Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.19/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_19/2009 /len

Urteil vom 3. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,

gegen

Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus:
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein.

Gegenstand
Planervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 1. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die
Beschwerdeführer einreichten mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdeführer seien
solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdegegnern einen vom Gericht nach dem
Ergebnis des Beweisverfahrens festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF
1'323'214.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 1'255'836.25 seit 22. April 2004
sowie 5 % auf CHF 67'377.90 seit 1. September 2004 zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Vor-Urteil vom 8. September 2006 die
Passivlegitimation der Beschwerdeführer bejahte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid auf Berufung der
Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte;
dass die Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen
einreichten mit den Anträgen, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12.
November 2008 sowie das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2007 zu Lasten
der Beschwerdegegner aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die
Sache zur Vervollständigung des Beweisverfahrens an das Obergericht
zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 134 III 235 E. 1);
dass die angefochtenen kantonalen Urteile einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betreffen und deshalb nur dann mit Beschwerde in
Zivilsachen angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur erörterten Eintretensfrage
Stellung genommen wird;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein
rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht
ersichtlich ist;
dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin