Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.1/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_1/2009 /len

Urteil vom 26. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern.

Gegenstand
Zurückweisung einer Markenanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
21. November 2008.

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 24.
August 2007 die am 17. Juni 2003 hinterlegte Markenanmeldung Nr. 2157/2004
B.________ des Beschwerdeführers zurückwies;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 auf die vom
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde
nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten
Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt und zudem die Beschwerdefrist
gemäss Art. 50 VwVG nicht eingehalten hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009 datierte,
aber am 2. Januar 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der
abgeleitet werden kann, dass er beide erwähnten Entscheide mit Beschwerde
anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom
24. August 2007 richtet, weil diese Verfügung gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG nicht
beim Bundesgericht angefochten werden kann;
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen die Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht erfüllt;
dass damit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin