Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.207/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_207/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 2. April 2009.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen die vom
Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage mit
Urteil vom 28. Oktober 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 7. November 2008 beim
Obergericht des Kantons Bern Appellation einreichte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. April 2009 dem Beschwerdeführer das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege mit sofortiger Wirkung entzog;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Mai 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Obergerichts
vom 2. April 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin