzendem Inhalt unter Fristansetzung zur Abänderung zurückzuweisen
mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung auf die Eingabe nicht eingetreten
werde. Das Begehren zielt auf eine Überprüfung der Beurteilung der Anträge auf
Rückweisung der Eingabe vom 23. Januar 2009 und Ahndung der Verletzung der
Gerichtsdisziplin. Diese Anträge wurden mit der verfahrensleitenden Verfügung
vom 19. Februar 2009 abgelehnt und die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen
Urteil nicht auf sie ein. Der entsprechende Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar, der nicht selbständig beim
Bundesgericht anfechtbar ist, nachdem die diesbezüglichen Voraussetzungen (Art.
93 BGG) weder dargetan noch erfüllt sind.

1.2 Da gegen das angefochtene Urteil betreffend Ausstand die Beschwerde in
Zivilsachen gegeben ist, erweist sich die ebenfalls erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Garantie des unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Ausserdem machen sie eine willkürliche Anwendung von § 93 lit. f
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März
1977 (GOG/SO; BGS 125.12) geltend. Die genannte Bestimmung, wonach ein Richter
abgelehnt werden kann, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint, geht
auch nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht über den Gehalt der angerufenen
Verfassungsbestimmung hinaus, weshalb die Befangenheitsrüge im Lichte von Art.
30 Abs. 1 BV geprüft wird.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht
dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt
sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E.
2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE
134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer erblicken den Umstand, der den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von Oberrichterin D.________
und Oberrichter E.________ begründe, darin, dass diese §§ 30, 31 Abs. 1 und §
32 Abs. 1 lit. c ZPO/SO sowie Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;
SR 935.61) willkürlich angewendet hätten. Die willkürliche Anwendung der
genannten Vorschriften soll dadurch erfolgt sein, dass die abgelehnten
Gerichtspersonen die Eingabe der X.________ Company vom 23. Januar 2009 nicht
wegen Verletzung des prozessualen Anstandes zur Änderung zurückgewiesen, keine
gerichtsdisziplinarischen Massnahmen ergriffen und auch keine Meldung, dass
anwaltliche Berufsregeln verletzt sein könnten, an die Anwaltskammer des
Kantons Solothurn gemacht haben.
Konkret beanstanden sie aus der Eingabe der X.________ Company vom 23. Januar
2009, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darin ständig als
"deutscher Anwalt" bezeichnet werde. Sodann rügen sie folgende Ausführungen der
Eingabe als ehrverletzende und herabsetzende Behauptungen gegenüber dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer:
Eingabe, Rz. 24: "Dabei müssen ihm einige Ideen gekommen sein, wie man mit der
Wahrheit noch kreativer umgehen könnte, als es die Rekurrenten in zahlreichen
Anläufen ... bereits getan hatten. Das Resultat dieser kreativen Schöpfung
liegt dem Obergericht in Form der Stellungnahme vom 12. November 2008 vor."
Eingabe, Rz. 25: "Es versteht sich von selbst, dass diese Neuschöpfung der
Geschichte wie auch die rechtlichen Argumente schon vor dem Landgericht
Mannheim chancenlos waren."
Eingabe, Rz. 33: "Der Beizug eines deutschen Anwalts für die schweizerischen
Verfahren ist offensichtlich auch nicht erfolgt, um Interessenkonflikte zu
vermeiden, sondern um die von diesem neu ersonnenen Geschichten einzubringen."
Unnötig verletzend seien auch die Vorhalte, der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer habe "sich nicht die Mühe gemacht, die bestehenden
Rechtsschriften und Akten genau zu studieren" (Eingabe, Rz. 37), er veranstalte
"sprachliche Gedankenspiele" (Eingabe, Rz. 68), er streiche einen Satz mit
"viel Imponiergehabe" heraus (Eingabe, Rz. 73) und er habe sich "in kurzer Zeit
nicht mit der schweizerischen Rechtsprechung und Gesetzgebung auseinandersetzen
können" (Eingabe, Rz. 202).
Auch gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 werde der Anstand bzw. die
Berufsehre auf das Schwerste verletzt, indem behauptet werde, sie hätten
fortgesetzt gegen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verstossen und sich
damit nach Art. 292 StGB strafbar gemacht, wobei besonders stossend sei, dass
diese "dreiste Missachtung der Justiz" vom Beschwerdeführer 3, einem
Rechtsanwalt, mitgetragen werde. Mit seinem Verhalten untergrabe er zugleich
auch das Vertrauen in den Anwaltsstand (Eingabe, Rz. 185).

3.2 Die Vorinstanz erwog, dem Richter stehe beim Entscheid, ob eine Eingabe im
Sinne von § 31 Abs. 1 ZPO/SO zurückzuweisen sei, ein grosses Ermessen zu. Die
beanstandeten Inhalte seien zwar in ihrem Tonfall recht offensiv und harsch,
doch bewegten sie sich noch im Rahmen des Erlaubten. Beiden Rechtsvertretern
seien aus ihrem Berufsalltag Situationen bekannt, in denen mit harten Bandagen
gekämpft werde. Auch der Präsidentin der Zivilkammer sei aufgrund ihrer
jahrelangen Praxis die Bandbreite des zwar harten, aber dennoch erlaubten
Argumentierens bekannt. Wie sie in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe,
bewegten sich vorliegend beide Parteien nahe an der Grenze des noch Zulässigen
und würden sich gegenseitig strafrechtlich relevante Vorgehensweisen vorwerfen.
Der Entscheid der Präsidentin der Zivilkammer liege zweifellos innerhalb des
ihr zustehenden Ermessens und lasse in keiner Weise den Schluss zu, sie habe
sich bereits eine Meinung gebildet und könne in der Hauptsache nicht mehr mit
der nötigen Objektivität urteilen. Aus den gleichen Gründen erscheine auch der
Instruktionsrichter nicht als befangen. Er könne nicht deswegen abgelehnt
werden, weil er einen Ermessensentscheid getroffen habe, der nicht der Ansicht
der Beschwerdeführer entspreche.

4.
Die Beschwerdeführer werfen den abgelehnten Gerichtspersonen Fehler in der
Instruktion des Falles bzw. in der Handhabung der Gerichtsdisziplin vor.

4.1 Der Anspruch auf unabhängige und unparteiische Richter umfasst nicht auch
die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Richterliche Verfahrens-
oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer
Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder
Fehler in der Verhandlungsführung (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit,
Bern 2001, S. 105). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können
richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer
Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia
400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil 5A_206/2008 vom 23. Mai
2008 E. 2.2).

4.2 Ein solch qualifizierter Verfahrensfehler ist vorliegend nicht dargetan.
Selbst wenn ein Fehler anzunehmen wäre, weil die Eingabe vom 23. Januar 2009
nicht zur Änderung zurückgewiesen wurde und keine disziplinarischen Massnahmen
gegen den Rechtsvertreter der X.________ Company ergriffen wurden, läge darin
nicht ohne weiteres ein objektiver Anhaltspunkt für einen Anschein der
Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen. Denn eine fehlerhafte
Entscheidung muss keineswegs aus einer Voreingenommenheit gegenüber einer
Partei resultieren. Berücksichtigt man die gerichtsnotorisch harte Sprache,
derer sich teilweise die Rechtsvertreter bedienen, kann aus dem Umstand, dass
die abgelehnten Gerichtspersonen die Eingabe vom 23. Januar 2009 nicht wegen
der beanstandeten Passagen zurückwiesen, noch nicht geschlossen werden, sie
entbehrten der nötigen Distanz und Neutralität und seien gegen die
Beschwerdeführer oder deren Rechtsvertreter voreingenommen. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sie die Sache nicht unparteiisch prüfen
werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie sich durch die beanstandeten
Passagen zum Nachteil der Beschwerdeführer hätten beeinflussen lassen. Vielmehr
beteuern beide in ihren Stellungnahmen zum Ausstandsbegehren, dass sie sich in
dieser Sache völlig unbefangen fühlen. Wenn schon gesagt werden müsste, der
Tonfall der Eingabe vom 23. Januar 2009 rufe beim Richter ein negatives Licht
hervor, so würde dieses auf den Verfasser der Eingabe, mithin den
Rechtsvertreter der X.________ Company, fallen und nicht auf die
Beschwerdeführer oder deren Rechtsvertreter. Dass die abgelehnten
Gerichtspersonen die beanstandete Eingabe nicht zurückwiesen und keine
disziplinarische Massnahmen ergriffen, lässt sich sachlich damit erklären, dass
sie das weite Ermessen bei der Beurteilung der Eingaben eher grosszügig
handhaben. Daraus ergibt sich aber kein in objektiver Weise gerechtfertigter
Verdacht auf Voreingenommenheit oder gar persönliche Ressentiments gegen die
Beschwerdeführer oder deren Rechtsvertreter.
Die Vorinstanz hat mithin Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
verletzt, indem sie die Ablehnungsbegehren gegenüber Oberrichterin D.________
und Oberrichter E.________ abgewiesen hat.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer