Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.20/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_20/2009

Urteil vom 23. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick F. Wagner,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier.

Gegenstand
Haftung des Werkeigentümers,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 30. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________(Beschwerdeführerin) stürzte am Donnerstag, 29. Januar 2004, 7.00
Uhr, auf dem Weg zur Postautohaltestelle auf einer schneebedeckten Treppe,
welche auf einer der Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin)
gehörenden Parzelle liegt. Am 25. Januar 2004 hatte starker Schneefall
eingesetzt und bis zum 30. Januar 2004 angehalten. Die Beschwerdeführerin ist
der Auffassung, die Beschwerdegegnerin als Werkeigentümerin sei ihren Pflichten
zur Sicherung der Treppe nicht hinreichend nachgekommen, und verlangte von ihr
im Sinne einer Teilklage Fr. 81'810.20 nebst Zins für den
Haushalt-Direktschaden vom Unfallstag bis zum 31. Januar 2006. Das
Bezirksgericht Laufenburg wies die Klage am 31. Mai 2007 ab. Die von der
Beschwerdeführerin ergriffene Appellation wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an
den im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Für den Fall ihres
Unterliegens beantragt sie, zumindest den Kostenentscheid aufzuheben und die
vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97
Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 545 E. 2.3 S. 550;
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

1.1 Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat
im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen
offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und dass das Verfahren
bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338 Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit
sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211
mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich,
wenn vom Gericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dabei steht dem
kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkürlich ist
insbesondere eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise
berücksichtigt, oder die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die
nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der
Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen).

2.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird der Weg über die Treppe, auf der
sich der Unfall ereignete, stark benützt, da er zu einer Bushaltestelle sowie
zur Schule führt. Allerdings kann die Treppe nach Auffassung der Vorinstanz mit
witterungsadäquater Bekleidung (geeignetes Schuhwerk, Handschuhe) unter
Zuhilfenahme des eisernen Handlaufs auch dann benutzt werden, wenn sie
schneebedeckt ist. Da die Bushaltestelle unter Umgehung der Treppe über andere
Wege zu erreichen sei und es sich um ein Quartier ausserhalb des Stadtkerns
handle, sei nicht zu beanstanden, dass die Treppe nach Angaben der
Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt erst in letzter Priorität geräumt wurde.
Die Vorinstanz mass einem Gebiet ausserhalb des Zentrums nicht die gleiche
Bedeutung zu wie den Hauptachsen des öffentlichen Verkehrs, den für die
öffentliche Versorgung wichtigen Institutionen und den für den Berufsverkehr
zentralen Bereichen. Daran ändere nichts, dass die Treppe inzwischen mit erster
Priorität behandelt werde. Dass die Treppe im Unfallzeitpunkt schneebedeckt
war, was Fussgänger zum Ausrutschen bringen könne, genügte daher nach
Auffassung der Vorinstanz nicht, um eine Haftung der Beschwerdegegnerin zu
begründen. Der Beweis, dass die Treppe im Winter 2004 überhaupt nie von Schnee
und Eis befreit wurde beziehungsweise mit einer unregelmässig dicken Eisschicht
überzogen war, welche aufgrund der darüberliegenden Schneeschicht nicht zu
erkennen war, erachtete die Vorinstanz nicht für erbracht und wies daher die
Klage ab.

2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch
fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks
verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten
ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn
das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet
(BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E.
3b/aa S. 310 f.; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist,
bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen,
was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III
229 E. 5a/bb S. 235).

2.2 Der blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte
auf einem Fussweg oder auf einer Strasse ein Unfall ereignet, lässt nicht
zwingend auf einen mangelhaften Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR schliessen.
Das Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter
Kontrolle gehalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 98 II 40
E. 2 S. 43 mit Hinweisen). Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig
weggeräumt werden (BGE 129 III 65 E. 1.2 S. 67). Die Aufwendungen des
Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen
Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. Es ist in
jedem Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen nach den zeitlichen, technischen
und finanziellen Gegebenheiten zumutbar sind (BGE 129 III 65 E. 1.1 S. 67 mit
Hinweisen).

2.3 Streitig ist, ob die Treppe in erster Priorität, also vor dem
Unfallzeitpunkt, hätte geräumt werden müssen.
2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Zeugenaussage der für die
Schneeräumung gegenwärtig zuständigen Person, gemäss welcher die Treppe in
Priorität 1 gereinigt werden müsse. Der erste Arbeitstag dieses Zeugen war
indessen der 1. Februar 2004. Seine Aussage bezieht sich klar auf die Zeit nach
dem Unfall. Daher musste die Vorinstanz für die am Unfalltag geltende Regelung
nicht näher auf diese Aussage eingehen. Die von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht an
der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält selbst fest, dass die Treppe nunmehr
entgegen dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plan in erster Priorität
geräumt werde. Dass bereits im Unfallzeitpunkt eine entsprechende Regelung
galt, kann aus der Zeugenaussage nicht abgeleitet werden. Wenn heute die Treppe
in erster Priorität gereinigt und zudem mit einem Warnschild versehen wird,
bedeutet dies nicht, dass die weniger prioritäre Räumungsordnung, wie sie im
Unfallzeitpunkt vorherrschte, pflichtwidrig war und die Haftung der
Beschwerdegegnerin auszulösen vermag. Aus den nach erfolgtem Schadenseintritt
gewonnenen Erkenntnissen darf nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht geschlossen werden, zumal bei der Festsetzung der Prioritäten
zu berücksichtigen ist, ob sich an einer bestimmten Stelle bereits Unfälle
ereignet haben (Urteil des Bundesgerichts C.72/1985 vom 17. April 1985, E. 1b).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Zeugenaussagen von Benutzern der
Treppe und leitet daraus ab, es handle sich um einen öffentlichen Weg mit
grossem Publikumsverkehr, weshalb der Treppe eine grössere Bedeutung zukomme
als von der Vorinstanz angenommen. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sie
sich aber darauf, aus den Zeugenaussagen ihre eigenen Schlüsse zu ziehen, ohne
jene der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. In rechtlicher Hinsicht setzt
sie sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit welcher
diese die nicht prioritäre Behandlung trotz starker Benutzung rechtfertigte
(keine zentrale Lage; Möglichkeit, die Treppe zu umgehen).
2.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 118 II 36, um eine
Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin aufzuweisen. Im zitierten Entscheid
geht es um die Pflicht des Betreibers eines Sportgeschäfts, bei Glatteis die
unmittelbar jenseits der Türe lauernde Gefahr des Glatteises im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen oder ein Warnschild aufzustellen (BGE
118 II 36 E. 3 S. 37). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Der Standard, der bei den Eingängen einzelner Gebäude mit
Publikumsverkehr einzuhalten ist (BGE 118 II 36 E. 4a S. 38 mit Hinweisen),
kann nicht auf das gesamte öffentliche Strassen- und Wegnetz übertragen werden
(BGE 98 II 40 E. 2 S. 43 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht
ersichtlich.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie den Beweis dafür, dass die Treppe
unter der Schneeschicht vereist und überhaupt nicht unterhalten war, als
gescheitert erachtete.

3.1 Die Beschwerdeführerin zitiert mehrere für ihre Behauptung sprechende
Zeugenaussagen, welche die Vorinstanz nicht vollständig erwähne. Auch würden
die zugehörenden Bestätigungsschreiben ignoriert. Insoweit sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und liege eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor. Der Schluss, sie habe den ihr obliegenden Beweis
nicht erbracht, sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

3.2 Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, jede Zeugenaussage wortwörtlich
wiederzugeben. Es genügt, dass die vorgenommene Beweiswürdigung nachvollzogen
und gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88 mit Hinweisen). In der verkürzten Wiedergabe der Aussagen liegt keine
Gehörsverletzung. Ob die Vorinstanz aus den Aussagen die richtigen Schlüsse
gezogen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des rechtlichen
Gehörs. Dass sich aus den Bestätigungsschreiben etwas von den Aussagen
Abweichendes ergäbe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insoweit ist die
Rüge, die Vorinstanz habe die Bestätigungsschreiben in Verletzung des
rechtlichen Gehörs ignoriert, nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte
C.________ als Zeugen einvernehmen müssen. Sie zeigt weder mit Aktenhinweisen
auf, dass sie im kantonalen Verfahren die Einvernahme beantragt hat, noch
inwiefern die Einvernahme Erkenntnisse vermitteln könnte, die über das von der
Vorinstanz ausdrücklich gewürdigte Schreiben hinausgehen.

3.3 Zur Begründung der Willkürrüge beschränkt sich die Beschwerdeführerin
darauf, mit Aktenhinweisen diejenigen Aussagen zu zitieren, die ihre
Behauptungen stützen. Auf die Umstände, welche bei der Vorinstanz Zweifel an
diesen Behauptungen hervorgerufen haben, geht sie nicht ein. So weist sie mit
Recht darauf hin, dass der Zeuge D.________, der die Treppe am Unfallstag als
erster benutzte, mehrfach aussagt, die Treppe sei vereist gewesen. Am Anfang
seiner Aussage hält der Zeuge aber fest: "Die Treppe war schneebedeckt, ich
kann nicht mehr genau sagen, ob Eis unter dem Schnee war". Diese Passage, auf
welche die Vorinstanz ausdrücklich verweist, übergeht die Beschwerdeführerin in
ihrem Zitat der Aussage einfach, ebenso wie die Tatsache, dass die Befragung
der Beschwerdeführerin selbst diesbezüglich keine Aufschlüsse lieferte.
Dasselbe Bild ergibt sich bezüglich der Behauptung, die Treppe sei überhaupt
nicht unterhalten worden. So erklärte der über Jahre beim Bauamt angestellte
Zeuge E.________, es könne nicht sein, dass die Treppe in jenem Winter nie
geräumt worden sei. Auch auf die Zeuginnen F.________ und G.________, welche
die Schneeräumung nach den Feststellungen der Vorinstanz als unterschiedlich,
aber am Abend eher besser bezeichneten und die Aussage des Zeugen H.________,
der nicht den Eindruck hatte, die Treppe sei im Winter nicht genug geräumt
worden, geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern zitiert einzig die
Zeugenaussagen, gemäss welchen die Treppe vereist gewesen sei und nicht geräumt
wurde. Dies vermag allenfalls aufzuzeigen, dass auch die Annahme, der
Beschwerdeführerin sei der Nachweis gelungen, vertretbar gewesen wäre. Es
genügt aber nicht, um die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen. Dazu hätte die
Beschwerdeführerin vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, dass und inwiefern
die Aussagen, welche die Vorinstanz zur Annahme der Beweislosigkeit führten, in
Anbetracht der übrigen Zeugenaussagen nicht geeignet sind, Zweifel an der
Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen.
Entsprechende Ausführungen fehlen, so dass auch diese Rüge nicht hinreichend
begründet ist.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, für den Handlauf der Treppe sei mit Metall ein
ungeeignetes Material verwendet worden. Auf die Zeugenaussagen, gemäss welchen
der Handlauf ständig vereist war, sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe
dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt und
eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen. Wenn die
Vorinstanz ausführe, ein schneebedeckter Handlauf könne mit Handschuhen ohne
Probleme benutzt werden, ignoriere sie, dass ein schneebedeckter und ein
vereister Handlauf nicht dasselbe seien. Die Rüge ist nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass ein metallener Handlauf bei
winterlichen Temperaturen von unter 0° vereise, sei nicht ausserordentlich. Sie
stellte in diesem Punkt auf die Behauptung der Beschwerdeführerin ab. Dennoch
kam sie zum Ergebnis, der Handlauf sei bei adäquater Bekleidung mit Handschuhen
ohne Probleme benutzbar. Inwiefern diese Auffassung offensichtlich unhaltbar
sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht
ersichtlich.

5.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen die Klage der
Beschwerdeführerin abgewiesen haben. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der
Auffassung, die Vorinstanz wäre aufgrund des Veranlassungsprinzips selbst bei
Abweisung der Appellation gehalten gewesen, die Gerichtskosten den Parteien je
hälftig aufzuerlegen und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Wenn eine
Geschädigte, welcher durch zahlreiche Zeugenaussagen und medizinische
Unterlagen bestätigt werde, dass ihr Schaden Folge eines von einer
Werkeigentümerin zu vertretenden Unfallereignisses sei, nicht mehr klagen
könne, ohne die Übernahme sämtlicher Parteikosten und eine hohe
Parteientschädigung an den Vertreter der Werkeigentümerin zu riskieren, könne
in diesem Punkt nicht mehr von einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK
gesprochen werden.

5.1 Die Festsetzung der Parteikosten im kantonalen Verfahren richtet sich nach
kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nicht prüft
(zu den Ausnahmen vgl. Art. 95 c-e BGG). Zulässig wäre die Rüge der
willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203).
Diesbezüglich erweist sich die Begründung aber als ungenügend (Art. 106 Abs. 2
BGG), da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre vom angefochtenen
Entscheid abweichende Auffassung darzulegen.

5.2 Auch die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist nicht hinreichend
begründet. Zwar wird in der Lehre, welche die Beschwerdeführerin zitiert, die
Auffassung vertreten, die Prozesskosten seien in einem gewissen Masse dem für
das Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen zu überbinden (Frank/
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
1997, N. 29 zu § 64 ZPO/ZH; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 12 zu § 113 ZPO/AG). Gemäss dem
angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin das Werk aber ordentlich
unterhalten und ist für den Unfall nicht verantwortlich. Da sie die Aussagen
der Zeugen nicht beeinflussen kann, bleibt unklar, weshalb sie im Rahmen des
Veranlassungsprinzips für die Prozesskosten aufkommen sollte. Durch eine engere
Fassung der Teilklage hätte sich das Kostenrisiko zudem weiter reduzieren
lassen.

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird
die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG
e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak