Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.196/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_196/2009

Urteil vom 29. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei.

Gegenstand
Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident,
vom 27. März 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in einem Aberkennungsprozess mit einem Fr. 30'000.--
übersteigenden Streitwert mit Eingabe vom 23. März 2009 an das Bezirksgericht
Schwyz den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten verlangte, indem er
behauptete, dieser sei befangen und er habe ihn schon in früheren Verfahren für
befangen gehalten;
dass das Ausstandsverfahren an das Kantonsgericht Schwyz überwiesen wurde,
dessen Präsident mit Verfügung vom 27. März 2009 auf das Ausstandsbegehren
nicht eintrat;
dass der Kantonsgerichtspräsident erwog, das Ausstandsgesuch entspreche den
kantonal-gesetzlichen Anforderungen nicht, wonach ein solches zu begründen und
zu belegen sei, wobei es sich erübrige, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Begründungsergänzung anzusetzen, weil er bereits in einem anderen Verfahren
über die Begründungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch aufgeklärt worden sei;
dass der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch überdies als
missbräuchlich qualifizierte, da der Beschwerdeführer vorbringe, an der
"zwecklosen" Aberkennungsklage nur deshalb festzuhalten, um die "Unabhängigkeit
des Bezirksgerichtspräsidenten" prüfen zu lassen bzw. mittels Sistierung einen
Aufschub der Urteilsvollstreckung zu erreichen;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. März 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen anfocht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt;
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten, wie des hier
angerufenen Gehörsanspruchs, nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegt, inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt worden sein
soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz den
Gehörsanspruch verletzt haben soll, indem sie entschied, die Ansetzung einer
Nachfrist zur Begründung des Ausstandsgesuchs rechtfertige sich nicht, da dem
Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen an ein solches Gesuch zur Zeit,
als er es gestellt habe, bekannt waren;
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfassungsverletzung somit
nicht rechtsgenüglich begründet hat, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass auf die Beschwerde überdies auch deshalb nicht einzutreten ist, weil der
Beschwerdeführer die selbständige, den angefochtenen Nichteintretensentscheid
allein stützende Alternativbegründung der Vorinstanz nicht anficht, wonach das
Ausstandsbegehren missbräuchlich erscheine (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer