Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.208/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_208/2009

Verfügung vom 12. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 17. März 2009.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2009 dem
Beschwerdeführer befahl, die Restaurationsräumlichkeiten B.________ in der
zweiten Verkaufsebene der Liegenschaft C.________strasse 1 in 8800 Thalwil
(Restaurant und Nebenräume ca. 400 m2, Boulevardcafé ca. 25 m2) sofort zu
räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 6. Mai 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts auch
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;

dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss
vom 21. September 2009 guthiess und den Beschluss des Obergerichts vom 17. März
2009 aufhob;

dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art.
100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;

dass mit der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. März 2009 die
Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3
BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin