Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.210/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_210/2009

Urteil vom 7. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Möhr,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Horák.

Gegenstand
Vermögensverwaltungsvertrag, Zivilprozessrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Februar 2008.
Sachverhalt:

A.
Am 3. Mai 1999 schloss die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit A.________
einen, mit B.________ drei und mit X.________ (Beschwerdeführer) vier
schriftliche Vermögensverwaltungsverträge ab. Im Jahr 2002 traten auf den
verwalteten Vermögen erhebliche Verluste ein.

B.
Am 31. Oktober 2005 klagte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Schadenersatz im Umfang von
Fr. 2'955'884.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2002 sowie von
vorprozessualen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 5 %
seit dem 28. Oktober 2005. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5.
Februar 2008 ab.
Die dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2009 ebenfalls ab, soweit
es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2008
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2'955'884.-- nebst
Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2002 zu verurteilen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, nachdem das
Bundesgericht ihr Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen
Parteientschädigung mit Verfügung vom 20. Juli 2009 gutgeheissen hat. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht
geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr
als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Abs. 6 BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH zulässig. Der angefochtene Entscheid ist
deshalb insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als er vom Kassationsgericht
überprüft werden kann. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde
geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2
ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV
oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts stellt daher insoweit keinen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das
Handelsgericht habe offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen
getroffen oder den Verfahrensgrundsatz von Treu und Glauben verletzt (§ 50 ZPO/
ZH; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 1997, N. 16 zu § 281). Entsprechende Rügen hätte der Beschwerdeführer
gegen den - vorliegend nicht angefochtenen - Entscheid des Kassationsgerichts
vorbringen müssen. Im Rahmen der Beschwerde gegen das Urteil des
Handelsgerichts kann auf sie nicht eingetreten werden.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine
ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus
den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz
verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286
E. 1.4; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nur teilweise: Auf einen
rechtstheoretischen Vorspann, in dem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die
Grundlagen der Rechtsanwendungslehre präsentiert, folgen über weite Strecken
rein appellatorische Ausführungen, indem einfach pauschal
"Rechtsanwendungsfehler", oder eine "übermächtige Einseitigkeit der
Urteilsfindung" gerügt und der Vorinstanz allgemein ein "Falsch-Verstehen
zentraler Sachbehauptungen", ein "fehlgeleitetes Sachverhaltsverständnis", eine
"unrichtige Optik" bzw. die Einnahme einer "falschen Perspektive"vorgeworfen
werden. Auf solche Rügen kann nicht eingetreten werden.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören nicht nur die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, sondern auch jene über den Ablauf der vorinstanzlichen Verfahren, also
die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (faits de la procédure; fatti
procedurali; teilweise auch als "Prozessstoff" oder "Prozesstatbestand"
bezeichnet; vgl. zum Ganzen BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N.
31 zu Art. 105 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire,
Bern 2008, N. 3672 zu Art. 97 BGG; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 2, 1990, N. 4.2 zu Art. 63 aOG;
BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, S. 89; HENRI DESCHENAUX, La distinction du fait et du droit
dans les procédures de recours au Tribunal fédéral, Diss. Fribourg 1948, S.
19). Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre
Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen (BIRCHMEIER, a.a.O.; CORBOZ,
a.a.O.), Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (DONZALLAZ, a.a.O.), der
Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich
eines Augenscheins (CORBOZ, a.a.O.).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Da willkürliche
Sachverhaltsfeststellungen vorliegend nur gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts gerügt werden könnten, sind die tatsächlichen Feststellungen
des Handelsgerichts für das Bundesgericht verbindlich.
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er sich in seiner
Beschwerde auf von ihm angeblich vor Handelsgericht vorgetragene
Tatsachenbehauptungen stützt, die gemäss dem vorinstanzlich festgestellten
Prozesssachverhalt entweder gar nicht oder nicht mit dem vom Beschwerdeführer
behaupteten Inhalt vorgebracht wurden. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht
einzutreten.

3.
Das Handelsgericht ist im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass der
klägerische Tatsachenvortrag in sich widersprüchlich bzw. fragmentarisch sei.
Der Beschwerdeführer komme teilweise nicht einmal seiner abstrakten
Behauptungslast, geschweige denn der Substanziierungslast nach, weshalb er nach
der Zürcher Praxis gar nicht erst zum Beweis zuzulassen und die Klage
abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe damit die
bundesrechtlichen Grundsätze zur Behauptungs- und Substanziierungslast
verletzt. Zudem habe sie die Behauptungslast falsch verteilt.

3.1 Das Handelsgericht stellte folgenden Prozesssachverhalt fest: Während der
Beschwerdeführer in seiner Klageschrift noch vorgebracht habe, es sei ein
einziger Vermögensverwaltungsvertrag - nämlich zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin - zustande gekommen, habe er in der Replik behauptet, es
lägen acht verschiedene Vermögensverwaltungsverträge vor, jeweils ergänzt durch
von ihm erteilte Weisungen und Auflagen. Letztere seien im Zeitraum zwischen
dem 30. Juni bis 27. Dezember 2002 verletzt worden, was zum eingeklagten
Schaden geführt habe.
Gemäss dem Handelsgericht ergibt sich aus diesen Behauptungen kein schlüssiger
Tatsachenvortrag. Zwar leite der Beschwerdeführer in der Replik seine
Schadenersatzansprüche und die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen aus
jeweils einem der acht Vermögensverwaltungsverträge her, beziehe sich in seinen
Ausführungen aber zugleich auf ein angeblich bestehendes "integrales" bzw. ein
"zwischen den vier Parteien vereinbartes Vermögensverwaltungsverhältnis" und
behaupte, die angeblichen missachteten Weisungen und Auflagen seien in das
"integrale Vermögensverwaltungsverhältnis" eingegangen, ohne dass er einen
Bezug zu einem konkreten Vertragsverhältnis (insb. einem der acht schriftlichen
Verträge) dartue. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, wer wann wem
welche Weisung betreffend welches Vertragsverhältnis erteilt habe.

3.2 In Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die
Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben
dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und
die Beweismittel anzugeben (vgl. nun Art. 55 Abs. 1 der auf Anfang 2011 in
Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [BBl
2009 S. 21]). Die Parteien trifft die sog. Behauptungslast (fardeau de
l'allégation; onere dell'allegazione). Welche Tatsachen zu behaupten sind,
hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf welche der geltend gemachte Anspruch
abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der
materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten
Anspruch begründen (vgl. Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2001, N. 796;
Jürgen Brönnimann, Die Behauptungslast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im
Zivilprozess, 2000, S. 57).
Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem
Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche
unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei
Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt
(vgl. Brönnimann, a.a.O., S. 57). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen
Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die
Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind
diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert
so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen
der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).

3.3 Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast nach der
materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für
Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die anwendbaren Normen des
Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind (vgl.
BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2b S.
339; Hohl, a.a.O., N. 796; Brönnimann, a.a.O., S. 56). Dagegen bleibt es dem
kantonalen Prozessrecht überlassen, ob es eine Ergänzung der Substanziierung im
Beweisverfahren zulassen oder diese bereits im Behauptungsstadium in einer
Weise verlangen will, welche die Überprüfung der Sachvorbringen im
Beweisverfahren erlaubt (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.).

3.4 Der Beschwerdeführer hat das Zustandekommen eines (wie auch immer
gearteten) Vermögensverwaltungsverhältnisses behauptet. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögensverwaltung den
auftragsrechtlichen Regeln (BGE 124 III 155 E. 2b; 115 II 62 E. 1). Durch die
Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen
Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Hat der
Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Weisung
gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den
Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen
ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben (Art.
397 Abs. 1 OR). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und
sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Er
hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen.
Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den
Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages.
Aus den massgebenden bundesrechtlichen Normen ergibt sich daher im vorliegenden
Fall, dass der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin Ersatz für
erlittenen Schaden verlangen will, den Bestand des
Vermögensverwaltungsvertrages, dessen sorgfalts- bzw. weisungswidrige
Ausführung, den Umfang des Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen der
Sorgfaltswidrigkeit und dem Schadenseintritt zu behaupten hat.

3.5 Wie bereits vor der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer auch vor
Bundesgericht widersprüchliche Tatsachenbehauptungen auf. Zum einen macht er
geltend, es habe "materiell ein einziges Vermögensverwaltungsverhältnis"
bestanden, das "auf die drei Parteien A.________, B.________ und X.________
ausstrahlte". Zum anderen spricht er vom Bestand von "formell drei
Vermögensverwaltungsverhältnissen", um dann wiederum die Unterzeichnung von
acht Verträgen zu behaupten. Dabei zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, in
welchem Zusammenhang diese Vertragsverhältnisse untereinander stehen. Es bleibt
jedenfalls unklar, was der Beschwerdeführer unter einem "integralen Ansatz"
bzw. einer "panoptischen Sichtweise" verstehen und welche Konsequenzen er
daraus ableiten will. Er legt nicht dar, bezogen auf welchen Vertrag er welche
schadenersatzauslösende Vertragsverletzung geltend machen will, bzw. auf
welchen Vertrag sich die angeblich missachteten Weisungen bezogen haben sollen.
Obwohl er dafür entgegen der in seiner Beschwerde teilweise vertretenen
Auffassung die Behauptungslast trägt, benennt der Beschwerdeführer mithin nicht
einmal widerspruchsfrei den Bestand eines konkreten Vertrages, aus dessen
Verletzung er Ansprüche ableiten will. Damit lässt sich sein Tatsachenvortrag
auch unter keine vertragliche Anspruchsgrundlage subsumieren. Das
Handelsgericht hat folglich kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Klage
mangels Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags abgewiesen hat.

3.6 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer namentlich auch
aus dem Schreiben vom 29. April 1999, welches seiner Ansicht nach Weisungen
enthalten habe, die von der Beschwerdegegnerin angeblich missachtet worden
seien. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Handelsgerichts
steht einzig fest, dass zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und dem
Beschwerdeführer bzw. A.________ und B.________ andererseits insgesamt acht
schriftliche Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen wurden. Das Schreiben
vom 29. April 1999 ist gemäss der Vorinstanz jedoch nicht zum Vertragsinhalt
geworden. Zudem leitet der Beschwerdeführer keinen konkret bezifferten Schaden
aus dem Schreiben ab, weshalb gemäss der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz
offen bleiben kann, ob sich das Schreiben allenfalls auf einen anderen, wie
auch immer gearteten Vertrag bezieht. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer
schliesslich auch aus den Schreiben, mit denen er sog. Stopp-Loss-Marken
festgesetzt habe. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz haben diese
Schreiben jedenfalls keine verbindlichen Weisungen enthalten, die dort
erwähnten Vermögenstitel bei einem Verlust von 5 % zwingend zu verkaufen. Das
Handelsgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, dass aus der Verletzung von
Regeln, die gar nicht Vertragsinhalt wurden, keine Ansprüche abgeleitet werden
können.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Rechts auf Beweis sowie
der Beweislastregeln gemäss Art. 8 ZGB.

4.1 Das aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht auf Beweis erstreckt sich nur auf
rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von deren Verwirklichung es
abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 126
III 315 E. 4a S. 317; 123 III 35 E. 2b S. 40; je mit Hinweisen). Ergibt die vom
Gericht vorzunehmende Prüfung des Tatsachenvortrags, dass es den
Parteivorbringen insgesamt an Schlüssigkeit gebricht, dann sind auch die
vorhandenen Tatsachenbehauptungen nicht erheblich, womit die Beweisabnahme
unterbleiben kann (Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast
im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 198).

4.2 Die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers lassen sich unter keine
bundesrechtliche, insbesondere vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage
subsumieren. Da der Tatsachenvortrag somit den Schluss auf die anbegehrte
Rechtsfolge nicht zulässt, ist unerheblich, ob sich die behaupteten Tatsachen
ereignet haben. Die Beweisabnahme darüber erübrigt sich. Sowohl die Regeln über
die Beweislastverteilung als auch der Beweisanspruch nach Art. 8 ZGB werden
gegenstandslos.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit erübrigt sich die Prüfung der Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die
(nicht entscheidtragende) Alternativbegründung der Vorinstanz vorgebracht hat.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der vom
Beschwerdeführer an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der
an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni